Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 10.01.2005; Aktenzeichen 318 T 98/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 10.1.2005 (Az. 318 T 98/04) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten der Rechtsbeschwerdeinstanz. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt für die Rechtsbeschwerdeinstanz 108.150,69 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29, 22 FGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss leidet nicht an einem Rechtsfehler, auf den allein hin das Rechtsbeschwerdegericht zur Überprüfung befugt ist.

I. Die Wohnungseigentümerin I S hatte in der Zeit, als sie der WEG F angehörte, den gesamten Fußboden der Wohnung Nr. 6 ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer baulich verändert. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit dahin, dass durch die Veränderung das Gemeinschaftseigentum verletzt wurde (Mehrlast auf der Decke, verringerte Wärmedämmung, erhöhter Trittschall).

Die Antragsteller erwarben die Wohnung im Jahre 1998 in Kenntnis der baulichen Veränderung. In § 7 Abs. 2 des notariellen Kaufvertrages heißt es: "Die sich eventuell für den Fall einer rechtskräftig ausgeurteilten Verpflichtung des Verkäufers realisierenden Belastungen für den Käufer, gegen und für den auch die vorgenannten rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen wirken, sind bereits bei der Höhe des Kaufpreises berücksichtigt."

Im Verfahren zum Aktenzeichen 318 T 10/00 hat das LG im März 2004 die Voreigentümerin S verpflichtet, die Kosten für den Rückbau des von ihr veränderten Fußbodens zu tragen. Unstreitig ist Frau S in zwischen nach Spanien übergesiedelt und die Antragsgegner gehen davon aus, dass eine Vollstreckung gegen sie annähernd unmöglich sei.

Der in erster Instanz von den Antragstellern auf Feststellung darauf gerichtete Antrag, dass weder sie noch ihre Rechtsnachfolger für die Rückbaukosten hafteten, ist vom AG zurückgewiesen worden. In der von den Antragsstellern betriebenen Beschwerdeinstanz haben die Antragsgegner ihrerseits einen Gegenantrag gestellt, nämlich festzustellen, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner neben der Voreigentümerin I S die im Verfahren Az. 318 T 10/00 ausgeurteilten Rückbaukosten zu tragen hätten.

Das LG hat im angefochtenen Beschluss dem Feststellungsantrag der Antragsteller stattgegeben und den Gegenantrag der Antragsgegner zurückgewiesen.

Hiergegen wenden sich die Antragsgegner. Sie meinen, es hätte umgekehrt ihrem Antrag entsprochen werden müssen, der Antrag der Antragsteller hingegen hätte zurückgewiesen werden müssen. Zum Sachverhalt im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Beschluss des AG vom 6.4.2004 verwiesen.

II. Ohne Erfolg rügen die Antragsgegner die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft.

1. Die Antragsgegner bemängeln zu Unrecht eine fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit der Entscheidung in BGHZ 116, 392 ff. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit den Kosten der Beseitigung einer ohne Zustimmung erfolgten baulichen Veränderung.

Dort hatten die übrigen Wohnungseigentümer denjenigen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig eine bauliche Veränderung vorgenommen hatte gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung in Anspruch genommen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Antragsteller die Baumaßnahme zu dulden hätten (§ 1004 Abs. 2 BGB), hatte der BGH die Frage eines "Nachteils" i.S.v. §§ 14, 22 Abs. 1 WEG zu erörtern und geprüft, ob dieser in einem Kostenrisiko liegen könne. Ausdrücklich hat der BGH in jener Entscheidung nur ausgesprochen, dass die Kosten der baulichen Maßnahme selbst nicht von denjenigen Wohnungseigentümern zu tragen seien, die nicht zugestimmt hätten. Die Instandhaltungsrücklage dürfe dafür nicht verwendet werden und eine Sonderumlage unter Einbeziehung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer sei unzulässig. Sodann werden sog. Folgekosten der Baumaßnahme erörtert, wozu der BGH mittelbar entstandene Kosten für erhöhte Wartungs- und Reparaturaufwendungen für den neuen Bauteil zählt (S. 397). Nur in diesem Zusammenhang hat der BGH ausgeführt, die Kostenfreistellung des § 16 Abs. 3 WEG für die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer sei eine gesetzliche Anordnung, die ohne Weiteres auch den Rechtsnachfolger des Wohnungeigentümers treffe, der die bauliche Veränderung durchgeführt habe (S. 399 f.).

Die reinen Beseitigungskosten, d.h. die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sind vom BGH weder erwähnt, noch sind sie mit den Folgekosten gleichzusetzen. Dies ergibt sich aus Systematik und Wortlaut des § 16 Abs. 3 WEG: Indem die Vorschrift Nutzungen und Kosten der durchgeführten Baumaßnahme gegenüber stellt, beschränkt er den Regelungsgehalt auf die Kosten, die während des Fortbestandes der baulichen Veränderung durch sie entstehen (vgl. etwa die Formulierung bei Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 7. Aufl., 10.2.2.4....

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