Leitsatz (amtlich)

1. Trägt der Prozessbevollmächtigte ausführlich zu seiner Mandatierung im Rechtsmittelverfahren vor und hat er für die Partei auch tatsächlich einen Schriftsatz im Rechtsmittelverfahren eingereicht, so ist seine Mandatierung in der Regel hinreichend glaubhaft gemacht i.S.d. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

2. Lässt sich die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen anwaltlich vertreten, so gehören die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - IV ZB 13/18 -, BeckRS 2018, 29171).

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 313 O 183/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.09.2023, Az. 313 O 183/18, wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von 592,03 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Klägerin legte gegen die Entscheidung des Landgerichts, ihren Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen zurückzuweisen, sofortige Beschwerde ein.

Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht begründete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde weiter und verlangte, dass ein zurückweisender Beschluss nicht ohne vorangehenden Hinweis ergehen möge.

Daraufhin wies das Oberlandesgericht ausführlich darauf hin, aus welchen - von der Begründung des Landgerichts abweichenden - Gründen es das Ablehnungsgesuch für unbegründet erachte, und räumte beiden Parteien eine Stellungnahmefrist ein. Beide Parteien nahmen durch anwaltliche Schriftsätze Stellung. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde zurück und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens trage.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin für das Beschwerdeverfahren eine von der Klägerin an die Beklagte zu erstattende 0,5-fache Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3500 festgesetzt.

Mit ihrer hiergegen berichtete Beschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich gewesen sei. Es sei fehlerhaft, dass das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gewährte. Das Gericht müsse nun mitteilen, ob und aus welchen Gründen der Gegenpartei in einem Ablehnungsverfahren üblicherweise rechtliches Gehör gewährt werde.

Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten überhaupt für das Beschwerdeverfahren beauftragt und dass dieser ordnungsgemäß über das Kostenrisiko aufgeklärt habe. Inhaltlich lasse der Beklagtenschriftsatz die gebotene Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung vermissen und fasse lediglich die Hinweise des Oberlandesgerichts zusammen.

II. Zu Recht hat das Landgericht nach §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 103, 104 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in festgesetzter Höhe als von der Klägerin zu erstattende Kosten festgesetzt.

1. Nach der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 26.06.2023 hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Als Kosten des Beschwerdeverfahrens ist bei der Klägerin eine Gebühr nach VV RVG Nr. 3500 angefallen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese auftragsgemäß im Beschwerdeverfahren vertreten hat.

a) Die Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten und dessen nachfolgende Tätigkeit hat die Klägerin durch die diesbezüglichen Erläuterungen ihres Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 30.10.2023 und durch den tatsächlich im Beschwerdeverfahren eingereichten Anwaltsschriftsatz vom 31.05.2023 hinreichend glaubhaft gemacht i.S.d. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

b) Jedenfalls infolge des Schriftsatzes vom 31.05.2023 ist die 0,5-fache Gebühr nach VV RVG Nr. 3500 verdient. Soweit die Klägerin die Qualität der anwaltlichen Vertretung, konkret den Umfang und Inhalt der Stellungnahme vom 31.05.2023, beanstandet und mutmaßt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten könnte die Beklagte im Rahmen seiner Mandatierung nicht über die Kosten aufgeklärt haben, hindern diese Beanstandungen das Entstehen eines Vergütungsanspruchs nach VV RVG Nr. 3500 grundsätzlich nicht und sind daher rechtlich unerheblich. Allenfalls könnten sich hieraus materiell-rechtliche Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis ergeben, welche im Kostenfestsetzungsverfahren, das als vereinfachtes Massenverfahren mit beschränktem Prüfumfang lediglich der Bezifferung der Kostengrundentscheidung dient, nicht zu berücksichtigen wären (statt aller: Musielak/Voit, 20. Auflage, ZPO, § 104 Rn. 8; BeckOK ZPO/Jaspersen, 51. Ed., ZPO § 104 Rn. 29).

3. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind diese gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts auch von der Klägerin zu erstatten.

a) Schon aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass ein Verfahrensbeteiligter einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstan...

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