Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.07.1999; Aktenzeichen 318 T 1/96)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 7. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Die Widerklage der Antragsgegner wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht haben die Antragsgegner zu tragen. Die Antragsgegner haben dem Antragsteller die diesem in der dritten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf (2.146,24 DM + 755,18 DM =) 2.901,42 DM, entsprechend 1.483,47 EUR, festgesetzt.

 

Gründe

1) Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 20, 27 FGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet (s.3.).

2) Die mit Schriftsatz vom 13. April 2000 im Rahmen der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde erhobene Widerklage der Antragsgegner ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. In der dritten Instanz dürfen neue Ansprüche nicht in den Rechtsstreit eingeführt werden, denn Verfahrensgegenstände, über die – wie hier – das Beschwerdegericht mangels Anhängigkeit nicht entschieden hat, können nicht auf eine Gesetzesverletzung hin überprüft werden (Keidel/Kuntze/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn 15 m.w.N., § 19 Rn 115 bei – wie hier – echten Streitverfahren; Zöller-Gummer ZPO 22. Aufl. § 561 Rn 10 m.w.N.).

3) Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner hat keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, auf die allein hin der Senat eine Überprüfung vornehmen darf (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht das berechtigte Interesse des Antragstellers an der gerichtlichen Feststellung (§ 256 ZPO) bejaht, dass er nicht verpflichtet ist, den ihm von der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Ersatz seiner Aufwendungen für den Einbau eines zweiflügeligen isolierverglasten Kunststofffensters anstelle des früher vorhandenen einfachverglasten Holzfensters in seiner Eigentumswohnung Nr. 150 zurück zu gewähren. Die Antragsgegner berühmen sich eines Rückforderungsanspruchs und berufen sich auf den bei der Zahlung von 2.146,24 DM gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 1995 geltend gemachten Vorbehalt der Rückforderung dieses Betrages für den Fall, dass in einem Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass die jeweiligen Eigentümer und nicht die Gemeinschaft für die Instandhaltung und Auswechselung der Fenster zuständig sind.

Auch die Feststellung, dass der Antragsteller nicht zur Rückzahlung des empfangenen Betrages verpflichtet ist, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis rechtsfehlerfrei getroffen.

Zweifelhaft ist allerdings, ob im Streitfall die Haftung der Antragsgegner für den vom Antragsteller vorgenommenen Fenstereinbau nach den Regeln der berechtigten (§§ 683, 677, 679 BGB) oder unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 684, 818 Abs. 2 BGB) überhaupt in Betracht kommt. Das Landgericht hat den Anspruch des Antragstellers, das empfangene Geld behalten zu dürfen, auf § 684 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB gestützt. Bei beiden Grundlagen für die Haftung der Antragsgegner für den Einbau ist Voraussetzung, dass der Geschäftsführer (auch) mit Fremdgeschäftsführungswillen tätig geworden ist (Palandt-Sprau BGB 61. Aufl. Einf. vor § 677 Rn 8 und 10, § 687 Rn 1). Daran dürfte es fehlen, weil der Antragsteller vorgetragen hat, dass er seinerzeit im Jahre 1984 den Fensteraustausch veranlasst habe in der von ihm geteilten einhelligen Auffassung der Wohnungseigentümer und der Verwaltung, dass die Reparatur und Instandsetzung der Fenster ausschließlich Sache der Sondereigentümer sei. Erst durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1996 in der Sache 102 II 176/95 WEG ist festgestellt worden, dass die Fenster Gemeinschaftseigentum sind, so dass die Instandhaltung und Auswechslung der Fenster der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt. Bei einem irrtümlich als Eigengeschäft geführten Geschäft greifen gem. § 687 BGB die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein, vielmehr ist das Bereichungsrecht maßgeblich (Palandt-Sprau a.a.O.).

Dies braucht indessen nicht vertieft zu werden, denn das Landgericht hat die Befugnis des Antragstellers, das ihm von der Verwaltung für den Fenstereinbau zugewandte Geld behalten zu dürfen, aus dem Gesichtspunkt der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 684 BGB i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB) hergeleitet, einer Vorschrift, die dem Gläubiger nur den Anspruch auf Wertersatz bei ungerechtfertigter Bereicherung des Schuldners zubilligt und keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz wie im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag einschließlich der Notgeschäftsführung.

Die Antragsgegner sind durch den vom Antragsteller veranlassten Einbau der Fenster in das Gemeinschaftseigentum ungerechtfertigt bereichert (§§ 812, ...

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