Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 7 des Enteignungsgesetzes für die Erweiterung des Werkflugplatzes in Hamburg-Finkenwerder (Werkflugplatz-Enteignungsgesetz - WFEG)
Normenkette
HmbEnteignG § 9 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 06.02.2007; Aktenzeichen 351 O 3/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Beteiligten zu 3) bis 7), 10) bis 12), 14), 17) bis 19), 26), 28) und 31) vom 6.2.2007 gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer für Baulandsachen (Az. 351 O 3/06), vom 19.1.2007 wird auf Kosten der Revisionskläger nach einem Gegenstandswert von 1.240 EUR als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) hat mit Beschl. v. 2.5.2006 - Az. 123-2-17/1 - die Beteiligte zu 2) in den Besitz des 100 qm großen Flurstücks 2999 ... eingewiesen (vgl. Anl. A 1). Bisherige Eigentümer und/oder Besitzer dieses Grundstücks sind die Beteiligten zu 3) bis 35). Das Grundstück liegt in der Verlängerungslinie der Start-/Landebahn des Werkflughafens Hamburg-Finkenwerder, der von der Airbus Deutschland GmbH betrieben wird. Im Zuge der geplanten Verlängerung der Start-/Landebahn soll das Grundstück enteignet werden. Im Vorwege ist der hier zur gerichtlichen Überprüfung stehende Besitzeinweisungsbeschluss der Beteiligten zu 1) ergangen.
Die Besitzeinweisung beruht auf § 7 des Enteignungsgesetzes für die Erweiterung des Werkflugplatzes in Hamburg-Finkenwerder (Werkflugplatz-Enteignungsgesetz -WFEG) vom 18.2.2004 (HmbGVBl. S. 95). Grundlage ist der Planfeststellungsbeschluss der Planfeststellungsbehörde vom 29.4.2004 - 13.70-130/02 (Amtl. Anz. S. 866) mit zwei Änderungen vom 25. und 30.11.2005 und einer Ergänzung vom 28.11.2005, durch den eine Verlängerung der von Nord-Ost nach Süd-West verlaufenden Start- und Landebahn des Werkflugplatzes in Hamburg-Finkenwerder um 589 Meter in südwestlicher Richtung von bisher 2.684 Meter auf zukünftig 3.273 Meter zugelassen worden ist. Der Planfeststellungsbeschluss ist insgesamt vollziehbar. Der Antrag der Eigentümer bzw. Besitzer des streitbefangenen Grundstücks, ihnen vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss in seiner letzten geänderten Fassung zu gewähren, ist mit Beschluss des Hamburgischen OVG vom 19.4.2006 (Az. 2 Bs 70/06) abgewiesen worden.
Die Beteiligten zu 3) bis 7), 10) bis 12), 14), 17) bis 19), 26), 28) und 31) haben mit Schreiben vom 6.6.2006 in Bezug auf die Besitzeinweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und im Rahmen des Verfahrens beim LG Hamburg, Kammer für Baulandsachen, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Antrages auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen. Diesen Antrag hat das LG mit Beschluss vom 14.7.2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Es bestünden schon Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags. Zwar seien die Antragsteller als Eigentümer grundsätzlich antragsbefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO; die Geltendmachung dieser Eigentumsposition könne sich aber als unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn das Grundstück nur erworben worden sei, um äußerlich eine Rechtsstellung zu erlangen, und erkennbar kein über das Führen eines Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben sei. Hierfür sprächen vorliegend gewichtige Umstände. Der geltend gemachte Antrag sei aber jedenfalls auch unbegründet. Der Besitzeinweisungsbeschluss beruhe, da die Regelungen des WFEG formal und materiell rechtmäßig seien, auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, und sei auch im Übrigen formell und materiell rechtmäßig ergangen. Die für das Eilverfahren gebotene summarische Prüfung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergebe, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller ggü. dem Vollzugsinteresse der Beteiligten zu 2) nicht überwiege. Vielmehr sei die sofortige Ausführung der Besitzeinweisung aus Gründen des Allgemeinwohls dringend geboten.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat das Hanseatische OLG, Senat für Baulandsachen, durch Beschluss vom 21.7.2006 (1 Baul W 2/06) als unzulässig verworfen. Zur Begründung ist dort ausgeführt, dass das auf den Streitfall anwendbare Hamburgische Enteignungsgesetz in § 9 Abs. 2 anordne, dass für das gerichtliche Verfahren § 217 Abs. 2 bis 4, §§ 218, 221 bis 228 und 231 BauGB sinngemäß gelten. Damit werde u.a. § 221 Abs. 1 Satz 1 BauGB für anwendbar erklärt, wonach in den Sachen, die auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig würden, die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien, soweit sich aus den §§ 217 bis 231 BauGB nichts anderes ergebe. Da § 9 Abs. 2 HmbEnteignG ausdrücklich nicht auf § 229 BauGB verweise, werde die Vorschrift, die die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde regele, auch nicht sinngemäß für anwendbar erklärt. Damit entfalle in den gerichtlichen Verfahren nach dem HmbEnteignG nicht nur das Rechtsmittel der Berufung, an dere...