Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 15.08.2001; Aktenzeichen 318 T 65/01)

 

Tenor

1. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und haben der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der dritten Instanz zu ersetzen.

2. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.225 Euro (20.000 DM) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner war statthaft und zulässig, insb. auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber unbegründet. Nach Erledigung der Hauptsache ist noch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.

Die Beteiligten bildeten die Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg-Blankenese. Ursprünglich hat die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung begehrt, dass die Antragsgegner nicht berechtigt seien, den nur durch das Sondereigentum der Antragstellerin erreichbaren Spitzboden im Dachgeschoss jederzeit zu betreten bzw. zu nutzen. Über die Zurückweisung des entsprechenden Antrages der Antragstellerin hinaus haben die Antragsgegner mit mehreren Wideranträgen erreichen wollen, dass gerichtlich das Gemeinschaftseigentum an dem Spitzboden sowie die Verpflichtungen der Antragstellerin festgestellt werden sollten, den Antragsgegnern Zugang zum Spitzboden zu gewähren und vor einer Vermietung der Wohnung die Einwilligung der Antragsgegner einzuholen. Weiterhin sollte der Antragsstellerin verboten werden, Kellerräume an Dritte zu überlassen.

Nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 15.8.2001, mit dem die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den den genannten Antrag der Antragstellerin stattgebenden und die Anträge der Antragsgegner zurückweisenden Beschluss des AG Hamburg-Blankenese v. 27.2.2001 zurückgewiesen wurde, haben die Antragsgegner in Ausübung des Vorkaufsrechtes gem. der Teilungserklärung den Miteigentumsanteil der Antragstellerin im Jahre 2002 erworben. Die Antragsgegner haben daraufhin mit Schriftsatz vom 16.9.2002 den Rechtsstreit für erledigt erklärt und nunmehr beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen.

Im Rahmen der aufgrund der Erledigungserklärung lediglich noch erforderlichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der sofortigen weiteren Beschwerde (vgl. BayObLG v. 14.1.1993 - 2Z BR 120/92, BayObLGReport 1993, 27 = WuM 1993, 210; Bärmann-Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 47 Rz. 26) kann unter Hinweis auf die Ausführungen in Ziff. 1. des landgerichtlichen Beschlusses auf die weitere erneute Darstellung des Sach- und Streitstandes verzichtet werden (§ 543 ZPO a.F.). Es wird im Übrigen auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Antragsgegner haben nach billigem Ermessen sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen (§§ 47 WEG, 91a ZPO). Nach summarischer Prüfung hat das LG rechtsfehlerfrei die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Hamburg-Blankenese zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den hin die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt ist (§§ 27 FGG, 550 ZPO a.F.).

Nachdem durch die Übereignung des Miteigentumsanteils der Antragstellerin an die Antragsgegner die auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende Erledigung der Hauptsache herbeigeführt worden ist, ist das Rechtsmittel zur Hauptsache zunächst unzulässig geworden. Auf den vorliegenden Antrag der Antragsgegner gem. Schriftsatz vom 16.9.2002 ist aber noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 15, 51).

Nach Erledigung der Hauptsache im Wohnungseigentumsverfahren ist bei der Kostenentscheidung gem. § 47 WEG entsprechend § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über den mutmaßlichen Verfahrensausgang im Falle der Fortsetzung zu entscheiden. Dabei darf sich das Gericht mit einer weniger eingehenden (summarischen) Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen, als es für die Hauptsacheentscheidung erforderlich wäre (vgl. Bärmann/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 47 Rz. 26). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt in Betracht, wenn bereits das AG den Streitstand ausreichend geklärt und das LG seinen Beschwerdebeschluss ausführlich, fehlerfrei und verständlich begründet hat (vgl. Bärmann-Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl., § 47 Rz. 38 m.w.N.).

1. Die weitere Beschwerde der Antragsgegner hinsichtlich der Feststellungsanträge betreffend die Nutzung des Spitzbodens war nach Würdigung der Sach- und Rechtslage ohne Erfolgsaussicht.

Zutreffend und mit rechtsfehlerfreier Begründung, auf die verwiesen werden kann, ist das LG (in Übereinstimmung mit der Entscheidung des AG) von der Zulässigkeit des Antrages der Antragstellerin (grundsätzli...

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