Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 318 T 216/98)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, v. 7.7.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert wird auf 1022,58 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig, insb. frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in H.-H., die auf einer Teilungserklärung vom 26.1.1990 beruht. Im 1. Obergeschoss des Hauses Nr. 57 befindet sich die im Eigentum der Antragsteller stehende Wohnung. Die Antragsgegner sind Eigentümer der schräg darunter liegenden Erdgeschosswohnung.

Die Antragsteller verlangen von den Antragsgegnern die Beseitigung eines bepflanzten Gartenzaunes nebst Torbogen, den die Antragsgegner Anfang 1998 auf der an die Erdgeschosswohnung angrenzenden Terrasse errichtet haben.

Bereits im Jahre 1974 hatten die damaligen Mieter die zu den Erdgeschosswohnungen gehörenden Balkone mit Genehmigung der damaligen Hauseigentümerin entfernt und Terrassen angelegt. Bei der 1990 erfolgten Aufteilung des Wohnungseigentumes gem. der genannten Teilungserklärung ist die Umgestaltung der Balkone, die gem. § 5k der Teilungserklärung dem Wohnungseigentum zugewiesen wurden, in Terrassen nicht berücksichtigt worden.

Das AG hat nach Augenscheinseinnahme mit Beschluss vom 17.11.1998 die Antragsgegner zur Beseitigung des Gartenzaunes nebst Torbogen mit der Begründung verpflichtet, dass den Antragstellern aufgrund der Baumaßnahme ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unverzichtbares Maß hinausgehender Nachteil erwachsen würde. Die durchgeführte bauliche Veränderung führe zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des optischen Gesamteindruckes der Wohnanlage. Hinzu komme, dass bei einer Zulässigkeit dieser baulichen Veränderung auch den anderen Wohnungseigentümern im Erdgeschoss das Anbringen eines Zaunes gestattet werden müsste, was in Anbetracht der relativ kleinen Terrassenflächen zu einer erheblichen Verschlechterung des optischen Gesamtbildes der Gartenflächen führen würde.

Das LG hat mit Beschl. v. 7.7.1999 den Beschluss des AG geändert und den Antrag zurückgewiesen. Aufgrund einer durch die beauftragte Richterin durchgeführten erneuten Augenscheinseinnahme hat das LG festgestellt, dass die von den Antragsgegnern vorgenommene bauliche Veränderung gem. § 22 WEG die Miteigentümer – insb. auch die Antragsteller – nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigen würde. Ein entsprechender Nachteil könne bei einer Veränderung des optischen Gesamteindruckes nur dann entstehen, wenn er sich objektiv nachteilig auswirke.

Die Augenscheinseinnahme habe ergeben, dass der Zaun und der Torbogen, die zu einem überwiegenden Teil mit Bepflanzungen umrankt bzw. umgeben seien, vom Garten aus praktisch nicht wahrzunehmen seien. Vom Balkon der Antragsteller seien Zaun und Torbogen zwar zu sehen, zum großen Teil jedoch von Pflanzen verdeckt oder durchwachsen, so dass sich die bauliche Veränderung auf den Gesamteindruck der Anlage nicht nachteilig auswirke. Auch der Teilungseffekt werde im Hinblick auf die vorherige Bepflanzung nicht verstärkt, so dass sich ein Wohnungseigentümer in entsprechender Lage verständlicher weise nicht beeinträchtigt fühlen dürfe. Andere Rechtsbeeinträchtigungen seien nicht ersichtlich.

Die Antragsteller haben zur Begründung ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vorgetragen, dass sich nach ihrer Ansicht entgegen der Auffassung des LG die von den Antragsgegnern hergestellte Änderung des optischen Gesamteindruckes -insb. von ihrer Wohnung aus betrachtet- objektiv nachteilig auswirke. Der Teilungseffekt werde durch den errichteten opulenten Zaun nebst Torbogen, der vom Balkon der Antragsteller aus gesehen nur im geringfügigen Umfang mit Pflanzen bewachsen sei, verstärkt bzw. geradezu erst hervorgerufen. Zudem sei bisher nicht berücksichtigt worden, dass die Bepflanzungen und Umrankungen jederzeit entfernt werden könnten. Die divergierenden Entscheidungen der Vorinstanzen würden belegen, dass die Bewertung der baulichen Veränderungen tatsächlich einer objektiven Beurteilung entzogen sei. Die Bewertung der Baumaßnahmen könne deshalb ausschließlich der Entscheidungskompetenz der Eigentümergemeinschaft überlassen werden. Zwangsläufige Folge der Zulassung der vorgenommenen baulichen Maßnahmen sei schließlich, dass auch andere Miteigentümer sich zur Erstellung von Einfriedungen nach ihren geschmacklichen Vorstellungen animiert sehen würden.

Die Antragsgegner folgen der Argumentation des landgerichtlichen Beschlusses und haben darauf hingewiesen, dass es nach ihrer Ansicht bei der Beurteilung der Veränderung des optischen Gesamteindruckes durch die...

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