Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 10.12.1986; Aktenzeichen 20 T 3/86)

AG Hamburg (Beschluss vom 30.12.1985; Aktenzeichen 610 a II 17/85)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 20, vom 10. Dezember 1986 aufgehoben.

Die Antragsgegner werden verpflichtet, die im Garten der bezeichneten Wohnungseigentumsanlage an der westlichen Grenze des Grundstücks aufgestellten zwei etwa 20 und 25 cm großen Gartenzwerge zu entfernen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Instanzen werden – bezüglich des Verfahrens vor dem Amtsgericht in entsprechender Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 30. Dezember 1985 – gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind in allen Instanzen nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf DM 4.600,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Die gem. §§ 43 Abs. 1, 3, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist teilweise begründet.

I. Soweit die Antragstellerin den Antrag, die Nichtigkeit von § 14 Abs. 4 Satz 2 der Teilungserklärung vom 3. Dezember 1969 festzustellen, sowie den Hilfsantrag auf Verpflichtung der Antragsgegner zur Zustimmung zur Streichung dieser Bestimmung weiterverfolgt, ist ihr Rechtsmittel unbegründet. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beruht in diesem Punkt nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Insoweit kann der Senat zur Begründung auf die Ausführungen in den nach Eingang der sofortigen weiteren Beschwerde im vorliegenden Fall zwischen den beteiligten Wohnungseigentümern ergangenen Beschlüssen vom 13. März 1987 und 5. Februar 1988 – 2 V 34/86, 2 V 67/85 – zur Anwendung der beanstandeten Bestimmung der Teilungserklärung verweisen (vgl. jetzt auch BGHZ 99, 90). Danach ist jene Bestimmung, wonach ein Wohnungseigentümer sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen kann, nicht nichtig und hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Streichung der Bestimmung.

 

Entscheidungsgründe

II. Im übrigen ist Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde die Frage, ob die Antragsgegner verpflichtet sind, zwei nach den vom Landgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Garten der Wohnanlage – nach dem unstreitigen Sachverhalt an der westlichen Grenze des Grundstücks – aufgestellte, etwa 20 und 25 cm große Gartenzwerge zu entfernen. Insoweit ist das Rechtsmittel der Antragstellerin begründet, weil die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

1. Das Amtsgericht hat das Entfernungsbegehren der Antragstellerin mit der Begründung abgelehnt, in der Aufstellung der Gartenzwerge liege weder eine übermäßige Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin; die – der Bestimmung des Gartens entsprechende – Aufstellung sei vergleichbar mit der Bepflanzung einer dafür vorgesehenen Fläche mit Blumen, Sträuchern oder Bäumen, womit keine Umgestaltung des Grundstücks i. S. einer baulichen Veränderung stattfände. Den Ausführungen der Antragstellerin, daß Gartenzwerge Symbole der Engstirnigkeit und Dummheit seien, könne nur bedingt gefolgt werden. Das Landgericht hat sieh zur Begründung seiner die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückweisenden Entscheidung auf die Ausführungen des Amtsgerichts bezogen.

2. Nach der Auffassung des Senats steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Entfernung der Gartenzwerge zu, und zwar gegenüber allen Antragsgegnern. Indem diese dem Begehren der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren entgegengetreten sind, haben sie als Wohnungseigentümer und Verwalter zur Aufrechterhaltung des – zunächst von einer einzelnen Wohnungseigentümerin geschaffenen (so die Darstellung der Beteiligten zu II. 7.) – störenden Zustands beigetragen.

a) Die Antragstellerin kann sich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 13 Rdn. 167, 187, 193; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 15 WEG Rdn. 30). Gemäß § 15. Abs. 3 WEG kann sie als Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen, und, soweit die Regelung hieraus nicht folgt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Ferner kann sie gemäß §§ 1004 Abs. 1, 1011 BGB bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen deren Unterlassung verlangen. Die Verpflichtungen der Antragsgegner gemäß diesen Bestimmungen finden ihre Begrenzung in den – zugleich § 10...

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