Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 18.05.2000; Aktenzeichen 318 T 197/99)

 

Tenor

Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 18.5.2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten sind statthaft und zulässig, insb. frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziff. 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), und führen zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Die Antragsteller zu 1)-3) und die Antragsgegner sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg, der Antragsteller zu 4) ist der Verwalter des Wohnungseigentums. Mit diesem Verfahren möchten die Antragsteller erreichen, dass sie und ihre eventuellen Rechtsnachfolger den Vordergarten des Grundstückes, für den ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegner ausgewiesen ist, weiterhin und dauerhaft als Stellplatzfläche nutzen können.

Nachdem zunächst gem. Ziff. 1. der ursprünglichen Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 11.4.1983 (Anlage 1) den streitbefangenen Miteigentumsanteilen jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem bezeichneten Stellplatz im Vordergarten zugewiesen worden war, wurde mit der weiteren Teilungserklärung vom 29.8.1983 (Anlage 2) die Teilung des Grundstückes geändert und den von diesem Verfahren betroffenen Miteigentumsanteilen jeweils ein Sondernutzungsrecht an einem näher bezeichneten Stellplatz in einer Tiefgarage zugewiesen. Dem Miteigentumsanteil der Antragsgegner wurde zudem ein Sondernutzungsrecht an dem gesamten Garten zugeordnet. Die Antragsteller zu 1) und 3) sowie die Antragsgegner haben ihre Miteigentumsanteile durch Kauf oder im Wege der Zwangsversteigerung in den Jahren 1990 bis 1992, die Antragssteller zu 2) erst im Jahre 1996 erworben. Bisher ist die in der Teilungserklärung erwähnte Tiefgarage nicht gebaut worden.

Mit Schreiben vom 18.4.1991 (Anlage 4) teilte das Bezirksamt Altona (Bauprüfabteilung) dem Verwalter mit, dass auf die bisher geforderte Tiefgarage auf dem streitbefangenen Grundstück verzichtet werden könnte, wenn die Kraftfahrzeuge entsprechend einer dem Schreiben anliegenden Skizze im Vordergarten aufgestellt würden. Die Wohnungseigentümer unterbreiteten der Bauprüfabteilung ihre diesbezüglichen Vorstellungen mit Schreiben des Verwalters v. 15.11.1991 (Anlage 5) und baten insoweit um Genehmigung. In einem Schreiben des Verwalters an die Eigentümer vom 6.12.1991 (Anlage 7) wurde mitgeteilt, dass der Antragsgegner sich bereit erklärt habe, einen Architekten damit zu beauftragen, dass die Angelegenheit zügig vorangehen würde. In den folgenden Jahren, in denen die Stellplätze im Vordergarten von den Wohnungseigentümern genutzt wurden, haben die Beteiligten die Stellplatzfrage, wie sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Protokollen der Wohnungseigentümerversammlungen für die Jahre 1991-1999 (mit Ausnahme des Jahres 1994) ergibt, immer wieder diskutiert. Bereits mit Schreiben vom 2.10.1992 teilte der Verwalter den Wohnungseigentümern mit, dass der Antragsgegner einer "Grundbucheintragung" bezüglich der Stellplatzerstellung zustimmen würde, wenn die "Keller-Flur-Abtrennung" ebenfalls eingetragen werde.

Da die Antragsgegner nicht bereit waren, ihr Sondernutzungsrecht am Garten (jedenfalls nicht ohne Gegenleistung) beeinträchtigen zu lassen, haben die Antragsteller vor dem AG zunächst beantragt, die Antragsgegner zur Zustimmung zu einer Änderung der Teilungserklärung im Wege der Feststellung mit der Folge der Einschränkung des Sondernutzungsrechtes der Antragsgegner zu verpflichten. Gemäß einem hilfsweisen Antrag sollten die Antragsgegner verpflichtet werden, sich an den Herstellungskosten für eine Tiefgarage in einer bestimmten Höhe zu beteiligen.

Mit Beschluss vom 23.11.1999 hat das AG (vor allem unter Hinweis auf die noch ungeklärte Errichtung der Tiefgarage) den ersten Antrag als unbegründet und den hilfsweisen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde und die weiteren hilfsweisen Anträge der Antragsteller hat das LG in seinem Beschluss vom 18.5.2000 den Beschluss des AG geändert und die Antragsgegner verpflichtet, die bestimmungsgemäße Nutzung der Stellplätze durch die Antragsteller zu 1)-3) zu dulden. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Beteiligten zumindest durch schlüssiges Verhalten die Vereinbarung geschlossen hätten, dass die Stellplätze im Vordergarten wie bisher auch in Zukunft weiterhin genutzt werden könnten. Die Antragsgegner hätten in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass sie die von allen Wohnungseigentümern gewollte Ersatzlösung für die eigentlich vorgesehene Errichtung einer Tiefgarage ggü. den an dem Verhandlungsergebnis Beteiligten weiterhin tragen würden. Hingegen bestehe für die weiter beant...

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