Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 01.09.2015; Aktenzeichen 888 F 88/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des AG Hamburg-Barmbek, Familiengericht, vom 01.09.2015 (Geschäftsnummer 888 F 88/14) abgeändert. Der Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind der Eltern N. H., geb......, wird wie folgt geregelt:

Der Vater kann das Kind zunächst alle 4 Wochen im derzeitigen Rhythmus in der Zeit von Donnerstag, 13.00 Uhr, bis Montag, 10.00 Uhr zu sich nehmen, wobei er es aus der Kindertagesstätte abzuholen und auch dorthin zurückzubringen hat.

Ab Mitte Dezember 2016 soll der Umgang im zweiwöchigen Rhythmus, dann in der Zeit von Freitags, 13.00 Uhr, bis Montags, 10.00 Uhr stattfinden. Der Vater hat weiterhin das Kind aus der Kindertagesstätte abzuholen und auch dorthin zurückzubringen. Zudem hat der Vater ab Dezember 2016 die Möglichkeit, mit N. Urlaub zu machen, und zwar jeweils in der zweiten Hälfte der gesetzlichen Ferienzeiten in Hamburg. Entsprechend werden die gesetzlichen Feiertage in Hamburg im Hinblick auf das Zusammensein mit N. zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt.

Zum Zwecke der Organisation der Umgangskontakte durch Vermittlung zwischen den Eltern und gegebenenfalls genaueren Festlegung der Umgangsmodalitäten ab Dezember 2016 wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet, welche bis zum 31.03.2017 befristet ist. Zum Umgangspfleger wird..... bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Verhältnis zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,- Euro.

 

Gründe

I. Die Eltern des am..... geborenen N., die sich Ende 2012 trennten, streiten sich um den Umgang des in K. lebenden Vaters mit dem bei der Mutter in H. wohnenden Sohn. Nachdem sie zunächst bei der Erziehungsberatung in K. eine Betreuung des Kindes im sog. Wechselmodell vereinbart hatten, wurde diese Regelung ab Februar 2013, als N. die Kita besuchte, nicht mehr umgesetzt, sondern dem Vater wurde der Sohn jedes zweite Wochenende donnerstags um 14.00 Uhr in H. in der Kita übergeben und die Mutter holte ihn sonntags um 16.00 Uhr am Bahnhof in K. wieder ab. Zusätzlich fand ein Umgang zwischen dem Vater und N. in der Woche montags bzw. donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr statt. Mit Beschluss vom 15.09.2014 erließ das Familiengericht im Verfahren 888 F 131/14 eine einstweilige Regelung des Umgangsrechts im Anordnungsverfahren; danach konnte der Vater seinen Sohn alle 14 Tage von freitags 14.00 Uhr bis montags 10.00 Uhr zu sich nehmen. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren (zur Geschäftsnummer 888 F 88/14) hat das Familiengericht zur Frage, welche Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte des Kindes mit dem Vater dem Kindeswohl am besten entspricht, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Auf das Gutachten von..... vom 18.06.2015 wird Bezug genommen. Im Anschluss an die Empfehlung der Sachverständigen hat das Familiengericht im Beschluss vom 01.09.2015 den Umgang auf alle 4 Wochen in der Zeit von donnerstags 14.00 Uhr (Abholung bei der Kita) bis montags 10.00 Uhr (Hinbringung zur Kita) festgesetzt. Diese Regelung ist von den Beteiligten umgesetzt worden.

Gegen den Beschluss vom 01.09.2015, welcher dem Vater am 04.09.2015 zugestellt worden ist, hat dieser am 18.09.2015 Beschwerde eingelegt, mit welcher er insbesondere die Anordnung eines sog. Wechselmodells weiterverfolgt. Er bestreitet die Richtigkeit der sachverständigen Empfehlung und sieht in der seit September 2015 praktizierten Regelung eine massive Einschränkung seiner väterlichen Umgangsrechte. Der Vater begehrt die Anordnung eines Doppelresidenzmodells (konkret einen Wechsel des Kindes zwischen den Eltern im wöchentlichen Turnus von Donnerstag zu Donnerstag, jeweils um 13.00 Uhr im H. bzw. K.) sowie die Berechtigung, über das Jahr verteilt 13 Wochen Urlaub sowie die hälftigen Feiertage mit dem Kind zu verbringen; auf den Wortlaut des Antrags gem. Schriftsatz vom 17.06.2016 wird Bezug genommen.

Die Mutter verfolgt die Zurückweisung der Beschwerde. Sie hält den Beschluss des Familiengerichts vom 01.09.2015 für inhaltlich korrekt und dem Kindeswohl von N. dienlich; eine Umgangsausweitung sei belastend für das Kind.

Zu dem von dem Vater vorgelegten Gegengutachten von..... vom 28.08.2015 hat die Sachverständige..... gem. Schreiben vom 02.01.2016 Stellung genommen. Am 11.01.2016 sind die Beteiligten angehört worden und am 03.02.2016 hat eine Anhörung des Kindes im Beisein des Verfahrensbeistands stattgefunden. Im Termin am 12.04.2016 hat die Sachverständige..... Fragen zu ihrem Gutachten beantwortet. Zudem hat sie sich mit weiteren Fragen des Vaters mit Schreiben vom 16.06.2016 auseinandergesetzt. Zur vom Vater eingereichten Stellungnahme von..... vom 26.10.2015 hat die Sachverständige sich in der weiteren Anhörung der Beteiligten am 23.06.2016 geäußert.

Mit Beschluss vom 27.04.2016 ist der Antrag des Vaters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (dahing...

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