Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 7. Mai 1997 aufgehoben, soweit der Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf, Abteilung 402, vom 20. September 1996 abgeändert worden ist.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller zu 9/10 und die Antragsgegnerinnen zu 1/10 zu tragen. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 8/9 und die Antragsgegnerinnen 1/9.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 18.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. den §§ 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Soweit das Beschwerdegericht in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Antragsgegnerinnen verpflichtet hat, dem Antragsteller auch die Mitbenutzung des über ihrer Wohnung im ersten Obergeschoß des Hauses …………. Hamburg, gelegenen und durch eine Einschubtreppe durch ihre Wohnung erreichbaren Spitzbodens einzuräumen, hält die Entscheidung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere sachliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat insoweit selbst in der Sache entschieden und unter Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses die amtsgerichtliche Entscheidung auf Abweisung des Antrags auf Einräumung der Mitbenutzung des Spitzbodens wieder hergestellt. Im übrigen war die weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen aber unbegründet. Die in Übereinstimmung mit dem amtsgerichtlichen Beschluß getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts bezüglich der Einräumung der Mitbenutzung an der Abstellfläche im Treppenhaus im ersten Obergeschoß ist rechtlich nicht zu beanstanden.

I. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und mit der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts handelt es sich bei dem oberhalb der Wohnung der Antragsgegnerinnen befindlichen und nur durch ihre Wohnung zu erreichenden Spitzboden um gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer. Das Landgericht ist auch ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Sondernutzungsrecht an diesem Raum im Dach für keinen der Wohnungseigentümer begründet worden ist. Weder durch die Teilungserklärung, die eine Regelung zum Spitzboden nicht enthält, noch durch eine spätere Vereinbarung ist eine Bestimmung bezüglich eines Sondernutzungsrechts getroffen worden. Auch läßt sich, wie das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung ausführt, ein Recht zum alleinigen Gebrauch dieser gemeinschaftlichen Fläche für den Sondereigentümer der unter dem Spitzboden gelegenen Wohnung nicht aus der baulichen Beschaffenheit sowie der Lage des Spitzbodens und seiner Beschaffenheit herleiten. Es läßt sich auch nicht etwa „aus der Natur der Sache” mit der Begründung herleiten, daß der Spitzboden nur von dieser Eigentumswohnung aus zugänglich ist (vgl. OLG Köln NZM 2001, 385, 386). Ob die von den Antragsgegnerinnen behauptete stillschweigende Einräumung eines Sondernutzungsrechts rechtlich zulässig wäre, bedarf keiner Erörterung, da über die baulichen Gegebenheiten hinaus Tatsachen hierzu nicht vorgetragen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen angeführten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 1996, (Hamburger Grundeigentum 96, 289), die sich im Wesentlichen mit der Frage befaßt, ob Sondereigentum an einem Spitzboden begründet worden ist.

Lage und Beschaffenheit sowie insbesondere der fehlende Zugang vom Gemeinschaftseigentum zum Spitzboden bestimmen in diesem Fall den zulässigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer (BayObLGZ 2001, 25). Dies bedeutet, daß die Antragsgegnerinnen gemäß § 14 Ziff. 3 und 4 WEG den Zugang durch ihr Sondereigentum zu gestatten haben, sofern Gemeinschaftseinrichtungen auf dem Spitzboden bzw. auf dem Dach gewartet oder repariert werden müssen. Nach der Entscheidung des Landgerichts haben sie zusätzlich dem Antragsteller sechsmal im Jahr nach entsprechender Voranmeldung den Zutritt zum Spitzboden zu gewähren, um ihm die Mitbenutzung als Abstellraum zu ermöglichen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

Gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt. Er kann nach § 15 Abs. 3 einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz entspricht. Der Mitgebrauch darf nach Maßgabe des § 14 Ziff. 1 WEG aber nur so erfolgen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die Frage, ob der begehrte Mitgebrauch einen im Sinne des Gesetzes nicht mehr hinzunehmenden Nachteil für die Antragsgegnerinnen begründen würde, kann vo...

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