Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 311 O 190/18)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.09.2018, Az. 311 O 190/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.800 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller beantragt, im Wege einer einstweiligen Verfügung den Antragsgegner zur Auskunft über den Stand der Aktiva und Passiva der Insolvenzmasse über einen Fonds zu erteilen.

Der Antragsteller ist mit einer Einlage von nominal 100.000 EUR an der inzwischen insolventen Publikumsgesellschaft ... GmbH & Co. Containerschiff KG als Kommanditist beteiligt. Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter der Gesellschaft. Der Antragsgegner erstritt vor dem Landgericht Göttingen zum Az. 5 O 36/17 einen Titel auf Rückzahlung von an den Antragsteller geleisteten nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Ausschüttungen in Höhe von 34.000,00 EUR zzgl. Zinsen und Kosten (Anlage E2). Die eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis (Anlage E8) mit Beschluss des OLG Braunschweig vom 13.06.2018 zurückgewiesen (Anlage E3). Mit Schreiben vom 21.06.2018 hat der Antragsgegner den Antragsteller zur Zahlung bis zum 02.07.2018 aufgefordert (Anlage E4). Der Antragsteller hat keine Zahlungen geleistet.

Mit Schriftsatz vom 20.09.2018 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung beantragt, mit der er Auskunft über den Stand der Insolvenzmasse begehrt.

Der Antragsteller trägt dazu vor, der Antragsgegner habe vor dem OLG Braunschweig noch vorgetragen, dass sich auf den Insolvenzanderkonten noch 3.561.484,34 EUR und 226.066,73 USD befänden und der Kaufpreis der beiden Schiffe bei 6 Mio. USD und 6,57 Mio. USD liege. Dem stünden festgestellte Forderungen von 91.996,40 EUR und für den Ausfall festgestellte Insolvenzforderungen von 16.998.819,69 EUR gegenüber.

Der Antragsteller trägt weiter vor, dass der Antragsgegner in einem anderen Verfahren vor dem LG Stade am 15.08.2018 vorgetragen habe, die Insolvenzmasse betrage bereits 4.203.436,32 EUR und 226.066,73 USD. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nach einem Zwischenbericht des Antragsgegners vom 03.05.2017 Zahlungseingänge von Kommanditisten in Höhe von 5.770,544,75 EUR zu verzeichnen gewesen seien. Offenbar berücksichtige der Antragsgegner bei den Forderungsbeständen unzulässigerweise Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten. Unter Berücksichtigung der Zahlungseingänge von Kommanditisten liege nur noch eine minimale Masseunterdeckung oder gar ein Übererlös vor. Um dies zu ermitteln und eine Vollstreckungsabwehrklage vorzubereiten, benötige der Antragsteller jedoch die beantragten Auskünfte. Die Zahlen aus dem zu vollstreckenden Urteil seien überholt, weshalb der Antragsteller am 16.08.2018 nochmals um Auskunft zu dem aktuellen Massestand gebeten habe.

Der Antragsteller ist der Meinung, ihm stehe ein umfassender Auskunftsanspruch nach § 166 Abs. 1 HGB zu. Dazu müsse der Antragsgegner den Massebestand ohne Verfahrenskosten und Masseschulden (§§ 54, 55 InsO) mitteilen, da der Insolvenzverwalter für Verfahrenskosten und Masseschulden nicht einzugsberechtigt sei. Die Dringlichkeit ergebe sich daraus, dass die Geltendmachung der Abwendung der Zwangsvollstreckung diene und eine Interessenabwägung im Einzelfall notwendig sei. Dem Antragsgegner drohe durch die Auskunft kein Schaden.

Der Antragsteller hat beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung anzuordnen:

I. 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich Auskunft durch Übersendung vollständiger Aufstellungen und Unterlagen zu erteilen, über den Stand der Aktiva und Passiva der Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des .... GmbH & Co. Containerschiff KG (Amtsgericht Hamburg 67b IN 18/13) zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich Auskunft durch Übersendung vollständiger Aufstellungen und Unterlagen zu erteilen darüber, in welcher Höhe an den Antragsgegner bereits Rückzahlungen von den Mitgesellschaftern des Antragstellers bis Anhängigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens geleistet wurden.

3. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich Auskunft durch Übersendung vollständiger Aufstellungen und Unterlagen zu erteilen, ob und in welcher Form Verrechnungen mit Forderungen nach §§ 53 ff InsO vorgenommen wurden.

II. 1. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung zu Ziff. I.1. - I.3. gem. § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung zu Ziff. I.1. - I...

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