Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 30.06.1999; Aktenzeichen 307 T 33/98)

AG Hamburg-Harburg (Aktenzeichen 616 M 6560/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 30. Juni 1999 (Az.: 307 T 33/98) wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.219,50 DM zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den das Gericht angeordnet hat, dass Kosten der Räumungsvollstreckung in Höhe von 2.219,50 DM nicht erhoben werden.

Die Gläubigerinnen hatten gegen die Schuldner im Wege des Versäumnisurteils einen Räumungstitel erwirkt und den Beschwerdeführer als den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der Räumungsvollstreckung beauftragt.

Nach dem vom Gerichtsvollzieher erstellten Zwangsvollstreckungsprotokoll begab er sich am 16. Oktober 1997 in Begleitung eines Mitarbeiters einer Möbelspedition zur Wohnung der Schuldner, traf dort jedoch niemanden an und ließ nach Besichtigung der Wohnung nur ein neues Schloss einsetzen. Nach den Angaben im Protokoll, die neben einer weiteren Person ein Mitarbeiter des Transportunternehmens als Zeuge bestätigte, befand sich in der Wohnung nur nicht lagerungsfähiger Sperrmüll (Anlage K 3).

Der Gerichtsvollzieher händigte den Wohnungsschlüssel dem Transportunternehmen aus. Die Räumung der Wohnung wurde sodann von diesem Unternehmen am 25. und 27. Oktober 1997 durchgeführt und der Schlüssel den Prozessbevollmächtigten der Gläubigerinnen am 28. Oktober 1997 zur Verfügung gestellt.

In dem Protokoll vom 16. Oktober 1997 (Anlage K 2) berechnete der Gerichtsvollzieher die durch die Zwangsvollstreckung verursachten Kosten mit insgesamt 6.366,49 DM. Davon entfiel ein Betrag in Höhe von 191,99 DM auf Schlosserarbeiten und ein Betrag von 6.039,80 DM auf die Kosten der Spedition.

Mit Schriftsatz vom 11. November 1997 haben die Gläubigerinnen im Wege der Erinnerung beantragt, die vom Gerichtsvollzieher berechneten Kosten um 4.000,00 DM zu ermäßigen und ihn bzw. die zuständige Stelle zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages anzuweisen.

Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Arbeiten des Schlossers hätten allenfalls 20 Minuten in Anspruch genommen, das eingesetzte Schloss sei im Handel für 16,00 bis 20,00 DM zu erwerben.

Auch die Höhe der Speditionsrechnung haben die Gläubigerinnen beanstandet: Der Inhalt der Wohnung habe mit zwei Männern in allenfalls 10 Stunden entsorgt werden können. Selbst eine ordnungsgemäße Räumung mit ordentlichem Auf- und Abbau von Schränken etc. hätte allenfalls 3.000,00 DM gekostet.

Der Gerichtsvollzieher hat sich in seiner Stellungnahme auf eine ordnungsgemäße Abrechnung berufen und die Rechnung des Schlossers über 191,99 DM sowie eine Erläuterung zu dieser Rechnung (Anlage B) und die der Möbelspedition über 6.039,80 DM vom 30. Oktober 1997 (Anlage D) vorgelegt.

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat durch Beschluss vom 11. Februar 1998 die Erinnerung der Gläubigerinnen zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfahren des Gerichtsvollziehers sei nicht zu beanstanden. Es sei dem Gerichtsvollzieher am 16. Oktober 1997 nicht zuzumuten gewesen, sämtliche vorhandenen Schränke, gepackte Säcke und Ähnliches durchzuschauen. Erst am 23. Oktober 1997 habe der Gerichtsvollzieher dann erfahren, dass die Schuldner persönliche Gegenstände und Betten aus der früheren Wohnung benötigten. Dies habe er aber zum Zeitpunkt der Erstellung des Protokolls vom 16. Oktober 1997 noch nicht gewußt.

Die Kosten für den Einbau des Schlosses seien nicht unangemessen hoch. Die Rechnung der Möbelspedition sei aufgrund der gesamten Umstände ebenfalls nicht als zu hoch zu beanstanden. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine überhöhte Abrechnung ergeben.

Gegen diese Entscheidung haben die Gläubigerinnen sofortige Beschwerde erhoben. Sie haben ihren Sachvortrag wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass nach den Angaben der Schuldner am 25. Oktober 1997 der Umzug gegen 13.30 Uhr beendet gewesen sei, nachdem der Sohn der Schuldner und ein Freund bei dem Be- und Entladen des Möbelwagens geholfen hätten. Angesichts des Wohnungsinhalts haben die Gläubigerinnen den Umfang der Müllgebühren für 18 Kubikmeter Müll bestritten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über den Ablauf der Räumung am 25. und am 27. Oktober 1997 durch Vernehmung der Schuldner sowie ihres Sohnes und durch Vernehmung von zwei Mitarbeitern der Möbelspedition. Durch Beschluss vom 30. Juni 1999 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und angeordnet, dass Kosten der Räumungsvollstreckung in Höhe von 2.219,50 DM nicht erhoben werden. Im Übrigen hat es die Erinnerung und die Beschwerde der Gläubigerinnen zurückgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Gerichtsvollzieher habe die Pflicht, die Kosten des Vollstreckungs...

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