Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 08.10.1999; Aktenzeichen 9 T 1073/99)

AG Dortmund (Aktenzeichen 248 M 129/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

Der Gläubiger hatte aufgrund eines Räumungstitels gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung betrieben und den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragt. Der Gerichtsvollzieher hatte für die Räumung einen Kostenvorschuss in Höhe von 60.000,– DM angefordert, die durch den Gläubiger eingezahlt wurden. Mit der Räumung hat der Gerichtsvollzieher umfangreiche Geschäftsunterlagen einlagern lassen und der Gläubigerin mitgeteilt, bezüglich der anfallenden Lagerungskosten auf den Kostenvorschuss zurückgreifen zu wollen.

Hiergegen wandte sich der Gläubiger mit der Erinnerung. Der Gläubiger hat mit der Erinnerung beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, hinsichtlich der Kosten für die Einlagerung nicht auf den Vorschuss in Höhe von 60.000,– DM zurückzugreifen. Er ist der Ansicht, die Kosten für die Einlagerung seien nicht von ihm zu tragen, da sich die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen aus dem Gesetz ergebe. Das Amtsgericht hat der Erinnerung des Gläubigers im wesentlichen stattgegeben.

Auf die hiergegen unter dem 7.09.1999 durch den Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht … (Bl. 34 d.A.) und unter dem 20.9.1999 durch den Obergerichtsvollzieher … eingelegten sofortigen Beschwerden (Bl. 37 d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 08.10.1999 (Bl. 42 d.A.) den Beschluss des Amtsgerichts … vom 27.05.1999 (Bl. 31) aufgehoben und die Erinnerung des Gläubigers vom 02.03.1999 (Bl. 1 d.A.) zurückgewiesen.

Die Kammer führte zur Begründung aus, dass alle Aufwendungen, die für den Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher zur Räumung ursächlich geworden sind, vom Gläubiger zu tragen seien. Dies gelte unabhängig davon, ob eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 3 ZPO unzulässig.

1.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, wer die anlässlich der Vollstreckung eines Räumungstitels angefallenen Folgekosten zu tragen hat.

Das Amtsgericht … hat den Antrag des Gläubigers, dem Gerichtsvollzieher aufzugeben, hinsichtlich der Kosten für die Einlagerung der Geschäftsunterlagen nicht auf den Vorschuss zurückzugreifen, zutreffend als Kostenerinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO behandelt.

Die Erklärung des Gerichtsvollziehers, der Vorschuss werde mit den Einlagerungskosten verrechnet (vgl. Bl. 21 sowie die Kopien der anl. Schreiben des Gerichtsvollziehers an den Gläubiger vom 21.09.1998 und des Gesprächsvermerks vom 12.10.1998; vgl. LG Essen, DGVZ 1989, 153) ist als ein – wenn auch hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Kosten unvollständiger – Kostenansatz (vgl. § 4 KostVfg) anzusehen, der mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO angegriffen werden konnte.

Über die Erinnerung gegen die Verrechnung des Vorschusses mit den Einlagerungskosten hatte das Amtsgericht … und über die nach § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung das Landgericht Dortmund zu entscheiden.

Diese Entscheidung unterliegt keiner weiteren Beschwerde durch den Senat. Entscheidungen der Landgerichte über Prozeßkosten unterliegen nach § 568 Abs. 3 ZPO nicht der weiteren Beschwerde. Zu den Entscheidungen über Prozesskosten zählen auch Entscheidungen über Kosten der Zwangsvollstreckung und deren Beitreibung (ständige Rechtsprechung des Senats, zul. Beschluß vom 14.11.1994 (14 W 121/94); vgl. auch OLG München MDR 1989, 1005). Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über eine Kostenfrage im Sinne von § 568 Abs. 3 ZPO, gegen die eine weitere Beschwerde nicht mehr zulässig ist (§§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 3 ZPO Schröder-Kay, GvKostG, 10. Aufl., § 9 RdNr. 14; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 9 GvKostG RdNr. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 793 RdNr. 8; Rosenberg/Gaul, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 38 Abschnitt IV Nr. 1). Dabei wird der Begriff der Kostenbeschwerde weit gefasst, so dass sogar nur mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung auf die Prozesskosten (oder wie hier Gerichtsvollzieherkosten) ausreichen (OLG Köln, Rpfleger 1993, 146 m.w.N.).

2.

Selbst wenn man die Kosten der weiteren Einlagerung nicht als Vollstreckungskosten qualifizieren wollte, ändert sich am Ergebnis nichts, weil auch dann der Rechtsmittelzug beim Landgericht endet (§§ 9 Satz 2 GvKostG, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Die Möglichkeit der Eröffnung einer weiteren Beschwerdemöglichkeit wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Aus Sicht des Senats liegen keine Anhaltspunkte vor, die weitere Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die außerordentliche ...

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