Leitsatz (amtlich)

Ein Verbindungsbeschluss, der sich allein auf die Feststellung der Übernahme und die Verbindung eines eine (andere) konkrete Anklageschrift betreffenden Verfahrens zu einem anhängigen führenden Verfahren beschränkt, enthält ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zugleich die schlüssige Entscheidung über die Eröffnung.

 

Normenkette

StPO §§ 206a, 207

 

Tenor

Das Verfahren wird, soweit es die zu dem führenden Verfahren 3111 Js 86/17 hinzuverbundene Anklage gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 15. September 2017 (Az.: 2109 Js 627/17) betrifft, auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt, eingestellt.

 

Gründe

I.

Mit gemäß Anklageschrift vom 16. August 2017 zum Amtsgericht Hamburg-Blankenese erhobener Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in Hamburg in der Zeit vom 25. Mai bis 20. Juni 2017 entweder einen Diebstahl oder eine Hehlerei begangen zu haben, indem er das im Bereich der Julius-Brecht-Straße auf Höhe der Hausnummer 19 abgestellte Kraftrad Suzuki, Modell GSX 750 (FIN: JS1AE121300105208) des Geschädigten H. mit dem amtlichen Kennzeichen HH-...... auf bislang ungeklärte Weise unter Überwindung der Wegfahrsperre in Gang setzte und sich in der Absicht, das Fahrzeug für sich zu verwenden oder zu verwerten, mit dem Kraftrad vom Tatort entfernte, oder das vorgenannte Kraftrad von einem bislang unbekannten Vortäter, der es vor der Wohnanschrift des Geschädigten in der Julius-Brecht-Straße .... entwendet hatte, in Kenntnis der deliktischen Herkunft übernahm, um das Fahrzeug für sich zu verwenden oder zu verwerten.

Mit weiterer, zum Amtsgericht Hamburg erhobener Anklage ist dem Angeklagten gemäß Anklageschrift vom 15. September 2017 zur Last gelegt worden, in Hamburg am 20. Juni 2017 durch dieselbe Handlung fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er in Folge Genusses alkoholischer Getränke nicht zu sicherem Führen in der Lage war, und vorsätzlich ein Kraftfahrzeug ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis geführt zu haben, indem er ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein, unter Alkoholeinfluss (BAK zur Tatzeit um 00:32 Uhr 0,9 - 1,0 ___AMPX_‰_SEMIKOLONX___X) mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen HH-..... die Talstraße 8 befuhr sowie in Folge alkoholbedingter Fahrunsicherheit das Lichtzeichen einer Lichtzeichenwechselanlage nicht beachtete und das Kraftrad während der Fahrt stark schwankte, wobei er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er in Folge des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig war.

Bezüglich der Anklageschrift vom 16. August 2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen sowie dem Angeklagten seine Verteidigerin beigeordnet. Am 26. Oktober 2017 hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese in dieser Sache Termin zur Hauptverhandlung für den 10. Januar 2018 anberaumt.

In dem Verfahren betreffend die Anklageschrift vom 15. September 2017 hat das Amtsgericht Hamburg nach Anordnung der Zustellung der Anklageschrift die Akten dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese mit der Bitte um Übernahme zugeleitet. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hat das beim Amtsgericht Hamburg angeklagte Verfahren übernommen und mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 zu dem beim Amtsgericht Hamburg-Blankenese anhängigen führenden Verfahren hinzu verbunden.

Nachdem die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 16. November 2017 gebeten hatte, ihre Beiordnung auf das hinzu verbundene Verfahren zu erstrecken, hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese dies mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 ausgesprochen.

Am 10. Januar 2018 hat vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese die Hauptverhandlung stattgefunden, in der die Staatsanwaltschaft ihre Anklageschriften vom 16. August 2017 und 15. September 2017 verlesen und das Amtsgericht den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet hat.

Eine ausdrückliche und als solche bezeichnete Eröffnungsentscheidung ist nach den Akten und dem Protokoll der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 10. Januar 2018 hinsichtlich der Anklageschrift vom 15. September 2017 weder vor der Hauptverhandlung noch in der Hauptverhandlung vom 10. Januar 2018 ergangen.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 10. Januar 2018 hat die Staatsanwaltschaft am 15. Januar 2018 Berufung eingelegt, die sie unter dem 1. Februar 2018 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. In ihrer Berufungsrechtfertigung vom 1. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass angesichts auch einschlägiger Vorstrafen des Angeklagten und eines Handelns während mehrerer laufender Bewährungszeiten eine...

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