Verfahrensgang

AG Hamburg (Entscheidung vom 23.06.2010)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.09.2011; Aktenzeichen II ZB 17/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Registergericht - vom 23. Juni 2010 (HRB .........) wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Unter dem 30.03.2010 hat der Beschwerdeführer beim Handelsregister eine Liste der Gesellschafter und Geschäftsanteile der K........... GmbH eingereicht, in der in der Spalte "Veränderungen" bei dem Gesellschaftsanteil der Gesellschafterin K.... N.... vermerkt ist:" aufschiebend bedingt abgetreten".

Das Registergericht hat unter dem Datum des 31.03.2010 den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die zum Register gereichte Liste nicht angenommen werden könne, da sie keine bereits eingetretene Veränderung enthalte.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 02.06.2010 an seinem Begehren festgehalten und dabei auf die Möglichkeit eines gutgläubigen Zwischenerwerbs hingewiesen, falls die aufschiebend bedingte Abtretung nicht in die Gesellschafterliste aufgenommen werde.

Daraufhin hat das Registergericht mit Beschluss vom 23.06.2010, dem Beschwerdeführer am gleichen Tag zugegangen, die Freigabe der eingereichten Liste abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 28.06.2010, bei Gericht eingegangen am 30.06.2010. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist gem. § 382 Abs. 4 FamFG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 Abs.1, 63 Abs.1, 64 Abs.1 und 2, 65 FamG). Die Beschwerdeberechtigung des beschwerdeführenden Notars folgt aus § 59 Abs.1 FamFG, weil dieser durch die angegriffene Entscheidung in seinem Recht aus § 40 Abs.2 GmbHG beeinträchtigt sein kann (vgl. OLG Bamberg GmbHR 2010, 594); bei der Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht des an einer Veränderung mitwirkenden Notars.

Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet, zu Recht hat das Registergericht es abgelehnt, die eingereichte Liste in den Registerordner aufzunehmen.

Das Registergericht hat zu prüfen, ob die für eine Gesellschafterliste geltenden formalen Voraussetzungen vorliegen. Eine Gesellschafterliste, die nicht den Anforderungen des § 40 Abs.1, Abs.2 GmbHG entspricht, hat das Registergericht zurückzuweisen.

Das Registergericht hat zu Recht die Aufnahme der am 30.03.2010 von Notar Dr. J...... eingereichten Liste abgelehnt, weil diese keine bereits eingetretene Veränderung im Gesellschafterbestand aufweist. Steht - wie vorliegend - die gemäß § 15 Abs.3 GmbHG erfolgte Abtretung eines GmbH-Anteils unter einer aufschiebenden Bedingung, darf die Einreichung der bescheinigten Gesellschafterliste erst nach Eintritt der Bedingung erfolgen (vgl. OLG München, DNotz 2009, 869; ebenso: Oppermann, DB 2009, 2306; Weigl, NZG 2009, 1173; kritisch Wicke, DNotZ 2009, 871).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsse im Hinblick auf einen gemäß §§ 161 Abs.3 BGB, 16 Abs.3 GmbHG möglichen zwischenzeitigen Gutglaubenserwerb durch einen Dritten das Recht haben, auf die aufschiebend bedingte Abtretung hinweisen zu können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn schon die Annahme des Beschwerdeführers, dass ein gutgläubiger Erwerb des Zweitkäufers infolge von § 161 Abs.3 BGB i.V.m. § 16 Abs.3 GmbHG möglich sei, trifft nicht zu. Infolge des Wortlauts des § 40 Abs.1 S.1 GmbHG ist eine Gesellschafterliste erst nach dem Wirksamwerden einer Veränderung in der Person eines Gesellschafters oder des Umfangs seiner Beteiligung einzureichen; dies gilt entsprechend für den an solchen Veränderungen mitwirkenden Notar. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die bloße Belastung eines Geschäftsanteils den mitwirkenden Notar zur Einreichung einer Gesellschafterliste nicht verpflichtet. Besteht aber keine gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, so kann der Rechtsverkehr nicht darauf vertrauen, der von ihm erworbene Anteil sei lastenfrei. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zum Grundbuch, bei dem Verfügungen nur mit ihrer Eintragung wirksam werden (§ 873 BGB); aufgrund dieses Eintragungszwangs wird der Rechtsverkehr gemäß § 892 BGB dahingehend geschützt, dass der Inhalt des Grundbuchs als richtig gilt. Da § 40 GmbHG nur bei "Veränderungen" zur Einreichung einer neuen Liste zwingt, resultiert daraus ein im Vergleich zum Grundbuch deutlich geringerer Rechtsschein der Gesellschafterliste. Kommt dem Register im Hinblick auf lediglich aufschiebend bedingte Abtretungen aber kein Rechtsschein zu, so bedarf es auch keiner Einreichung einer neuen Liste; die bisherige Liste ist nicht "unrichtig". Unrichtig wird die bisherige Gesellschafterliste erst durch den Bedingungseintritt, so dass (erst) von diesem Zeitpunkt an ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 16 Abs.3 GmbHG m...

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