Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 10.06.2009; Aktenzeichen 605 Vollz 205/08)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten wird verworfen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafvollzugsamtes wird Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 10.06.2009 aufgehoben; damit ist der Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 auch hinsichtlich der Ablehnung des Besitzes einer Stereoanlage im Haftraum des Untergebrachten rechtskräftig. Der Antrag auf Nutzung eines eigenen Computers und eines sogenannten Multifunktionsgerätes außerhalb des Haftraums wird zurückgewiesen.

3. Der Untergebrachte trägt - unter Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts - die Kosten erster Instanz und die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

4. Der Streitwert für beide Rechtsbeschwerden wird auf insgesamt Euro 3.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die dem Antragsteller als Sicherungsverwahrtem zustehende Ausstattung. Der Antragsteller befindet sich nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe seit dem 05.07.07 in der Sicherungsverwahrung der JVA F. (im Folgenden: JVA). Die Sicherungsverwahrung wird in Haus IV, einer sozialtherapeutischen Anstalt für Strafgefangene, vollstreckt. Einen Umzug in die seit Frühjahr 2008 bestehende gesonderte Station für Sicherungsverwahrte im Haus II der JVA hat der Antragsteller abgelehnt.

In einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren beantragte der Untergebrachte, ihm einen eigenen privaten Wohnraum von 25 qm Größe mit Bad, WC und eigener Küche zuzuweisen sowie den Besitz diverser gebrauchter Gegenstände zu gestatten. Mit Beschluss vom 09.04.2008 verpflichtete das Landgericht die JVA, dem Antragsteller den Besitz dreier Topfblumen in Pflanzensubstrat, dreier Lampen und eines Couchbettes im Austausch gegen das vorhandene Bett zu gestatten, und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Auf die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten hob der Senat diese Entscheidung und den vorangegangenen Widerspruchsbescheid mit Beschluss vom 21.08.2008 - 3 Vollz (Ws) 34/08 - auf, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuweisung eines größeren Haftraums sowie auf Zulassung des Besitzes

- eines Couchtisches,

- zweier Sessel,

- eines Wohnzimmerschranks,

- eines Küchenschranks,

- eines Kühlschranks,

- einer Waschmaschine,

- einer Mikrowelle,

- einer größeren Stereoanlage mit Boxen,

- eines DVD-Abspielgeräts,

- eines Computers und

- eines Drucker-Scanner-Kopierers (Marke Lexmark 2450)

zurückgewiesen wurde, und verpflichtete die JVA zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 lehnte die JVA die Anträge erneut ab. Hiergegen erhob der Untergebrachte am 06.11.2008 Klage. Er hat beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 31.10.2008 aufzuheben und die JVA zu verpflichten,

1. die Unterbringungsbedingungen in der Sicherungsverwahrung der JVA den Bedingungen im Psychiatrischen Krankenhaus und der Entziehungsanstalt anzugleichen,

2. bis zum 31.12.2008 eine Sicherungsverwahrungsabteilung mit im Einzelnen aufgeführten Ausstattungsmerkmalen zu errichten,

3. und 4. (zurückgenommen),

5. ihm folgende lediglich mit Außenmaßen bezeichnete Gegenstände zu genehmigen, die nach seiner Wahl gebraucht aus seinem privaten Umfeld stammen oder über öffentliche Firmen oder Versandhäuser beschafft werden:

- ein Couchtisch,

- zwei Sessel,

- ein Wohnzimmerschrank,

- ein Küchenschrank,

- ein Kühlschrank,

- eine Mikrowelle,

- eine größere Stereoanlage mit Boxen,

- ein Computer mit Maus, Tastatur, Monitor, Festplatte, CD-Rom- und Diskettenlaufwerk sowie Software (Office- und Scannerprogramme),

alternativ

- ein entsprechend ausgerüstetes Notebook, - ein Multifunktionsgerät (Drucker-Scanner-Kopierer).

Dabei ging es ihm weiterhin in erster Linie darum, gebrauchte Gegenstände und Geräte, die er privat eingelagert hatte, in der Haft nutzen zu dürfen, da er über die Mittel zur Anschaffung neuer Gegenstände und Geräte nicht verfügte; lediglich das Multifunktionsgerät sollte über den Versandhandel gekauft werden.

Mit Beschluss vom 26.01.2009 regte die Strafvollstreckungskammer u.a. an zu prüfen, ob etwa hinsichtlich des Antrags auf Zulassung von Gegenständen wie z.B. eines Kopierers dem Antragsteller als Minus der Gebrauch eines eigenen Gerätes außerhalb des Haftraums erlaubt werden kann, ferner, "ob auf diese Weise auch die Nutzung eines Computers gestattet werden kann, wie es z.B. in der forensischen Abteilung der Asklepios Klinik Nord geschieht". Der Untergebrachte griff diese Anregung auf und beantragte mit Schriftsatz vom 04.02.2009, die JVA zu verpflichten, ihm im Haus IV einen abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem er seinen Computer bzw. sein Notebook und das Multifunktionsgerät unterbringen und benutzen kann.

Die JVA nahm zur Nutzung eines eigenen Kopierers oder eines eigenen PC des Untergebrachten außerhalb des Haftraums ablehnend Stellung.

Mit Beschluss vom 10.06.2009 verpflichtete die Strafvollstreckungskammer die JVA unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheids dazu, den An...

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