Normenkette

KredWG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a S. 1, Abs. 3; ZPO § 348 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

 

Tenor

Zuständig ist der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts.

 

Gründe

I. Der Kläger, eine Privatperson, und die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, schlossen im Jahr 2011 zwei Darlehensverträge. Der Kläger löste beide Darlehen vorzeitig zum 31.10.2015 ab und zahlte die von der Beklagten in Rechnung gestellten Vorfälligkeitsentschädigungen für beide Darlehen. Mit Schreiben vom 20.6.2016 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten anlässlich der Vertragsabschlüsse erteilten Widerrufsbelehrungen. Sie streiten auch darüber, ob ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt ist.

Der Kläger erhob im Jahr 2016 Klage und verlangte Erstattung zu viel geleisteter Zinsen und gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage durch Urteil vom 15.12.2017 ab, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation wirksam gewesen sei. Jedenfalls sei ein Widerrufsrecht bei dessen Ausübung verwirkt gewesen.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil am 15.1.2018 Berufung ein. Die Sache wurde zunächst im allgemeinen Turnus dem 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zugeteilt. Dieser erklärte sich nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 23.3.2018 für unzuständig, da der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Spezialsenates für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 119 a S. 1 Nr. 1 GVG) gehöre. Der 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (der einer von 2 Spezialsenaten im Sinne von § 119 a S. 1 Nr. 1 GVG ist, wobei seine Zuständigkeit dann besteht, soweit ein Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG beteiligt ist) lehnte nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 17.5.2018 die Übernahme ab und erklärte sich ebenfalls für unzuständig, weil an dem Streitverhältnis kein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG beteiligt sei. Der 11. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (bei dem es sich um den anderen Spezialsenat im Sinne von § 119 a S. 1 Nr. 1 GVG handelt, wobei seine Zuständigkeit dann besteht, soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 a Satz 1 KWG beteiligt ist), erklärte sich durch Beschluss vom 10.7.2018 für nicht zuständig, weil die Beklagte nicht in dem gem. § 32 Abs. 5 KWG zu führenden Institutsregister eingetragen sei.

II. Die Entscheidung beruht auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

Der Senat hat vor Erlass dieser Entscheidung den Parteien durch Verfügung vom 12.6.2018 (Bl. 164 f. d.A.) Gelegenheit gegeben, zum Verfahren Stellung zu nehmen und auch zu der Frage, ob aus Sicht der Parteien ein Fall des § 119 a Nr. GVG vorliegt.

Die Entscheidung des 11. Zivilsenats ist zwar erst danach ergangen, hat zu der allein vom erkennenden Senat zu beantwortenden Frage, ob eine Zuständigkeit nach § 119 a Nr. 1 GVG vorliegt, aber nichts Neues erbracht, so dass von einer erneuten Anhörung der Parteien abgesehen werden konnte.

Es geht um die Frage, ob eine Spezialzuständigkeit nach § 119 a Nr. 1 GVG besteht (in 1. Instanz hatte sich diese Frage noch nicht gestellt, weil das Verfahren in 1. Instanz bereits vor dem 1.1.2018 anhängig geworden war).

Da es sich um eine gesetzliche Zuständigkeit handelt, ist die Auslegung, was unter "Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften" zu verstehen ist, nicht dem Präsidium überlassen (vgl. BT-Drucks. 18/11437, Seite 45). Bei Zuständigkeitsstreitigkeiten ist daher gemäß § 36 ZPO zu verfahren (vgl. KG NJW-RR 2018, 639, zitiert nach juris, Tz. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. 4. 2018, 13 SV 6/18, zitiert nach juris, Tz. 12; Zöller/Lückemann, ZPO, § 72 a GVG, Rn. 2).

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Alle in Betracht kommenden Zivilsenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts haben sich durch die in Ziff. I. genannten Beschlüsse rechtskräftig für unzuständig erklärt. Der 11. Zivilsenat hat die Parteien vor seiner Entscheidung zwar nicht noch einmal gesondert angehört. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil den Parteien durch die Verfügung des erkennenden Senats vom 12.6.2018 auch im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des 11. Zivilsenats bereits ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden war. Die genannten Beschlüsse sind auch jeweils den Parteien bekannt gegeben worden.

Die Zuständigkeit des 13. oder 11. Zivilsenats steht nicht bereits deswegen fest, weil der Beschluss des 1. Zivilsenats vom 23.2.2018 (der in seinem Tenor auch nur die Feststellung der Unzuständigkeit und keine Verweisung enthält) für den 13. oder 11. Zivilsenat bindend wäre. Eine Vorschrift, die - wie etwa § 281 ZPO oder § 102 GVG - die Bindung eines Verweisungsbeschlusses regeln würde, fehlt im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsregelung der §§ 72 a, 119 a GVG.

Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt i...

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