Normenkette

GWB §§ 115, 124; VgV § 16; VOL/A § 26

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25.7.2002 (VgK FB 1/02) sowie die in diesem Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin haben die Beschwerdeführer und die Antragstellerin als Gesamtschuldner zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beschwerdeführerinnen und die Antragstellerin jeweils selbst.

 

Gründe

I. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der Beschluss der Vergabekammer bei der Finanzbehörde der FHH vom 25.7.2002 über den Antrag, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Aufhebung einer Ausschreibung durch die Antragsgegnerin gewendet hatte.

Im Januar 2002 schrieb die Antragsgegnerin die Bereederung von vier deutschen Forschungsschiffen sowie eines neuen eisrandfähigen weiteren Forschungsschiffes europaweit im Offenen Verfahren aus. Die Ausschreibung erfolgte im Auftrag der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft „Deutsche Forschungsflotte” (BLAG), die aus den zuständigen Ministerien des Bundes sowie der Küstenländer, ferner der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Steuergruppe Mittlerer Forschungsschiffe besteht.

Zum Leistungsumfang gehörten nach der Ausschreibung insb. die Bemannung der Schiffe für den laufenden Schiffsbetrieb und die Unterstützung des Forschungsbetriebes sowie Organisation, Planung, Ausführung und Kontrolle von Wartungs-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, der Verproviantierung, der Lade- und Löschvorgänge sowie der administrativen Reedereiaufgaben. Die Leistungen sollten ab dem 1.1.2003 für die Dauer von fünf Jahren mit einem Optionsrecht der Vergabestelle erbracht werden.

Als Untergrenze der Bezahlung der Besatzung wurde „ein jeweils geltender Deutscher Heuertarifvertrag” bestimmt.

Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wurden im Rahmen der dritten Wertungsstufe qualitative und quantitative Vorgabekriterien vorgesehen.

An der Erarbeitung der Ausschreibung waren die Unternehmensberatung C. und eine „Gruppe der Schiffslogistiker” (GSL) beteiligt. Letztere war seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Auftrag der BLAG gebildet worden, um insb. die praktischen Erfahrungen und Belange der meereskundlichen Institute, welche die Forschungsschiffe nutzten, bei der Erarbeitung der Technischen Leistungsbeschreibung einfließen zu lassen. An dieser GSL war auch das A.-W.-Institut (AWI) für Polar- und Meeresforschung beteiligt. Bei diesem war der Kapitän Z. angestellt, der auch an Sitzungen der GSL im Auftrage des genannten Instituts teilnahm. Kapitän Z. war bei der Antragstellerin als Kapitän angestellt. Im Jahre 2000 ließ sich Z. im Einvernehmen mit der Antragstellerin bei dem AWI, das einen Fachmann suchte, anstellen. Da Z. aber weiterhin auch als Kapitän zur See fahren wollte, einigten sich das Institut, die Reederei und der Kapitän darauf, dass er den überwiegenden Teil des Jahres für das Institut tätig sein und einen kleineren Teil als Kapitän fahren sollte. Er befand sich somit in einem doppelten Anstellungsverhältnis.

Aufgrund verschiedener Anfragen von Ausschreibungsteilnehmern versandte die Antragsgegnerin ein Informationsschreiben, in dem es u.a. heißt, dass mit dem geltenden Heuertarifvertrag der von der Tarifgemeinschaft des Verbandes Deutscher Reeder (jeweils) abgeschlossene Heuertarifvertrag gemeint sei. Die Antragstellerin verwies demgegenüber darauf, dass sie einen Haustarifvertrag abgeschlossen habe. Im Anschluss daran gab es einen Schriftwechsel zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin. Im Anschluss an Vergabegespräche, die die Antragsgegnerin am 21.5.2002 führte, erklärte diese auf die Aufforderung der Antragestellerin hin, die Antragstellerin werde nicht wegen ihres Haustarifs ausgeschlossen.

Aufgrund eines Beschlusses der BLAG vom 19.6.2002 teilte die Antragsgegnerin den Beteiligten unter dem 27.6.2002 mit, dass sie die europaweite Ausschreibung der Bereederung von deutschen Forschungsschiffen aufhebe. Zuvor hatte die Antragstellerin, nachdem ihr die Aufhebungsabsicht bekannt geworden war, Vergaberüge erhoben und Nachprüfungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin hat im Verfahren vor der Vergabekammer geltend gemacht, die Aufhebung der Ausschreibung sei unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 26 VOL/A nicht gegeben seien.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die von der Vergabestelle erklärte Aufhebung der Ausschreibung nichtig ist;

hilfsweise:

die von der Vergabestelle erklärte Aufhebung der Ausschreibung aufzuheben

2. die Vergabestelle zu verpflichten, ihr den Zuschlag zu erteilen

hilfsweise:

die Vergabestelle zu verpflichten, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Vergabekammer über den Zuschlag zu entscheiden.

Die Beigeladenen haben die Auffassung vertreten, die Festschreibung des abgeschlossenen Heuertarifvertrages des Ve...

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