Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 19.07.2000; Aktenzeichen 318 T 191/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners sowie die weitere Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 18, vom 19.7.2000 werden zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt 25 % und der Antragsgegner 75 % der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert der dritten Instanz wird auf 8000,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 S. 2 FGG), sachlich aber unbegründet. Die von der Rechtsprechung auch für das Wohnungseigentumsverfahren anerkannte unselbständige Anschlussbeschwerde (vgl. BGHZ 71, 314) des Antragstellers ist zulässig (§ 577a ZPO analog) aber ebenfalls unbegründet.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Hamburg, die auf einer Teilungserklärung vom 23.8.1955 beruht. Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft war im streitbefangenen Zeitraum eine durch ihren Geschäftsführer … vertretene Firma ….

Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des auf dem rückwärtigen Teil des Grundstückes befindlichen Gartens, in dem der Antragsgegner in den Jahren 1996 und 1997 insbesondere eine Terrasse (mit Palisadenumrandung) und eine vom Hochparterre in den Garten führende Treppe errichtet sowie andere Umbauten vorgenommen hat. Zwischen den Beteiligten ist hinsichtlich der Terrasse vor allem streitig, ob durch Änderung der Teilungserklärung neben der einverständlichen Veränderung der Miteigentumsanteile dem Antragsgegner auch ein Sondernutzungsrecht an der Terrassenfläche eingeräumt worden ist. Diese Änderung der Teilungserklärung ließ der vom Amtsgericht vernommene Zeuge … als vollmachtloser Vertreter aller Wohnungseigentümer am 24.6.1996, nachdem die Änderungen im streitigem Umfang in der Eigentümerversammlung vom 23.4.1996 erörtert worden waren, notariell beurkunden. Die von allen Eigentümern notariell erteilte Genehmigung der Erklärungen des Zeugen, die für den Antragsteller in Vertretung durch seine ebenfalls vom Amtsgericht als Zeugin vernommene Schwester … vorgenommen wurde, wurde 1998 von den Eigentümern gegenüber dem Antragsgegner wegen arglistiger Täuschung und Irrtums angefochten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8.11.1999 den Anträgen des Antragstellers nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung der oben genannten Zeugen teilweise stattgegeben, indem es den Antragsgegner verpflichtete, die Treppe und diverse andere Umbauarbeiten zu beseitigen und die freigemachten Flächen zu begrünen. Den baulichen Veränderungen wäre nicht – wie erforderlich – von den Wohnungseigentümern gemäß § 22 Abs. 1 WEG zugestimmt worden. Hinsichtlich der Terrasse hat das Amtsgericht die Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass die vom Antragsgegner durchgeführten herstellenden Baumaßnahmen sich innerhalb des ihm zustehenden Sondernutzungsrechtes an der entsprechenden Grundstücksfläche bewegen würden. Die Änderung der Teilungserklärung sei von den Wohnungseigentümern nicht wirksam angefochten worden. Auch ein zur Sittenwidrigkeit und damit gemäß § 138 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führendes kollusives Zusammenwirken von Verwaltung und Antragsgegner habe nicht vorgelegen.

Das Landgericht hat die Beschwerden der Beteiligten gegen den amtsgerichtlichen Beschluss zurückgewiesen und unter weitgehender Bezugnahme auf die bestätigte amtsgerichtliche Entscheidung ergänzend ausgeführt, dass die Anfechtungserklärungen auch deshalb unwirksam seien, da sie nicht gegenüber allen Anfechtungsgegnern erklärt worden wären. Die vom Antragsgegner zu beseitigenden, von der Änderung der Teilungserklärung nicht betroffenen Baumaßnahmen seien weder zwingend erforderlich gewesen, noch stände dem berechtigten Anspruch auf Beseitigung Treu und Glauben entgegen.

Der Antragsgegner hat zur Begründung seiner sofortigen weiteren Beschwerde, die sich nur noch gegen die vom Landgericht bestätigte Verpflichtung zur Entfernung der Treppe richtet, vorgetragen, dass diese zur Terrasse führende Treppe wesentlicher Bestandteil des festgestellten Sondernutzungsrechtes sei. Bei der Treppe handele es sich um eine lediglich geringfügige zu duldende Umbaumaßnahme. Im Übrigen habe der Verwalter … in Vollmacht der anderen Eigentümer schon zuvor die Treppe in der Eigentümerversammlung vom 23.4.1996 genehmigt.

Der Antragsteller will mit seiner unselbständigen Anschlussbeschwerde weiterhin erreichen, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, auch die Terrasse nebst Unterbau und Palisaden zu entfernen. Zur Begründung ist im Wesentlichen auf den Vortrag in den Vorinstanzen verwiesen worden. Hiernach ist der Antragsteller der Ansicht, dass ein Sondernutzungsrecht an der Te...

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