Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines gerichtlichen Antrags nach §§ 23 ff. EGGVG als Antrag gegen den die Liste führenden Insolvenzrichter. Prüfung der Eignung der Bewerber nach generellen Maßstäben als Maßnahme des Insolvenzrichters. Formvorschriften bei der Festlegung des Anforderungsprofiles des Insolvenzrichters zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung. Ablehnung einer Bewerbung bei fehlenden ausreichenden Angaben zur Ausstattung des Büros und zur Ausbildung, Verfügbarkeit und fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein gerichtlicher Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG im Vorauswahl-Listenverfahren zur Insolvenzverwalterliste kann so ausgelegt werden, dass der Antragsteller, obwohl das Land als Antragsgegnerin bezeichnet wird, seinen Antrag gegen den die Liste führenden Insolvenzrichter richten will.

2. Der Insolvenzrichter ist nicht verpflichtet, eine auf die Typizität einzelner Insolvenzverfahren (Kleinverfahren/Großverfahren etc.) beruhende, getrennte Liste zu führen; er kann die Eignung der Bewerber nach generellen Maßstäben prüfen.

3. Für die notwendige Festlegung des Anforderungsprofiles des Insolvenzrichters zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung ist keine bestimmte Form vorgesehen. Der Verweis auf eine Kommentierung ist statthaft. Es ist Aufgabe des Bewerbers, seine Eignung aus sich heraus so darzustellen, dass dem Insolvenzrichter genügend detaillierte und verifizierbare Merkmale zur Verfügung gestellt werden.

4. Eine Bewerbung kann abgelehnt werden, wenn nicht ausreichende Angaben zur Ausstattung des Büros und zur Ausbildung, Verfügbarkeit und fachlichen Kompetenz der Mitarbeiter gemacht werden.

5. Verweist der Bewerber auf eine frühere Beschäftigung bei einer Insolvenzverwalterkanzlei, kann der Insolvenzrichter diese Möglichkeit zur Verifizierung von Bewerberangaben durch dortige Nachfrage nutzen.

 

Normenkette

InsO § 56; EGGVG §§ 23 ff.

 

Tenor

Der statthafte und auch i.Ü. zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung, ihn in die Vorauswahlliste für die Bestellung von Insolvenzverwaltern aufzunehmen.

Er hatte sich mit Schreiben v. 28.3.2011 beworben, und zwar beschränkt auf die Bearbeitung masseloser Kleinverfahren. Er teilte sein Lebensalter sowie Datum der Anwaltszulassung mit und gab als „Anzahl der Verfahren ca 1300” an. Auf dem Briefkopf der Kanzlei in Hamburg sind sechs Namen genannt, die Anwältin … als Fachanwältin für Insolvenzrecht … als Dipl.-Kfm. und Steuerberater. Im Text heißt „Zahl der Anwälte 6, Sachbearbeiters, Steuerberatung vorhanden.” Des Weiteren ist ausgeführt „Wir unterhalten seit rund 10 Jahren einen (weiteren) Kanzleistandort in … Von dort bearbeitet die Kanzlei gerichtliche Aufträge der AG … Zusammen mit zwei weiteren Kollegen haben wir in den letzten 10 Jahren über 2000 gerichtliche Aufträge aller Größenordnungen abgewickelt, darunter zahlreiche Verfahren mit Unternehmensfortführung, Insolvenzvorfinanzierung, Insolvenzplanverfahren.”

Mit Schreiben v. 6.4.2011 teilte RiAG … mit, die Bewerbung enthalte keinerlei aussagekräftige Inhalte zu Werdegang, Aufstellung des Büros, Ausbildung der Mitarbeiter etc.

Der Antragsteller antwortete am 12.4.2011 mit einer Darstellung seiner bisherigen Tätigkeit, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Darüber hinaus heißt es, in der Kanzlei stünden fünf Rechtsanwaltsfachangestellte für die anfallenden Tätigkeiten bereit. Am Standort … seien weitere drei Sachbearbeiterinnen beschäftigt, die dort von dem Fachanwalt … anleiten würden.

Mit Schreiben v. 19.4.2011 erwiderte RiAG …, die Mängel seien nicht behoben. Daraufhin forderte der Antragsteller am 27.4.2011 konkrete Auflagen für weiteren Vortrag oder aber einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Darüber hinaus kam es zu Telefonkontakten und E-Mail-Verkehr. U.A. schrieb der Antragsteller am 2.5.2011, mit über 1.300 abgewickelten, darunter viele massehaltige Verfahren habe er bereits gezeigt, dass er Insolvenzverwaltung könne, und zwar ohne einen einzigen Haftungsfall, ohne Abwahl, ohne Sonderinsolvenzverwalter und ohne Fristversäumungen nach §§ 154 oder 175 Abs. 1 InsO.

Hierauf erging der Bescheid v. 5.5.2011, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird. Am 10.5.2011 rügte der Antragsteller die Tatsache, dass RiAG … von sich aus Rückfrage bei der Kanzlei … gehalten hatte, nachdem der Antragsteller sich im Schreiben v. 12.4.2011 auf seine Tätigkeit in der Kanzlei … unter Anleitung von Rechtsanwalt … berufen hatte. Aus weiterem E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass der Antragsteller Rechtsanwalt … wahrheitswidrige Angaben vorwirft, dieser aber bei seiner gegenüber RiAG … geäußerten Darstellung bleibt. Auf die eingereichten Anlagen wird verwiesen.

In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller vor:

Er habe die Kanzlei … im Herbst 2000 verlassen, um in … ein eigenes Büro für Insolv...

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