Leitsatz (amtlich)

Zur Aufnahme in die Vorauswahl-Liste als Insolvenzverwalter kann auch von einem Wirtschaftsprüfer, der nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme "Fachberater für Insolvenzverwaltung und Sanierung" (DStV e.V.) ist, der Nachweis von praktischer Erfahrung in Insolvenzverwaltungen als zulässiges Zugangskriterium gefordert werden.

 

Normenkette

InsO § 56

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 15. September 2009 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ist nach der Teilnahme an einem Fachlehrgang des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. von diesem als "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" anerkannt.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 hat er sich unter Vorlage seines Lebenslaufs, seiner beruflichen Zeugnisse sowie von Nachweisen seiner beruflichen Tätigkeit um die Aufnahme in die Vorauswahlliste für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter beworben. Hinsichtlich seiner beruflichen Erfahrungen hat er sich insbesondere auf Überschuldungsprüfungen, Fortbestehungsprognosen bei GmbHs, Sanierungsberatungen, Gutachten zur Kreditwürdigkeit von GmbHs im Rahmen von eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und eine Einigung im außergerichtlichen Einigungsverfahren im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestützt.

Unter dem 20. Juli 2009 bestätigte der Antragsgegner zu 2) den Eingang der Bewerbung und erklärte, er möchte einer Aufnahme in die hiesige Vorauswahlliste nicht näher treten. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es an der Darlegung der insolvenzrechtsbezogenen Ausstattung des Büros und der Ausbildung der Mitarbeiter fehle und für das maßgebende Kriterium der praktischen Erfahrung in der Insolvenzverwaltung nur über ein Verbraucherinsolvenzverfahren berichtet werde, was nicht ausreichend sei.

Mit Schreiben vom 11. August 2009 erwiderte der Antragsteller, er habe die Kommentierung des Antragsgegners zu 2) im Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht aufmerksam gelesen und komme zu dem Schluss, dass er im Sinne des Antragsgegners zu 2) ein geeigneter Bewerber sei, führte dieses im Einzelnen aus und bat für den Fall der weiteren Nichtberücksichtigung um die Hergabe eines rechtsmittelfähigen Bescheids.

Hierauf reagierte der Antragsgegner zu 2) mit einem Schreiben vom 12. August 2009, in dem er sinngemäß ausführte, die fehlende Stellungnahme zu den im Bescheid vom 20. Juli 2009 aufgeführten Mängeln der Bewerbung und fehlende Kenntnis der Vorschrift des § 26 Abs. 1 EGGVG bestärke ihn in seiner bereits mitgeteilten Entscheidung.

Mit Schreiben vom 25. August 2009 an den Antragsgegner zu 2) machte der Antragsteller weitere inhaltliche Ausführungen und erklärte, die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG habe er auf jeden Fall durch sein Schreiben vom 11. August 2009 erfüllt, wenn man das Schreiben vom 20. Juli 2009 als eine endgültige formlose schriftliche Bekanntgabe ansehen solle, er bitte um eine Eintragung in die Vorauswahlliste oder um eine endgültige eindeutige Absage.

Nachdem der Antragsgegner zu 2) erwidert hatte, dass eine weitere Korrespondenz von ihm nicht erfolgen werde, und den Vorgang mit dem Bemerken, dass die Eingaben des Bewerbers als Antrag nach §§ 26 ff EGGVG ausgelegt würden, dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 27. August 2009 vorgelegt hatte, hat der Antragsteller auf den gerichtlichen Hinweis des Senats vom 3. September 2009, den er nach seinem Empfangsbekenntnis am 7. September 2009 erhalten hat, mit einem am 15. September 2009 eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die gerichtliche Entscheidung beantragt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Aufnahme in die Vorauswahlliste hat im Ergebnis keinen Erfolg. Selbst wenn die Zulässigkeit des Antrags - ggfs. nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bejaht werden sollte, ist er jedenfalls in der Sache unbegründet.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725 ff.) muss das Vorauswahlverfahren zur Bestellung von Insolvenzverwaltern gem. Art. 19 Abs. 4 GG justiziabel sein. Gem. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozessrechts, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Strafrechtspflege getroffen werden, wobei der Rechtsweg nach den §§ 23 ff EGGVG gegen Rechtsprechungsakte der Gerichte nicht eröffnet ist. Das Insolvenzverfahren folgt den Regeln des Zivilprozesses (§ 4 InsO). Die Aufnahme eines Bewerbers in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter erfolgt zwar durch den Richter in richterlicher Unabhängigkeit, ist aber kein Rechtsprechungsakt. Seiner Funktion nach wird der Insolvenzrichter bei dieser Entscheidung vielmehr als Justizbehö...

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