Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-31 O 17/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.04.2008; Aktenzeichen X ZR 129/06)

 

Gründe

I. Der Beklagte schrieb im April 2004 eine Baumaßnahme: "Neubau einer Zweifeld-Sporthalle mit Nebenräumen und Hausmeisterwohnung" gemäß der VOB/A öffentlich aus (vgl. Bl. 14 d.A.). Diese Baumaßnahme wurde von der Stadt O1 mit einem Betrag von ca. 700.000 EUR und von dem Land L1 mit einem Betrag i.H.v. ca. 50.000 EUR gefördert.

Die Klägerin beteiligte sich an dieser Ausschreibung und legte mit Schreiben vom 14.5.2004 (Bl. 15, 16 d.A.) ihr Angebot vor. Unter dem 27.5.2004 teilte der Beklagte durch den von ihm beauftragten Architekten mit, dass der Termin der Zuschlags- und Bindefrist auf den 1.8.2004 verlängert werde. Zugleich forderte der Architekt die Bieter auf, einen vorläufigen Bauzeitenplan vorzulegen. In der Ausschreibung war als Ausführungsfrist Juni 2004 bis August 2005 vorgesehen. In einem Bietergespräch am 24.6.2004 übergab die Klägerin ihren Bauzeitenplan, der eine Ausführung der Baumaßnahme bis zum 31.10.2005 vorsah. Zuvor hatte die Klägerin - unstreitig - keinen Bauzeitenplan vorgelegt; dieser war von den Bietern auch nicht gefordert worden.

Nach Auswertung der Angebote befand sich das Angebot der Klägerin ausweislich der Auflistung Blatt 17 d.A. an erster Stelle.

Der Beklagte teilte unter dem 8.7.2004 der Klägerin mit, er habe sich nach eingehender Wertung aller für den Zuschlag in Frage kommenden Bieter und Angebote für ein Konkurrenzangebot entschieden. Gründe für die Nichtberücksichtigung der Klägerin und die Benennung des Bieters, der den Zuschlag erhalten sollte, sind darin nicht enthalten. Der Zuschlag wurde noch an diesem Tag an die A1 AG vergeben.

Daraufhin wandte sich die Klägerin an die Vergabeprüfstelle bei dem Regierungspräsidium in O2, die ihr unter dem 20.7.2004 mitteilte, eine weitergehende Tätigkeit der "VOB-Stelle" sei nicht möglich, weil der Zuschlag am 8.7.2004 bereits erteilt worden sei.

Der Auftragnehmer, die A1 AG, hat die Sporthalle bis Ende August 2005 fertig gestellt.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Schadenersatz, gerichtet auf das positive Interesse (vgl. zur Schadensberechnung Bl. 8-13 d.A.). In erster Instanz hat sie einen Betrag i.H.v. 172.029,40 EUR geltend gemacht.

Das LG hat die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, das Angebot der Klägerin sei bereits nach § 25 Nr. 1 Abs. 1b VOB/A auszuschließen gewesen, weil es im Hinblick auf die Ausführungszeit in unzulässiger Weise abgeändert worden sei und damit eine Abweichung von den Verdingungsunterlagen (§ 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A) vorliege. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Blatt 150-156 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 25.11.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter dem 12.12.2005 Berufung eingelegt und diese am 18.1.2006 begründet.

Sie macht zunächst geltend, es liege bereits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil das LG den letzten Schriftsatz der Beklagten, der nicht nachgelassen gewesen sei, einbezogen und im Übrigen keinen rechtlichen Hinweis auf die beabsichtigte Abweisung der Klage gegeben habe.

Sie - die Klägerin - habe das wirtschaftlichste Angebot abgegeben und die Halle ebenfalls bis August 2005 fertig stellen können. Dabei habe sie aber im Hinblick auf die Verschiebung des Baubeginntermins durch Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist ebenso wie alle anderen Bieter Anspruch auf eine Anpassung der Bauzeit gehabt. Außerdem habe der Architekt des Beklagten lediglich um einen vorläufigen Bauzeitenplan gebeten, der noch keinen rechtsverbindlichen Charakter gehabt habe. Nach Verlängerung der Zuschlagsfrist bis zum 1.8.2004 habe sie - die Klägerin - davon ausgehen können, dass der Auftrag erst zum und ab dem 1.8.2004 erteilt werde. Wenn sie jedoch gewusst hätte, dass eine Beauftragung schon im Juli vorgesehen gewesen sei, hätte sie ebenfalls einen anderen Fertigstellungstermin genannt. Eine Abweichung von ihrem Angebot liege nicht vor, weil ein Bauzeitenplan von Anfang an nicht gefordert und auch nicht vorgelegt worden sei. Darüber hinaus habe sie sämtliche geforderten Unterlagen ordnungsgemäß eingereicht und sie sei auch ohne weiteres in der Lage gewesen, die entsprechende Sporthalle zu errichten. Ihre Eignung habe der Beklagte ohnehin bereits endgültig festgestellt, weil er schon in die vierte Wertungsstufe vorgedrungen gewesen sei. Sie - die Klägerin - habe, wie im Einzelnen dargelegt, zahlreiche sogar anspruchsvollere Baumaßnahmen durchgeführt, die noch weitreichender gewesen seien, als die Errichtung einer Sporthalle. Auch im Bietergespräch vom 24.6.2004 sei über die Eignung nicht gesprochen und diese auch nicht angezweifelt worden. Wie ebenfalls detailliert dargestellt, sei ihr Angebot ohne weiteres auskömmlich gewesen. Die Klägerin hat mit ihrem weiteren Schriftsatz vom 11.4.2006 die Klage auf einen Gesamtbetrag i.H.v. 333.156,20 EUR erweitert, wobei es sich bei dem nunmehr zusätzlich geltend gemachten Betrag um d...

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