Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücktritt vom Bauträgervertrag wegen mangelhafter Bauausführung (hier: Lage der Tiefgaragenzufahrt zu der von den Beklagten erworbenen Wohnung)

 

Normenkette

BGB §§ 278, 305b, 307, 309 Nr. 12, § 323

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 06.08.2010; Aktenzeichen 9 O 176/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 6.8.2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14.600,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage ursprünglich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung restlicher Vergütung aus einem Bauträgervertrag vom ... 2005 (UR .../05 des Notars N1 in Stadt01) über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in der ... Straße.. bis.. in Stadt02 i.H.v. 93.908,- EUR. Die Beklagten verweigerten die Abnahme der Mitte 2007 fertig gestellten Wohnung mit der Begründung, ihnen sei bei den Vertragsverhandlungen vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags zugesagt worden, dass die Wohnung vom Wohnzimmer bis zum Schlafzimmerfenster umgehbar sei. Zudem stelle die abweichende Ausführung der Tiefgaragenrampe einen Mangel dar. Ferner sei ihnen zugesagt worden, dass das Schlafzimmer ein zweites Fenster erhalte. Die Verhandlungen vor Abschluss des Kaufvertrags wurden von der Firma X ... GmbH geführt. Den Vertragsverhandlungen lagen ein Modell des noch zu errichtenden Gebäudes sowie ein Exposee und ein 2-seitiger Verkaufsflyer zugrunde. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses war mit den Bauarbeiten noch nicht begonnen worden.

Im Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz haben die Parteien den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung einvernehmlich aufgehoben und die Klägerin hat die Wohnung anderweitig verkauft. Sie hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10.2.2009 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 5.3.2009 widersprochen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen X, Z2 und Z3 mit Urteil vom 8.8.2010, wegen dessen Inhalts gem. § 540 ZPO auf Bl. 264 ff. d.A. ergänzend Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagten ursprünglich ein Anspruch auf Zahlung des offen gebliebenen Restbetrags gemäß Ziffer V. des Bauträgervertrages in Vb. mit § 631 Abs. 1 BGB zugestanden habe. Die insoweit beweispflichtigen Beklagten hätten nicht bewiesen, dass ihnen im Rahmen der Vertragsverhandlungen seitens der Makler ein zweites Fenster im Schlafzimmer sowie eine Umgehungsmöglichkeit zugesagt worden sei, im Übrigen sei für diese auch nicht erkennbar gewesen, dass die Umgehungsmöglichkeit sowie ein zweites Schlafzimmerfenster die entscheidenden Gesichtspunkte für die Beklagten gewesen sein sollen, die Wohnung zu erwerben.

Gegen das den Beklagten am 13.8.2010 zugestellte Urteil haben sie am 13.9.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.11.2010 an diesem Tag begründet. Sie rügen, dass das LG Ansprüche der Beklagten auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss und der unerlaubten Handlung nicht geprüft habe. Den Beklagten sei der Kaufvertrag vor dem Protokollierungstermin am ... 2005 nicht zur Durchsicht überlassen worden, so dass sie auf den Vertragstext keinen Einfluss mehr hätten nehmen können. Die in der Vertragsurkunde in Bezug genommene Teilungserklärung nebst Anlagen sei ihnen ebenfalls nicht zur Kenntnis gegeben worden. Darüber hinaus rügen sie die Beweiswürdigung des LG.

Sie beantragen, das Urteil des LG Darmstadt, verkündet am 6.8.2010, aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Darmstadt zurückzuverweisen, hilfsweise, das Urteil des LG Darmstadt, verkündet am 6.8.2010 mit Geschäftsnummer 9 O 176/08 abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertreten wir schon in erster Instanz die Auffassung, dass ihnen etwaige Aussagen der Angestellten der Maklerfirma nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen seien. Sie legen eine Bescheinigung der Beklagten gegenüber dem Notar vom ... 2005 vor, wonach sie den Kaufvertragsentwurf am ... 2005 erhalten haben.

Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Vernehmung des Zeugen Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2011, Bl. 388 ff. d.A., Bezug genom...

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