Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit eines Ehevertrages

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Gründen, aus denen ein Ehevertrag unwirksam sein kann.

 

Normenkette

BGB §§ 123, 138, 1408

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 534 F 28/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen XII ZR 132/05)

 

Gründe

Die Parteien haben am ... 1997 geheiratet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragsgegnerin 45 und der Antragsteller 47 Jahre alt. Sie betrieb ein Hemden- und Blusengeschäft in O1. Er war und ist auch heute noch Steuerberater. Er hat - wie auch schon 1997 - Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Außerdem war er zur Zeit der Eheschließung bereits Eigentümer mehrerer Immobilien (vgl. Bl. 248 d.A.) und hat während der Ehe (vgl. Bl. 248 und 277 d.A.) noch mehrere Objekte hinzu erworben. Zudem hat er mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen.

Der Antragsteller war bereits früher verheiratet, und zwar zweimal mit derselben Ehefrau. Aus dieser Beziehung hat er erhebliche Unterhaltsbelastungen, und zwar sowohl gegenüber seiner früheren Ehefrau als auch gegenüber seinen beiden Kindern (Bl. 248 f., 288 d.A.). Insoweit kam es ebenfalls zu mehreren gerichtlichen Unterhaltsverfahren, die sich bis in das Jahr 1999 erstreckten.

Die Antragsgegnerin war, bevor sie das oben genannte Geschäft übernommen hatte, in der Schweiz bei der Firma A mit einem Jahreseinkommen von ca. 150.000 DM beschäftigt, und zwar bis zum Ende des Jahres 1994. Bei Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses erhielt sie eine Abfindung von 100.000 DM.

Am 25.3.1997 schlossen die Parteien auf Veranlassung des Antragstellers einen notariellen Vertrag, in dem sie den Versorgungsausgleich ausschlossen, Gütertrennung vereinbarten, Nachehelichenunterhalt im Wesentlichen ausschlossen und sich außerdem auf erbrechtliche Folgen für den Todesfall einigten. Danach sollte die Antragsgegnerin als Testamentsvollstreckerin eingesetzt werden. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen (Bl. 4 f. d.A.).

Knapp drei Monate nach Eheschließung verkaufte die Antragsgegnerin ihr Geschäft, nachdem sie zu hohe Verluste erwirtschaftet hatte. Sie wurde offiziell als Arbeitnehmerin bei einer der Firmen des Antragstellers eingestellt, insbesondere um für ihre weitere Sozialversicherung zu sorgen.

In der ersten Hälfte des Jahres 2002 kam es zur Trennung der Parteien, wobei der genaue Zeitpunkt streitig ist. Einigkeit besteht insoweit, als spätestens zum 15.5.2005 die Trennung vollzogen war.

Bezüglich des Erbvertrages hat der Antragsteller inzwischen eine Widerrufserklärung abgegeben.

Im November 2002 wurde eine Lymphknotenkrebserkrankung bei der Antragsgegnerin diagnostiziert.

Am 21.9.2004 musste ein weiterer Knoten am Hals entfernt werden (Bl. 432 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 28.4.2003 hat die Antragsgegnerin den Ehevertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 39 d.A.).

Seit April 2005 bezieht die Antragsgegnerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 939,78 EUR.

Angaben zu einem möglichen Rentenversicherungsanspruch in der Schweiz hat die Antragsgegnerin trotz mehrerer gerichtlicher Anfragen nicht gemacht.

Die Antragsgegnerin meint, der Ehevertrag sei unwirksam. Sie stützt dies auf die von ihr erklärte Anfechtung und außerdem darauf, dass der Vertrag sittenwidrig sei bzw. zumindest die Berufung auf diesen Vertrag gegen Treu und Glauben verstoße.

Das AG ist von der Wirksamkeit des Ehevertrages ausgegangen. Es hat in dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird (Bl. 87 f. d.A.), die Ehe der Parteien geschieden, festgestellt, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, und die Unterhaltsklage abgewiesen.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt.

Sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG - FamG - Wiesbaden - zurückzuverweisen.

Hilfsweise stellt sie den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Scheidungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen, den Versorgungsausgleich durchzuführen; den Antragsteller zu verurteilen, vollständige Auskunft über sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu erteilen, insbesondere über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit und Gesellschaftsbeteiligung, aus Kapitalanlagen jeglicher Art sowie aus Vermietung und Verpachtung und dies für die Jahre 2000, 2001 und 2002; die genannten Auskünfte durch geeignete Urkunden zu belegen, insbesondere durch die Vorlage von Steuerbescheiden und Steuererklärungen sowie einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva bzw. Bilanzen nebst Anlagen und Kontoauszügen und an die Antragsgegnerin einen noch zu beziffernden monatlich im Voraus zu leistenden Unterhalt zu zahlen, der 3.600 EUR abzüglich der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht unterschreitet.

Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, der Ehevertrag sei wirksam.

Er behauptet, die Antragsgegnerin müsse noch über Vermögen, nämlich über eine Lebensversicherung und über We...

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