Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit von Bank-AGB (hier smsTan-Preisklausel)

 

Normenkette

BGB §§ 307, 306a, 675f, 308

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.01.2013; Aktenzeichen 2-05 O 168/12)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 260/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.07.2017; Aktenzeichen XI ZR 260/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 17.1.2013 - 2-05 O 168/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer und in der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG des Bundesamtes für Justiz eingetragen.

Die beklagte Bank führt in ihrem "Preisaushang" u.a. Folgendes aus:

"Privatkonten (...)

X-Konto (Kontoführung über Internet) mt. Pauschale 2,00 EUR

Auf ihrer Internetseite bewirbt die Beklagte das Online-Banking mit smsTan unter Nennung u.a. des Vorteils: "Jede smsTan kostet nur 0,10 Euro, unabhängig vom Kontomodell". Auf die Anlage K4 (Bl. 21 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, eine Klausel im vorgenannten Sinne verstoße als Preisnebenabrede gegen § 307 Abs. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung liege vor, weil den Verbrauchern gesonderte Entgelte für die Durchführung von Zahlungsdiensten bei Nutzung einer smsTan auferlegt würden, obgleich die Einführung der smsTan im überwiegenden Interesse der Beklagten - nämlich der Wahrnehmung ihrer Pflicht zur Absicherung ihrer Online-Zahlungssysteme - liege.

Mit der Unterlassungsklage aus § 1 UKlaG hat der Kläger sich gegen die Verwendung der Bestimmung "Jede smsTan kostet 0,10 EURO (unabhängig vom Kontomodell)" gewendet (Hauptantrag I.). Zugleich hat er angekündigt, nach beantragter Vorlage des verwendeten Preisverzeichnisses durch die Beklagte den Wortlaut der im Klageantrag zitierten Passage entsprechend der redaktionellen Fassung der Preisklausel anzupassen. Hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte wider Erwarten eine entsprechende Regelung in ihrem Preisverzeichnis nicht vorhalte, hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld und -haft zu unterlassen, Verbrauchern, die im Rahmen eines Zahlungsdienstevertrages am Onlinebanking teilnehmen, einen Betrag von 0,10 EUR pro smsTan in Rechnung zu stellen. Im Klageantrag zu II. hat der Kläger die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 214,00 EUR nebst Prozesszinsen verlangt.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten unter der Auffassung, der Unterlassungsantrag sei unzulässig, weil entgegen § 8 UKlaG die angegriffene AGB-Preisklausel nicht zitiert werde. Im Übrigen handele es sich bei einer sms-Tan-Entgeltvereinbarung um eine gesetzlich vorgesehene Hauptpreisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle unterliege.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des unter Ziffer 1 gestellten Hauptantrags sei die Klage unzulässig. Der Klageantrag genüge nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO in Form der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Gegenstand einer Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG könne nur eine Klausel in den AGB in der von der Beklagten verwendeten Fassung sein. Der Kläger räume aber ein, den Wortlaut der beanstandeten Klausel im Preisverzeichnis der Beklagten nicht zu kennen. Die Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO greife nicht zu Gunsten des Klägers, da die Klage bereits unzulässig sei. Soweit der Kläger nach einem Hinweis des Gerichts innerhalb nachgelassener Frist mit Schriftsatz vom 18.12.2012 darauf verwiesen habe, "es bleibt dabei, die Beklagte verwendet in ihrem Preisverzeichnis die Klausel, wie sie im Klageantrag zitiert worden ist", sei dies unbehelflich, weil er bereits eingeräumt habe, den Wortlaut der beanstandeten Klausel nicht zu kennen. Eine Anordnung zur Vorlage des Preisverzeichnisses durch die Beklagte (§ 142 ZPO) gemäß der Anregung des Klägers komme nicht in Betracht, da bereits kein schuldrechtlicher Auskunftsanspruch bestehe und das Begehren einer Ausforschung der Gegenpartei diene. Der unter Ziffer I. gestellte Hilfsantrag sei unbegründet. § 306a BGB finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, so dass eine Prüfung der §§ 307 bis 309 BGB nicht zu erfolgen habe. Im Übrigen wäre eine inhaltsgleiche Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, durch die diese sich eine Vergütung des Verbrauchers von 0,10 EUR je smsTan versprechen lasse, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und würde die betroffenen Bankkunden auch nicht in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB) benachteiligen. Die beanstandete smsTan-Preisklausel unterliege als Hauptpreisabrede gemäß § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2 bis 309 BGB. In der Zurverfügungstellung von Zahlungs...

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