Leitsatz (amtlich)

Anlageberatung im Optionshandel

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 17.11.2009; Aktenzeichen 1 O 72/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BGH mit Beschluss vom 22.1.2013 (XI ZR 471/11 - Jahreszahl korrigiert - die Red.) das klageabweisende Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main (16 U 261/09) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil von Landgericht und Oberlandesgericht, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie der beklagten Sparkasse nicht zum Ausgleich eines (kausalen negativen) Saldos in Höhe von 212.745,68 EUR nach Beendigung eines Kontokorrents aufgrund Girovertrags zum 27.1.2009 verpflichtet sei, da Gegenansprüche bestünden.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto (Kontonummer ...), über das sie neben "privaten" (d.h. der privaten Lebensführung gewidmeten) Einnahmen und Ausgaben über Jahre hinweg auch Devisenoptionsgeschäfte abwickelte in einem Zeitraum von Ende 1999 bis Mitte 2008 (siehe die Übersicht in Anlage K 14, Bl. 68f d.A.). Bei der Durchführung dieser Geschäfte, bei denen es sich der Sache nach um Wechselkurswetten mit der Beklagten auf das Verhältnis des Euro zum japanischen Yen handelte (ganz überwiegend Stillhalteroptionen "EUR Call / JPY Put CALL (EUROPÄISCHE ART)", vgl. Anlage K 4, Bl. 49 d.A.), ließ sich die Klägerin durch ihren Ehemann X, früher zeitweilig Kursmakler an der Stadt1er Wertpapierbörse, vertreten. Hintergrund war ein von der Klägerin zur Finanzierung des Kaufs einer Eigentumswohnung ursprünglich in Yen aufgenommenes Darlehen, das später als EURO-Darlehen fortgeführt worden ist.

Da die Klägerin nicht bereit war, der Forderung der Beklagten nach der Erhöhung von Sicherheiten zu entsprechen, kündigte die Beklagte die "Geschäftsverbindung" mit Schreiben vom 27.1.2009 (Anlage K 1, Bl. 44 d.A.) fristlos und rechnete zu ihren Gunsten 212.745,68 EUR ab. Die Klägerin focht die Devisenoptionsgeschäfte wegen arglistiger Täuschung über die Risiken der Geschäfte an.

Das Landgericht hat die negative Feststellungsklage mit Urteil vom 17.11.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Devisentermingeschäfte seien nicht wirksam von der Klägerin angefochten worden. Eine Anfechtung wegen des Irrtums der Klägerin, bei den Devisenoptionsgeschäften handele es sich um solche des Weltmarktes, sei nicht erfolgt. Auch sei unklar, welche Personen die Klägerin über welche relevante Tatsache getäuscht haben sollten. Eine Täuschung durch Verlustverschleierung sei nicht hinreichend dargelegt. Alle Geschäfte seien vom Bevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet worden. Die Klägerin habe auch regelmäßig die Kontoauszüge ihres Abwicklungskontos erhalten. Eine Täuschung durch Falschberatung sei nicht dargelegt. Es fehle hinreichender Vortrag dazu, dass eine Beratung überhaupt stattgefunden habe. Aus dem Vortrag der Klägerin werde nicht deutlich, wann die Beklagte der Klägerin zu welchem konkreten Geschäft in welcher Form geraten haben soll. Eine fehlende Aufklärung der Klägerin über Spekulationsgeschäfte sei nicht erkennbar. Die Beklagte habe nicht mehr Aufklärung geschuldet als in den Aufklärungsbögen geschehen sei. Soweit die Klägerin rüge, dass es sich bei den Geschäften nicht um Devisenoptionsgeschäfte des Weltmarkts handelte, sondern um solche der Beklagten, worauf die Beklagte hätte hinweisen müssen, so ergebe sich aus den Optionsbestätigungen, dass die Beklagte von der Klägerin "gekauft" habe. Auf die Frage eines kausalen Schadens oder einer eventuellen Verjährung komme es somit nicht mehr an.

Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main als Berufungsgericht zurückgewiesen.

Dies hat er im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch der Klägerin aus Leistungskondiktion gegen den Anspruch der Beklagten aus kausalem Saldo gemäß § 355 Abs. 3 HGB bestehe nicht, weil in einer von der Klägerin behaupteten unzureichenden Risikoaufklärung durch die Beklagte keine arglistige Täuschung liege. Außerdem sei wohl die Frist für die Anfechtung "der meisten Geschäfte abgelaufen". Einen Anspruch auf Schadenersatz...

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