Entscheidungsstichwort (Thema)

Schutzumfang eines eingetragenen Designs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Schutzumfang eines eingetragenen Designs wird zum einen durch den Grad der - sowohl vom Verwendungszweck als auch von einer bereits bestehenden "qualitativen" Musterdichte abhängigen - Gestaltungsfreiheit und zum anderen durch Abstand des Designs vom vorbekannten Formenschatz bestimmt.

 

Normenkette

DesignG § 38 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.05.2015; Aktenzeichen 2-3 O 260/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 07.05.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem eingetragenen Design.

Die Klägerin zu 1) ist Herstellerin von Frischhalte- und Gefrierbehältern sowie Haushaltsgegenständen, insbesondere aus Kunststoff, die sie unter der Marke "A" vertreibt. Die Klägerin zu 2) vertreibt die Produkte der Klägerin zu 1) in Deutschland exklusiv. Die Beklagte zu 1) betreibt in Deutschland Filialen, in denen Kaffee, aber auch andere Waren, u.a. Haushaltsgegenstände, angeboten werden. Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin der angegriffenen Produkte.

Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des in Deutschland eingetragenen Designs "Geschlossener Behälter mit Eingriffsöffnung, insbesondere aus Kunststoff" (Anlage K 1, Bl. 10 ff. d.A.) mit Priorität vom 13.9.1999. Die Beklagte zu 1) bot im Rahmen einer Wochenaktion sowie über ihre Homepage den Behälter (Universalbox) gemäß Anlage K 2 zur Klageschrift an.

Das LG hat die Klage, gerichtet auf Unterlassung des Vertriebs dieser Box sowie auf Auskunft, Rückruf, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das angegriffene Produkt unterfalle nicht dem Schutzbereich des Klagedesigns.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen.

Die Klägerinnen verfolgen die abgewiesenen Klageansprüche unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Die Klägerinnen beantragen,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Lebensmittelbehält wie nachfolgend wiedergegeben anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder zu importieren und/oder zu exportieren und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen:

2. den Klägerinnen schriftlich Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1. begangen wurden, und zwar insbesondere durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aus dem sich insbesondere ergibt:

a) Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer (mit Ausnahme der bereits bekannten B GmbH), Verkaufsstellen sowie Benutzungsquellen (Hersteller und Vorbesitzer), letztere nur, soweit diese von der Beklagten zu 2) bzw. der B GmbH abweichen; die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse;

b) die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie die entsprechenden Verkaufspreise, ausgenommen die bereits bekannten Verkaufspreise der Beklagten zu 1), wobei die Beklagten Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, vorzulegen haben;

3. die vorstehend zu Ziffer I. I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Designs DE 400002590-001 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die jeweilige Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von den Klägerinnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichte...

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