Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit von Squeeze-out und Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse einer Bank AG über ein Squeeze-Out nach §§ 327a ff. AktG und einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.

2. Keine aktienrechtlichen Ausgleichsansprüche der ausscheidenden Minderheitsaktionäre neben verzinslicher Barabfindung beim Squeeze-Out.

 

Normenkette

AktG § 327a

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 211/07)

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 4.9.2007 und das Squeeze-out am 25.7.2008 in das Handelsregister eingetragen worden sind.

Die Kläger betreiben gegen die Beklagten Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen bestimmte Hauptversammlungsbeschlüsse über ein Squeeze-out sowie einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und machen daneben teilweise Feststellungs- bzw. nunmehr auch Leistungsansprüche geltend.

Das LG hat die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung vom 29.8.2007 zu den angegriffenen Tagesordnungspunkten weder Gesetz noch Satzung verletzen. Der Feststellungsklage hat das LG teilweise stattgegeben, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet, und dies damit begründet, dass Schuldnerin des Ausgleichsanspruchs aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nur der andere Vertragsteil, also die Beklagte zu 2) sei, und dieser anteilig entstandene Ausgleichsanspruch bestehen bleibe, wenn vor Eintritt seiner Fälligkeit die Aktionärsstellung durch Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre in das Handelsregister verloren gehen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 1848 d.A.).

Gegen das ihnen zugestellte Urteil des LGs haben die Kläger jeweils fristgerecht Berufung eingelegt und begründet; das gilt indessen nicht für die Kläger zu 23), 24), 25) und 32).

Gleichfalls hat die Beklagte zu 2) gegen das zugestellte Urteil des LGs Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Die Kläger zu 2), 4), 5), 6), 32) und 39) haben ihre Berufung vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, die Klägerin zu 3) nach der mündlichen Verhandlung.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die gestellten Anträge weiterverfolgen.

Die Klägerin zu 1) hält - wie die Klägerin zu 23) und die Kläger zu 24) und 25) - die Beurkundung der Hauptversammlung für fehlerhaft nach § 130 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit §§ 36 f. BeurkG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz, nur Dinge zu beurkunden, die der Notar persönlich mit eigenen Augen und Ohren wahrgenommen hat. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Prüfung der Barabfindung nach § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG mangels eigenständigen Gutachtens der Prüfer A mit der Folge eines Anfechtungsgrundes nach § 243 Abs. 1 AktG. Außerdem lägen schwerwiegende Berichtsmängel vor hinsichtlich der Bezahlung des Vorstands der Beklagten zu 1) durch den Bbank-Konzern und der Übertragung des Privatkundengeschäfts auf die Bbank mit Einfluss auf die Bewertung.

Der Kläger zu 2) rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehung seines Vortrags zur unentgeltlichen Übertragung des Privatkundengeschäfts, wozu eine Bewertung und vertiefte Behandlung im Übertragungsbericht fehle und was nicht das Fragerecht nach § 131 AktG, sondern die Pflicht nach § 57 AktG betreffe. Auch sei nach seiner Ansicht - und der des Klägers zu 6) - der Übertragungsbericht mangelhaft, da er keine Plausibilitätskontrolle ermöglicht habe. Außerdem sei die Einladung fehlerhaft, weil sie entgegen § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht die Bedingungen der Teilnahme und Stimmrechtsausübung, insbesondere der Bevollmächtigung, angebe; die Berechnung des record date sei gemäß § 123 Abs. 3 AktG unzutreffend.

Die Klägerin zu 3) hält - wie der der Kläger zu 6), die Klägerin zu 7), der Kläger zu 28) und die Klägerin zu 29) - einen Rechtsmissbrauch und Verstoß gegen § 305 Abs. 2 Nr. 1 AktG für gegeben im Hinblick auf das Zwischenschalten einer GmbH durch die B AG zur Vermeidung einer Abfindung in eigenen Aktien und verneint - wie der Kläger zu 6), der Kläger zu 28), die Klägerin zu 29), der Kläger zu 35) und der Kläger zu 43) - hinsichtlich der (verfassungswidrigen) Parallelprüfung und der Beeinflussung der Prüfer A bzw. deren kollusivem Zusammenwirken mit dem Hauptaktionär eine ordnungsgemäße Prüfung nach § 327c Absatz Satz 2 AktG.

Die Klägerin zu 4) rügt einen Verstoß gegen § 327a AktG aufgrund des Widerrufsvorbehalts des Hauptaktionärs und sieht - ebenso wie die Kläger zu 5), 14), 15), 30) und 39) - nach wie vor einen (kursbeeinflussenden) Rechtsmissbrauch durch widersprüchli...

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