Leitsatz (amtlich)

Angabe des Tageszinssatzes im Darlehensvertrag für den Fall des Widerrufs mit 0,00 EUR

 

Normenkette

BGB § 492; EGBGB Art. 247 § 6

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 20.11.2018; Aktenzeichen 13 O 148/18)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Berufung wird auf 20.234,73 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens.

Der Kläger erwarb im Januar 2015 von einem Autohaus in Stadt1 einen PKW Marke1 Typ1 zum Preis von 19.890 EUR. An das Autohaus leistete er eine Anzahlung in Höhe von 4.000 EUR, den Restbetrag von 15.890 EUR finanzierte er durch einen mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag, wegen dessen Inhalts auf Blatt 52 - 61 d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger leistete die vorgesehenen Ratenzahlungen. Mit Schreiben vom 14.01.2018 (Blatt 65 d. A.) erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung, was die Beklagte zurückwies. In der Folgezeit führte der Kläger bis März 2018 das Darlehen vereinbarungsgemäß (unter Vorbehalt) zurück, wobei er insgesamt 16.234,73 EUR an die Beklagte leistete, worauf diese das Sicherungseigentum an dem Fahrzeug freigab.

Der Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen sowie der an das Autohaus geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, die im Darlehensvertrag enthaltenen Pflichtangaben seien fehlerhaft gewesen, weshalb ihm ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zugestanden habe. Insgesamt lägen in neun Fällen Verstöße hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Pflichtangaben vor. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich zudem auf Verwirkung des Widerrufsrechts berufen. Wegen der hierzu getroffenen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung rügt der Kläger Rechtsfehler des Landgerichts. Dieses habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den zu zahlenden Zinssatz im Widerrufsfall belehrt habe, weil es in der Widerrufsinformation unter Ziffer X des Darlehensvertrages heiße: "Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen", obwohl ein Vertragszins von 0,9 % vereinbart gewesen sei. Im Übrigen komme eine Wertersatzpflicht des Klägers nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 20.11.2018 verkündeten Urteils der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 13 O 148/18, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 20.234,73 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 597,74 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung entgegen, die sie bereits für unzulässig hält, und verteidigt das angefochtene Urteil.

Eine zunächst im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Hilfswiderklage hat die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Nach feststehender Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 365 m. w. Nachw.) muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Hat das Erstgericht die Abweisung...

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