Leitsatz (amtlich)

Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformationen zum Darlehensvertrag (hier: Angabe des Zinsbetrages mit 0,00 EUR)

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 26.02.2019; Aktenzeichen 2 O 304/18)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Februar 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Berufungsstreitwert wird auf 29.776,27 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Ansprüche nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke einer Fahrzeugfinanzierung.

Der Kläger kaufte im Februar 2017 ein Kraftfahrzeug Marke1 und schloss hierzu mit der Beklagten den Verbraucherdarlehensvertrag Anlage K1 zum Klageschriftsatz vom 10. Oktober 2018 (Blätter 59 ff. d. A.). Der Nettodarlehensbetrag betrug 27.076,15 EUR, der jährliche Sollzinssatz 2,86 % bzw. 2,90 % effektiv. Mit Schreiben vom 7. August 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung auf.

Der Kläger hat behauptet, bis zur Widerrufserklärung ordnungsgemäß die monatlichen Darlehensraten gezahlt zu haben, ebenso die kaufvertragliche Anzahlung an die Verkäuferin.

Der Kläger meint, sein Darlehenswiderruf sei rechtzeitig gewesen, da die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Denn die Widerrufsinformation zum Darlehensvertrag (Blatt 60 d. A.) sei fehlerhaft gewesen und es hätten gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben gefehlt.

Die Beklagte ist der Feststellungs- und Zahlungsklage entgegengetreten und hat Hilfswiderklage erhoben. Ergänzend wird wegen der Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Blätter 297 - 299 d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es entschied, die Widerrufsfrist des Darlehensvertrages habe mit Erhalt der Widerrufsinformation am 16. Februar 2017 begonnen und sei zum 2. März 2017 abgelaufen. Die Widerrufsinformation enthalte die erforderlichen Pflichtangaben in hinreichender Art und Weise und sei damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Widerrufsfrist habe ordnungsgemäß zu laufen begonnen, da sich die Beklagte auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Artikel 247 EGBGB berufen könne und dem Kläger im Vertrag alle Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 247 §§ 6 - 13 EGBGB mitgeteilt worden seien. Die Widerrufsinformation auf Seite 2 des Darlehensvertrages (Blatt 60 d. A.) sei ordnungsgemäß und entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte habe mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Der Darlehensvertrag enthalte auch alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die Angaben zur Art des Darlehens seien hinreichend deutlich. Bei der Benennung des Gesamtdarlehensvertrages sei zu berücksichtigen, dass es nur eine fakultative Nebenleistung sei, soweit das Umfassen der Versicherungsprämie und der Versicherungssteuer betroffen ist. Es sei auch ersichtlich, dass der Vertragshändler als Verkäufer den streitgegenständlichen Darlehensbetrag erhält. Die Angaben zu Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes seien hirneichend deutlich, ebenso die Warnhinweise für den Fall des Ausbleibens der vom Kläger geschuldeten Zahlungen.

Das Landgericht entschied weiter, auch das einzuhaltende Verfahren bei einer Vertragskündigung sei hinreichend deutlich im Sinne des Artikels 247 § 6 Nr. 5 EGBGB beschrieben. Es sei zu berücksichtigen, dass eine Darlegung sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung im Sinne einer umfassenden Aufklärung nicht erfolgen könne, ohne dass dies zu einer unübersichtlichen und schwerlich lesbaren Ansammlung von Pflichtangaben führen würde, die dem Gesetzeszweck einer deutlich verständlichen Erläuterung entgegenstehen würden. Es sei zumutbar, wenn sich der Verbraucher selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Widerrufsinformation Bezug genommen wird, darüber informiert, inwieweit die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag enthalten sind, oder wie die Formvorschriften einer Kündigungserklärung sind. Der Kläger sei auch wie gesetzlich vorgesehen hinreichend auf sein Recht zum Verlangen eines Tilgungsplanes hingewiesen worden.

Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung entspreche dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge und sei nicht zu bean...

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