Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz der GmbH gegen ihren Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG wegen vermeintlicher Obliegenheitsverletzungen

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Schadensbegriff im Sinne auch von § 43 Abs. 2 GmbHG gelten grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die § 249 ff. BGB, so dass nach allgemeinen Grundsätzen ein Schaden dann vorliegt, wenn eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist, ohne dass diese durch einen damit im Zusammenhang stehenden Vermögenszuwachs mindestens ausgeglichen ist.

 

Normenkette

GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 249; ZPO §§ 287, 533

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.01.2010)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.1.2010 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten - ihre ehemaligen Geschäftsführer - auf Schadensersatz gem. § 43 Abs. 2 GmbHG wegen vermeintlicher Obliegenheitsverletzungen im ersten Halbjahr 2007 in Anspruch.

Die Klägerin, deren alleinige Gesellschaft heute die A GmbH (im Folgenden: A), eine Tochtergesellschaft des X e.V. (im Folgenden: X), ist, erbringt Dienstleistungen für den Buch- und Zeitschriftenhandel, insbesondere die Abrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Buchhändlern und Verlagen.

Ende 2006 bis Mitte 2007 war der Verein für B e.V. (im Folgenden: B e.V.) zu 90 %, die A zu 10 % an der Klägerin beteiligt. Der B e.V. hielt 25 % an der C GbR (im Folgenden: C), der X hielt 75 % an der C.

Seit 1998/1999 hatte die Klägerin ihre Tätigkeit um ein Factoringgeschäft erweitert und sich in diesem Zusammenhang zu 50 % an der D mbH (im Folgenden: D) beteiligt, die weiteren 50 % hielt der B e.V..

Die D finanzierte das Factoring über die Y-Bank (im Folgenden: Y-BANK), seit 2005/2006 haftete die Klägerin neben der D für deren Kreditverbindlichkeiten im Umfang von ca. 30 Mio. Euro gesamtschuldnerisch.

Die D hatte mit Gesellschaften einer E-Gruppe einen Vertrag über die Aufnahme eines Factoringgeschäftes geschlossen, das den Ankauf von Forderungen aus der Umsatztätigkeit dieser Gesellschaften zum Gegenstand hatte sowie den Ankauf von Forderungen einer der Gesellschaften der Gruppe gegenüber dem gruppenzugehörigen Verlag F GmbH. Zur Sicherheit war der D der Bücher-Lagerbestand der E-Gruppe sicherungsübereignet. Im Juni 2005 stellten die Gesellschaften der E-Gruppe, darunter der Verlag F GmbH Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, woraufhin das Factoringgeschäft der D weitgehend zum Erliegen kam.

Die D erwarb den sicherungsübereigneten Lagerbestand der E-Gruppe zu Alleineigentum zwecks selbständiger Verwertung und gründete in diesem Zusammenhang im Juli 2005 gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter der E-Gesellschaften die K mbH (im Folgenden: K), die die zügige Vermarktung des Lagerbestandes übernehmen sollte.

In der Zeit vom 25.1.2007 bis 15.3.2007 richtete die Geschäftsführung der K Zahlungsaufforderungen an den Beklagten zu 2., über die der Beklagte zu 1. unterrichtet war. Die Klägerin erbrachte deshalb bis 30.3.2007 Zahlungen, zum Teil direkt an Lieferanten der K für Bücherlieferungen, zum Teil direkt an die K. Zwei weitere Zahlungen erfolgten am 20.04. und 21.5.2007, als der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Klägerin abberufen war.

Die Zahlungen erfolgten dergestalt, dass die Klägerin der D und die D der K in entsprechender Höhe Darlehen gewährte.

Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 419 - 431 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die von der Klägerin mit der Begründung erhobene Klage, Anfang 2007 habe für die Beklagten erkennbar festgestanden, dass das Sanierungskonzept gescheitert gewesen sei, K und D die pflichtwidrig ohne Zustimmung des Aufsichtsrats und der Gesellschafterversammlung der Klägerin gewährten Darlehen nicht aus eigenen wirtschaftlichen Kräften würden zurückzahlen können, weshalb die Klägerin auf diese Forderungen einen qualifizierten Rangrücktritt habe erklären müssen, um die Insolvenz der D wegen Überschuldung abzuwenden, so dass die Klägerin in Höhe der Klageforderung mit ihrer Forderung ausfallen werde, weil ein Liquidationsübererlös nicht erwirtschaftet werde, hat das LG abgewiesen.

Zur Begründung - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen - hat es zusammengefasst ausgeführt, die Klägerin habe gem. § 43 Abs. 1, Abs. 2 GmbHG begangene Obliegenheitsverletzungen der Beklagten und einen kausal darauf basierenden Schaden in Höhe der Klageforderung nicht überzeugend dargelegt, der Vorwurf, d...

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