Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbengemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auseinandersetzung der Erbeserbengemeinschaft durch reale Aufteilung des Verkaufserlöses und nicht bereits durch Grundstücksverkauf.

 

Normenkette

BGB §§ 2038, 2041

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.07.1997; Aktenzeichen 2/19 O 104/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.7.1997 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können Sicherheit auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts erbringen.

IV. Die Beschwer des Klägers wird auf 107.145 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung eines auf Notaranderkonto eingezahlten Betrages von 107.145 DM in Anspruch.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 7.8.1992 verkauften … an die Beklagte ein Grundstück in Frankfurt – Höchst zum Preis von 3.000.000 DM.

Als Eigentümer waren im Grundbuch eingetragen.

Von dem auf Notaranderkonto des protokollierenden Notars einzuzahlenden Kaufpreis sollten zunächst die abzulösenden Belastungen gezahlt werden (§ 3 des Vertrages v. 7.8.1992, hinten bei der Akte). Weiter heißt es in § 3, S. 6 letzter Absatz:

„Die Verkäufer verzichten auf Auszahlung des Kaufpreisanteils, eventuelle. Überschußbeträge sind auf das Konto … auszuzahlen.”

In § 4 (Übergabe) wurde u. a. vereinbart:

„Den Vertragsparteien ist das Gutachten vom 1.4.1992 der Sachverständigen … bekannt. Die Käufer erwerben frei von Altlasten. Die Verkäufer verpflichten sich, die Entsorgung der Altlasten vornehmen zu lassen. Zur Sicherheit der Käufer wird der Notar hiermit ausdrücklich angewiesen, einen Betrag von 250.000 DM bis zur endgültigen Entsorgung auf dem Notaranderkonto zurückzuhalten.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf dessen in der hinteren Aktentasche befindliche Ablichtung Bezug genommen.

Nach dem Gutachten des … vom 1.4.1992 waren auf dem verkauften Grundstück 6 Bodenproben und 3 Bodenluftproben genommen worden. Die Bohrsondierung 1 zeigte einen erhöhten Gehalt an unpolaren Wasserstoffen, so daß nach dem Gutachten dieser Bereich „gemäß Hessischer Liste” entsorgt werden musste. Die Bodenluftproben zeigten „deutlich erhöhte Konzentrationen an BTX – Aromen und Benzinen”, so daß bei einem Aushub das Bodenmaterial gereinigt werden müsse. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 1.4.1992, Bl. 7–14 dA verwiesen.

Mit Schreiben vom 8.11.1993 (Bl. 16f) teilte das … dem Liquidator der „…” mit, die Richtwerte für die Bewertung belasteten Erdaushubs hätten sich geändert, so daß das anfallende Bodenmaterial in Bezug auf die im Februar 1992 untersuchten Parameter als unbelastet eingestuft werden könne. In der neuen Verwaltungsvorschrift sei jedoch der Untersuchungsumfang erweitert worden, so daß je 500–1000 Kubikmeter Aushubmaterial einer Bodenmischprobe untersucht werden sollten. Mit Datum vom 2.12.1993 erstellte das … einen zweiten Untersuchungsbericht „gemäß Anlage 2 des Erlasses zur Hessischen Verwaltungsvorschrift Erdaushub/Bauschutt vom 21.12.1993” (Bl. 18–21 dA). In einem Schreiben vom 30.12.1993 des … heißt es hierzu: „Nach der erneuten Probenahme sind keine Überschreitungen der zulässigen „Richtwerte festzustellen”. Die gemessenen Werte bewegen sich im geogenen Rahmen, so daß man ausschließen kann, daß auf dem untersuchten Areal eine Verunreinigung vorliegt”. (Bl. 22 f dA).

Auf eine Anfrage der Beklagten zum Altlastengefährdungspotential teilte das Umweltamt der … dieser mit Schreiben vom 29.7.1994 mit, daß auf der Basis der vorgelegten Unterlagen keine genaueren Aussagen zum Altlastengefährdungspotential gemacht werden könnten (Bl. 24 dA). Nach Vorlage des zweiten Untersuchungsberichts des … vom 2.12.1993 ließ das Amt verschiedene, zuvor geäußerte Bedenken fallen und teilte dem Liquidator der … mit Schreiben vom 1.9.1994 mit, es sehe auf der Liegenschaft derzeit keinen behördlichen Handlungsbedarf (Bl. 25 f dA).

Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.2.1995 bei dem Umweltamt um eine unwiderrufliche Bescheinigung der Altlastenfreiheit ersuchte, verwies das Amt auf seine Stellungnahme vom 1.9.1994 (Bl. 39 fdA).

Bereits zwischen August und November 1993 hatten sich die Verkäufer … auf Verlangen der Beklagten in getrennten Schreiben damit einverstanden erklärt, daß der auf dem Notaranderkonto verbliebene Betrag von 250.000 DM an die Beklagte ausgezahlt werde und die Verkäufer von jeglicher Haftung hinsichtlich der Altlastenfreiheit des verkauften Grundstückes befreit sein sollten. Die übrigen Verkäufer verweigerten eine solche Erklärung.

Nachdem die Bekl...

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