Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Vertragshändlerverträgen des Kraftfahrzeuggewerbes

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen 2-2 O 12/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen VIII ZR 121/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.12.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. teilweise abgeändert.

Über die im vorbezeichneten Urteil des LG ergangene Verurteilung hinaus wird der Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, ferner untersagt, im Rahmen von A ...-Vertragshändlerverträgen folgende Klauseln zu verwenden:

a) (A ... wird im Vertragsgebiet weder Vertragsware an Endabnehmer verkaufen noch für die im Vertragsgebiet an Endabnehmer abgegebene Vertragsware Kundendienstleistungen erbringen.) Ausgenommen von dieser Regelung sind Verkäufe an Großabnehmer, die über einen Zeitraum von 12 Monaten mindestens 50 Automobile abnehmen.

Soweit durch solche Direktverkäufe der Absatz des Händlers in seinem Vertragsgebiet im Einzelfall nachweislich beeinträchtigt wird, kann der Händler von A. einen angemessenen Ausgleich verlangen.

b) A. fakturiert die Vertragsware zu den am Tage der Auslieferung an den Händler geltenden Händlereinkaufspreisen, zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt.

c) Der Händler hat ständig eine dem Marktpotential in seinem Vertragsgebiet .... angemessene Anzahl an ... Werkstattleihwagen in den einzelnen Modellreihen des A.-Verkaufsprogramms vorzuhalten.

d) Beabsichtigt der Händler, den mit der Geschäftsleitung betrauten Personenkreis zu verändern, so hat er rechtzeitig vorher die Zustimmung von A. zu den beabsichtigten Veränderungen einzuholen. A. darf die Zustimmung nur dann versagen, wenn es sich um Veränderungen handelt, welche die Erreichung des mit der Durchführung dieses Vertrages angestrebten Erfolges ernsthaft gefährden.

Als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch A. ist es insb. anzusehen, wenn der Händler ohne Zustimmung von A. Änderungen in dem mit der Geschäftsleitung betrauten Personenkreis vornimmt, es sei denn, A. durfte in dem betreffenden Fall die Zustimmung nicht verweigern.

e) Für seine zur Erfüllung der Garantie erbrachten Leistungen erhält der Händler von A. Aufwendungsersatz nach Maßgabe einheitlicher Berechnungsgrundlagen, welche A. unter Berücksichtigung des für die jeweilige Garantieleistung technisch notwendigen Arbeitsaufwandes und der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der hinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händlerbetriebe nach billigem Ermessen bestimmt.

f) Unabhängig davon, dass A. zum Rückkauf verpflichtet ist und der Händler den Rückkauf verlangt, ist der Händler in jedem Fall bei einer Vertragsbeendigung verpflichtet, A. auf Verlangen seinen Lagerbestand an Vertragsware ganz oder teilweise zu verkaufen. Auch in diesem Fall bestimmt sich der Rückkaufspreis gem. Ziff. 4 und Ziff. 5 (§ 19 des Händlervertrages), es sei denn, der Händler weist A. innerhalb von 4 Wochen nach dem Eingang des schriftlichen Rückkaufverlangens eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nach. Letzterenfalls kann A. den Rückkauf der betreffenden Lagerware nur zu einem der von dem Händler nachgewiesenen Verkaufsmöglichkeit entsprechenden Rückkaufpreis verlangen.

g) Jedoch haftet A. (im Falle einer Beendigung des Vertrages, welcher auf von A. zu vertretende Vorgänge zurückzuführen ist,) nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt.

Dem Kläger wird auch insoweit die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, zu veröffentlichen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung tragen der Kläger 5/16 und die Beklagte 11/16.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen die ihr am 13.1.2003 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 13.2.2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 5...

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