Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen 2-05 O 300/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.1997 abgeändert:

Die Klage wird in Höhe von 4.043,34 DM sowie hinsichtlich der Zinsforderungen aus einem 9.433,75 DM übersteigenden Betrag seit 02.05.1996, aus einem 5.009,56 DM übersteigenden Betrag seit dem 25.10.1996 und aus einem 7.230,07 DM übersteigenden Betrag seit dem 01.01.1997 abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 85 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 4.043,34 DM.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 09./10.09.1992 vermietete die Klägerin den Beklagten in dem … Gewerberäume zum Betrieb einer Schneiderei. Der monatliche Mietzins betrug 1.740,00 DM netto zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung 300,00 DM. In § 5 des von der Klägerin verwendeten Formularmietvertrages war folgendes vereinbart:

„…

5.1

Zum 01.10.1993 und alsdann jährlich jeweils zum 01.10. eines jeden Jahres, erhöht oder ermäßigt sich die monatliche Nettomiete gemäß § 3 dieses Mietvertrages um den Prozentsatz, um den sich der Lebenshaltungskostenindex des statistischen Bundesamtes für 4 – Personen – Haushalte von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1985 = 100) gegenüber dem Index – Stand bei Mietbeginn gemäß „ 2.1 dieses Mietvertrages (bzw. bei späteren Änderungen: gegenüber dem Index – Stand der letzten Mietänderung) erhöht oder ermäßigt hat. Die Änderung des Mietzinses tritt ohne Mitteilung des Vermieters oder des Mieters gegenüber dem Vertragspartner ein.

5.2

Der Vermieter wird die vorstehend vereinbarte Mietzinsanpassungsklausel der zuständigen Landeszentralbank zur Genehmigung vorlegen und alles zur Erlangung der Genehmigung tun. Der Mieter bevollmächtigt den Vermieter zur Abgabe aller in diesem Zusammenhang notwendigen Erklärungen gegenüber der Landeszentralbank.

5.3

Sollte die Klausel gemäß § 5.1 dieses Mietvertrages nicht die Genehmigung der Landeszentralbank erhalten, so soll an die Stelle dieser Klausel eine Bestimmung treten, die die Genehmigung der Landeszentralbank findet und in ihrem Inhalt der vorstehenden Bestimmung am nächsten kommt.

…”

In der Folgezeit teilte die von der Klägerin beauftragte Liegenschaftsverwaltung Klopprogge GmbH den Beklagten jährlich die jeweilige Indexentwicklung schriftlich mit und machte einen entsprechend erhöhten Mietzins geltend, der von den Beklagten zunächst auch widerspruchslos gezahlt wurde.

Nachdem die Beklagten in Zahlungsverzug geraten waren, kündigte die Klägerin das auf fünf Jahre befristete Mietverhältnis am 05.09.1995 und erwirkte beim Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2/5 O 361/95) einen entsprechenden Räumungstitel, der am 04.03.1996 vollstreckt wurde. Die rückständigen Mieten bis einschließlich November 1995 sind bereits rechtskräftig tituliert. Seit 01.01.1997 sind die Räume neu vermietet.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung von rückständigem Mietzins für die Zeit von Dezember 1995 bis März 1996 und Schadensersatz in Höhe der Miete für die Zeit ab April 1996 bis zur Neuvermietung sowie die Erstattung der für Renovierungsarbeiten und Mängelbeseitigung aufgewendeten Kosten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungen in den Schriftsätzen vom 16.09.1996 und 07.01.1997 Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 26.179,28 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus 11.021,90 DM seit dem 02.05.1996, aus weiteren 7.112,27 DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 16.09.1996 und aus weiteren 8.045,11 DM seit dem 01.01.1997 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Klageforderung in Höhe von 225,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2.5.1996 anerkannt und im übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihre Klageerwiderung, für die ihnen im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens eine Frist bis zum 27.11.1996 gesetzt war, haben die Beklagten erst im Haupttermin vom 23.01.1997 überreicht.

Das Landgericht hat der Klage mit einem Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 20.02.1997, das den Beklagten am 07.03.1997 zugestellt worden ist, überwiegend stattgegeben. Es hat den Klageanspruch mit Ausnahme der Kosten für Renovierung und Mängelbeseitigung für schlüssig vorgetragen angesehen und das gesamte Vorbringen der Beklagten wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt.

Gegen die im Schlußurteil getroffene Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihrer am 07.04.1997 eingelegten und am 07.05.1997 begründeten Berufung.

Sie sind der Ansicht, die Klägerin könne als monatliche Miete nur den ursprünglich vereinbarten Betrag von 1.740,00 DM verlangen, da die Wertsicherungsklausel mangels Genehmigung der Landeszentralbank unwirksam sei. Auch könne für die Zeit nach Kündigung nur eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von monatlic...

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