Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.07.2017; Aktenzeichen 3-14 O 128/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2020; Aktenzeichen IX ZR 47/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.07.2017, Aktenzeichen 3-14 O 128/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger hat die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der insolventen X GmbH (im Folgenden: Verkäuferin) den Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y KG (fortan: Gemeinschuldnerin) wegen einer Forderung - Kaufpreis Höhe von EUR 4.243.200,00 zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 806.208,00 und ausgerechneter Zinsen für den Zeitraum vom 16.01.2012 bis 05.05.2016 in Höhe von EUR 1.377.747,74 zuzüglich Gerichtskosten in Höhe von EUR 85.858,86 - in Anspruch, wobei er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin seine ursprünglich auf Zahlung gerichtete Klage umgestellt hat und nunmehr Feststellung zur Insolvenztabelle begehrt.

Die Gemeinschuldnerin ist eine Einzweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle - nachfolgend auch "SPV" oder "Betreiberin" oder "Projektgesellschaft"), die die Projektrechte (Genehmigungen, Standorte bzw. Standortnutzungsrechte mit grundbuchrechtlichen Absicherungen) sowie die zum Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück erforderlichen Assets (die Solarmodule und die dazugehörige Infrastruktur bis zum Einspeisepunkt in das Stromnetz, wie Kabel/Umspannwerke/Übergabestation) errichtete bzw. sich entsprechende Nutzungs-/Einspeise-/Durchleitungs-/Wegerechte etc. verschaffte mit dem Ziel, nach Errichtung und Inbetriebnahme den Solarpark entweder selbst zu betreiben oder das mit der Photovoltaikanlage Grundstück nach Anschluss und Inbetriebnahme an einen Dritten zu veräußern. Ihre Komplementärin, die - inzwischen ebenfalls insolvente - Beklagte zu 2), weist im Handelsregister als Unternehmensgegenstand die Entwicklung von Systemlösungen für den Betrieb von Anlagen der Erneuerbaren Energien sowie deren Vertrieb aus.

Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Ansprüche ist ein zwischen Verkäuferin und der Gemeinschuldnerin geschlossener Kaufvertrag über Solarmodule ("Vertrag über den Verkauf von Waren"), wobei wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird auf die Ablichtung des Kaufvertrages (Anlage K4, Bl. 18ff d. A.).

Dieser Kaufvertrag ist Bestandteil einer von der Gemeinschuldnerin konzipierten Projektentwicklung. Bestandteil des Gesamtkonzepts zur Projektentwicklung ist insbesondere auch eine Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin ihrer Komplementärin, der Verkäuferin sowie dem Kaufinteressenten B GmbH & Co. KG (im Folgenden: "Interessent") vom 28.09.2011/11.11.2011 (Anlage B1, Bl. 96 d. A.). Soweit die Verkäuferin im Rahmen dieser Projektentwicklung der Gemeinschuldnerin ein Darlehen über EUR 2,0 Mio. gewährte entsprechend eines schriftlichen Darlehensvertrages (Anlage K7, Bl. 74ff d. A.), wird vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter Aktenzeichen .../16 ein gesonderter Rechtsstreit über das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs und seiner Fälligkeit geführt.

Die Gemeinschuldnerin nahm vor dem Landgericht Stadt1 Rechtsschutz im Verhältnis zur Z AG in Anspruch im Zusammenhang mit dem Anschluss der Photovoltaikanlage Y an das Versorgungsnetz und die entgeltliche Abnahme von Strom, infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde der Rechtstreit in der Hauptsache unterbrochen. Eine Aufnahme erfolgte - soweit bekannt - bislang nicht.

Ob und in welchem Umfang die gelieferten Module "bankable" sind - einschließlich des konkreten Anforderungsprofils an "Bankability" im Sinne der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung - steht zwischen den Parteien ebenso im Streit wie die gewährleistungsrechtliche Relevanz eines etwaigen Fehlens der "Bankability" sowie das Vorliegen von etwaigen sonstigen Mängeln und das Vorliegen einer rechtzeitigen Mängelrüge.

Auf Veranlassung der Verkäuferin wurden TÜV-Prüfungen für die "Bankability" durchgeführt, deren Ergebnisse der Gemeinschuldnerin bekannt gegeben wurden, darunter insbesondere der Prüfbericht vom 24.07.2012 (Anlage B3, Bl. 109 ff d. A.). des TÜV Thüringen e.V. solartestlab betreffend die Bestimmung des Vernetzungsgrades, wonach die Module einen durchschnittlichen Vernetzungsgrad von 68,85 erreichen, der "unter dem üblichen Qualitätsstandard qualitativ hochwertiger Materialien" li...

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