Normenkette

AFB 87 § 11 Nr. 3; VVG § 56

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/12 O 59/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2003; Aktenzeichen V ZR 437/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main vom 18.1.2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 38.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 850.000 DM.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist der Feuerversicherer für die Betriebseinrichtung der Klägerin. Nach einem Brandschaden im Jahr 1997 hat sich eine Unterversicherung herausgestellt. Von dem Schaden i.H.v. rund 1,77 Mio. DM hat die Beklagte nur rund 918.000 DM erstattet. Zwischen den Parteien ist die Berechnung des Schadens und der Tatbestand der Unterversicherung unstreitig. Von der Differenz zwischen Schadenssumme und gezahlter Entschädigung verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Teilklage einen Betrag von 850.000 DM. Sie wirft der Beklagten ein Beratungsverschulden bei der Ermittlung des Versicherungswerts der Betriebseinrichtung vor, weshalb die Beklagte die Klägerin so zu stellen habe, wie sie stünde, wenn eine dem Versicherungswert entsprechende Versicherungssumme vereinbart worden wäre. Dem liegt Folgendes zugrunde.

Die Versicherung bestand zunächst für die S. und Co KG, und zwar für deren Betrieb in der S.-Str. 27, K. Die Klägerin errichtete in den Jahren 94/95 ein neues Betriebsgebäude in der I.-Straße 25 in K. Im Jahr 1995 verlagerte sie sukzessive die Produktion und die dafür erforderlichen Maschinen, soweit sie nicht für den neuen Standort neu angeschafft wurden, in das neue Betriebsgebäude. Im Jahr 1995 war es im alten Betrieb zu einem Hochwasserschaden gekommen. Anlässlich der Regulierung dieses Schadens stellte die Beklagte eine Unterversicherung der Betriebseinrichtung fest. Darauf wies die Beklagte in dem von dem Zeugen B. unterzeichneten Schreiben vom 7.10.1994 hin. Mit dem Schreiben vom 17.12.1994 erklärte sich die S. und Co KG durch den das Schreiben unterzeichnenden S. mit der Erhöhung der Versicherungssumme einverstanden. In dem Schreiben heißt es außerdem, dass „wir” nach Fertigstellung des Neubaus die Summe neu überprüfen müssen (Bl. 157 d.A.). Am 19.5.1995 fand ein Ortstermin im neuen Betrieb unter Teilnahme des Zeugen B., eines Mitarbeiters der Beklagten, statt. Zu dieser Zeit war das Gebäude weitgehend fertiggestellt, die Betriebseinrichtung aber noch nicht installiert. Im Besuchsbericht vom 23.5.1995 (Bl. 61 f. d.A.) hat der Zeuge B. vermerkt, die Verlegung der Produktion habe sich verzögert. Mit der Montage der vier neuen Mahlwerke werde voraussichtlich Anfang Juli 1995 begonnen. Die Produktionsaufnahme sei für Ende 1995 vorgesehen. Am Ende des Berichts heißt es unter der Überschrift „FBU-Versicherung für I.-Straße 25”, das FBU-Risiko sei bisher bei einer anderen Gesellschaft abgedeckt gewesen, die Klägerin beabsichtige jetzt aber eine eigenständige FBU-Versicherung abzuschließen. Die in Frage kommende Versicherungssumme wolle Herr S. ermitteln und der Beklagen zur Angebotsabgabe aufgeben. Am 26.10.1995 fand eine erneute Betriebsbesichtigung statt. Äußerer Anlass war der Abschluss der Regulierung des Hochwasserschadens aus dem Jahr 1994. An der Besichtigung des neuen Betriebs nahm der Zeuge B. teil. Zu dieser Zeit war das Gebäude fertiggestellt und mit weiteren Maschinen versehen. In seinem Besuchsbericht vom 27.10.1995 (Bl. 155 d.A.) vermerkte der Zeuge B., der Versicherungsschutz für die Betriebseinrichtung erstrecke sich auf beide Versicherungsobjekte (d.h. auf den alten und den neuen Betriebsstandort). Zurzeit befinde sich im Neubau ein Mahlwerk in Betrieb, während in der alten Betriebsstätte noch mit drei Mahlwerken produziert werde. Der Neubau sei so ausgelegt, dass bis zu 9 Mahlwerke betrieben werden könnten, ein Ausbau werde erfolgen. Die derzeit geltende Versicherungssumme halte Herr S. noch für ausreichend. Hinsichtlich der Versicherung der Betriebseinrichtung finden sich dann noch Bemerkungen über ein Konkurrenzangebot, an dem sich das Prämienangebot der Beklagten, das nach der Aussage des Zeugen mit Schreiben vom 7.7.1995 auf 1,82 je 1.000 DM gelautet haben soll, orientieren und deshalb überarbeitet werden müsse. Mit Schreiben vom 15.5.1996 (Bl. 87 d.A.) bat der damalige Geschäftsführer der Klägerin S. um Neukalkulation der Feuerversicherung für beide Betriebe im Hinblick auf getroffene Brandschutzmaßnahmen. In dem Schreiben ist noch erwähnt, dass in der Beilage eine Aufstellung über die Versicherungssummen in beiden Betrieben beigefügt sei. Mit Schreiben vom 15.8.1996 (Bl. 63 d.A....

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