Normenkette

ABE § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Aktenzeichen 2 O 195/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Gießen vom 16.8.1999 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.432,28 Euro nebst 4 % Zinsen aus 913,95 Euro seit 12.2.1997 und aus 22.518,33 Euro seit 7.1.2000 zu zahlen. Die Widerklage und die weitergehende Klage werden abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 92 %, die Klägerin 8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 500 Euro, die Beklagte diejenige der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 Euro abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 2.175,79 Euro, die Beklagte mit 31.593,38 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger schloss bei der Beklagten unter Geltung der ABE eine Elektronikversicherung unter Einschluss des Einbruchsdiebstahlsrisikos mit einer Gesamtversicherungssumme von 329.064 DM ab. In dem Versicherungsschein vom 11.9.1995 wird hinsichtlich der versicherten Sachen auf ein beigefügtes Verzeichnis verwiesen, in dem ohne Einzelauflistung „Anlagen des grafischen Gewerbes” bei einem Selbstbehalt von 500 DM genannt sind. Auf den Versicherungsschein und dessen Anlagen (Bl. 53 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

Bei Abschluss der Versicherung legte der Kläger dem Versicherungsvertreter der Beklagten, dem Zeugen Z., seine Unterlagen über die bisher bestehenden Versicherungen vor, u.a. den Versicherungsschein zu einer Betriebsstandardversicherung (Bl. 202 d.A.) und zu einer auslaufenden Technikversicherung, in deren Maschinenverzeichnis der Scanner Hell DC 350 ER nicht genannt ist (Bl. 48 f. d.A.).

Am 8.9.1995 kam es zu einem Überspannungsschaden an einer Timerkamera Modell Jupiter des Klägers, die Reparatur kostete 1.787,53 DM netto.

Am 30.9.1995 und 19.2.1996 kam es bei dem Kläger zu Einbruchsdiebstählen mit Schäden i.H.v. 71.855 DM und 47.943,50 DM. Auf diese weiteren Schäden zahlte die Beklagte a conto 70.000 DM.

Der Kläger hat erstinstanzlich Zahlung des Schadens von 1.787,53 DM verlangt und die Ansicht vertreten, dass keine Unterversicherung vorliege. Er hat behauptet, der Scanner Hell DC 350 ER sei nicht von der Versicherung bei der Beklagten umfasst, sondern anderweit versichert, und deshalb nicht bei dem Versicherungswert zu berücksichtigen. Des Weiteren hat der Kläger behauptet, der Belichter Linotronik habe einen Wert von nur 160.000 DM. Er habe bei Abschluss der Versicherung dem Zeugen Z. die Anschaffungspreise der Geräte genannt, worauf dieser die Versicherungssummen selbst bestimmt habe. Die Beklagte müsse nun die von ihr bestimmten Summen gelten lassen. Deshalb errechne sich eine Versicherungssumme von 48.000 DM (vgl. zur Berechnung Bl. 30 d.A.).

Die Beklagte verlangte im Wege der Widerklage die Rückzahlung einer Überzahlung von 21.337,93 DM.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.787,53 DM nebst 10,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 21.337,93 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf Unterversicherung in einem Umfang von 59 % berufen und dazu behauptet, dass sich unter Einbeziehung des Scanners und eines Belichters eine Versicherungssumme von 820.000 DM ergebe. Der Scanner sei mit einem Wert von 455.600 DM in Ansatz zu bringen, der Belichter mit 276.400 DM. Auf Grund der Unterversicherung könne der Kläger nur Entschädigung i.H.v. 48.662,07 DM beanspruchen, so dass mit der Abschlagszahlung von 70.000 DM eine Überzahlung von DM 21.337,93 vorliege.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., H. und W. sowie durch Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom 23.2.1998 nebst Ergänzung vom 30.4.1998 und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.2.1999 Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben.

Gegen dieses am 16.8.1999 verkündete und dem Kläger am 19.8.1999 zugestellte Urteil richtet sich dessen am Montag, dem 20.9.1999 eingelegte Berufung, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.1999 am 16.11.1999 begründet worden ist.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter und verlangt mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 27.12.1999, bei Gericht eingegangen am 30.12.1999 und zugestellt am 6.1.2000, restliche Entschädigung für die beiden weiteren Schadensfälle. Der Kläger ergänzt und vertieft seinen bisherigen Sachvortrag. Dass der ...

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