Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nutzungsausfallentschädigung während Reparaturzeit bei niederklassigerem Alternativfahrzeug

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Unfallgeschädigten steht während der Reparaturzeit eines beschädigten Porsche keine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn ihm ein Ford als Zweitfahrzeug zur Verfügung steht; auf eine Einschränkung des Fahrvergnügens kann er sich nicht berufen.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 253; StVG § 7

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.12.2020; Aktenzeichen 2-15 O 27/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-15 O 27/20) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 18.003,15 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. restlichen EUR 286,20 nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.7.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 10% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 90% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 90% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 10% zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten zweitinstanzlich über den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.

Das Fahrzeug des Klägers, ein Porsche Typ1, wurde durch einen Unfall durch ein Fahrzeug, das dem Beklagten zu 1) gehört und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt. Unstreitig haften die Beklagten für den entstandenen Schaden in vollem Umfang.

Erstinstanzlich hatte der Kläger zunächst mit seiner Klage einen von ihm auf die Reparaturkosten gezahlten Abschlag (EUR 22.712,45) sowie eine Auslagenpauschale von EUR 25 (d.h. insgesamt EUR 22.737,45) nebst Zinsen seit dem 23.4.2020 (Klagantrag 1.) verlangt. Daneben hatte er Zahlung der Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten i.H.v EUR 2.509,12 gefordert (Klageantrag 2.), die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden begehrt (Klageantrag 3.) und den Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gefordert, die er i.H.v EUR 1.590,91 geltend gemacht hatte.

Am 16.6.2020 leistete die Beklagte zu 2) EUR 27.007,42 (Bl. 122 d.A.) an den Kläger und zwar in voller Höhe auf den geleisteten Abschlag auf die Reparaturkosten (EUR 22.712,45), in voller Höhe die Auslagenpauschale (EUR 25,-), in voller Höhe auf die Sachverständigenkosten (EUR 2.509,12), in voller Höhe auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (EUR 1.590,91) und in Höhe von EUR 169,94 auf die Zinsen.

Nachdem die Reparatur des Pkw abgeschlossen worden war und hierfür ein Gesamtbetrag von EUR 40.715,60 dem Kläger in Rechnung gestellt worden war (vgl. Bl. 134 d.A.), forderte der Kläger die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 17.6.2020 erfolglos zum Ersatz des nach seiner Auffassung noch offenen Schadens auf.

Mit Schriftsatz vom 6.8.2020 hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt, soweit die Beklagte zu 2) die genannten Zahlungen geleistet hatte. Er hat die Klage um die bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 17.6.2020 erfolglos geltend gemachten Beträge erweitert:

  • den noch offenen Betrag der Reparaturkosten (EUR 40.715,60 - EUR 22.712,45 = EUR 18.003,15)
  • für den Zeitraum der Reparaturdauer von 112 Tagen Ersatz von Vorhaltekosten nach der Schwacke-Liste i.H.v. EUR 41,18 pro Tag, insgesamt EUR 4.612,16;
  • vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 47.861,88, mithin EUR 2.099,76.

Der Kläger hat geltend gemacht, er könne Ersatz der Vorhaltekosten verlangen. Er habe sein Fahrzeug für 112 Tage nicht nutzen können, so dass ihm jedenfalls die geltend gemachten Vorhaltekosten zuständen. Es habe sowohl Nutzungswille als auch die subjektive Nutzungsmöglichkeit bestanden. Er habe am Unfalltag das Sachverständigengutachten beauftragt und dem Tag, an dem das Gutachten vorgelegen habe, die Reparatur beauftragt, die bis 9.6.2020 angedauert habe. Die Nutzung eines anderen Fahrzeugs sei für ihn nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Zwar gehörten ihm - neben einem Kraftrad - noch vier weitere Fahrzeuge. Zwei von diesen würden von Familienangehörigen (...) genutzt. Ein weiteres (BMW Typ4 Rennfahrzeug) käme nicht in Betracht, da es in besonderer Weise für Rennen ausgestattet und die Nutzung im normalen Verkehr nicht zumutbar sei. Das vierte Fahrzeug (Ford Typ2 Kombi, Baujahr 2014) werde von der ganzen Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt. Für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück sowie von Privatfahrten habe ihm allein der Porsche zur Verfügung gestanden. Dieser verfüge über gänzlich andere Eigenschaft...

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