Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerberaummiete: Kündigungsfrist für einen Mietvertrag mit mehr als 30 Jahren Laufzeit; Kündigungserklärung per Telefax als Kündigung durch "eingeschriebenen Brief"

 

Orientierungssatz

1. Ein Gewerberaummietvertrag, der unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr frühestens nach 30 Jahren Laufzeit kündbar ist, ist als für länger als 30 Jahre geschlossen anzusehen und kann nach Ablauf dieser 30 Jahre unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

2. Sieht der Vertrag vor, daß die Kündigung durch "eingeschriebenen Brief" erfolgen muß, genügt auch eine Kündigung durch Faxschreiben.

 

Normenkette

BGB § 565 Abs. 1a, §§ 566-567

 

Fundstellen

Haufe-Index 542044

NJW-RR 1999, 955

NZM 1999, 419

IPuR 1999, 57

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