Normenkette

ZPO §§ 1025, 1059, 1066

 

Tenor

Die einstweilige Verfügung v. 16.4.2004 wird aufrecht erhalten.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers beim Antragsgegner. Der Antragsteller ist ein ...-verein in O1, der Antragsgegner ist ein Landesverband hessischer ...-vereine.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung des Antragsgegners am 25.5.2003 erging zunächst ein mehrheitlich gefasster Beschluss, den Antragsteller aus dem Antragsgegner auszuschließen. Dieser Beschluss war gemäß einem nachfolgendem einstimmigen Beschluss als gegenstandslos zu betrachten, worauf die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Vorstand aufforderte, bei dem Schiedsgericht des Antragsgegners einen Antrag auf Ausschluss des Antragstellers wegen verbandsschädigenden Verhaltens zu stellen.

Außerdem beschloss die Mitgliederversammlung am selben Tag eine grundlegende Änderung von Abschnitt F der Satzung des Antragsgegners über das Schiedsgericht. Diese Satzungsänderung wurde ausweislich eines entsprechenden Schreibens des AG Bad Homburg v.d.H. am 12.11.2003 in das dortige Vereinsregister eingetragen und trat somit an diesem Tag in Kraft.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers ging diesem am 18.11.2003 der vom Vorstand des Antragsgegners unter dem Datum v. 4.11.2003 (Bl. 31 d.A.) formulierte Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen den Antragsteller zu, was hinsichtlich des Datums vom Antragsgegner bestritten wird.

Einen Antrag des Antragstellers mit Schreiben v. 16.1.2004 an das Schiedsgericht des Antragsgegners auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung lehnte dieses mit Schreiben v. 21.1.2004 ab.

Am 15.4.2004 ging dem Antragsteller ein Schiedsspruch des Schiedsgerichtes des Antragsgegners v. 25.3.2004 zu, wonach der Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus dem Antragsgegner ausgeschlossen sei; zur Begründung wird auf die Ablichtung des Schiedsspruches auf Bl. 40 f. d.A. Bezug genommen.

Mit Eingang v. 16.4.2004 beantragte der Antragsteller wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass ihm seine Rechte als Mitglied des Antragsgegners vorläufig uneingeschränkt zuständen und er insb. berechtigt sei, an der am ... 4.2004 stattfindenden Hessischen ... landesmeisterschaft teilzunehmen und an der bevorstehenden Mitgliederversammlung des Antragsgegners am ... 4.2004 als Mitglied teilzunehmen.

Der Senat untersagte daraufhin dem Antragsgegner mit Beschluss v. 16.4.2004 im Wege der einstweiligen Verfügung, im Hinblick auf den Schiedsspruch vom ... 3.2004 den Antragsteller mit von ihm gestellten Wettkämpfern von der Teilnahme der am ... 4.2004 stattfindenden Hessischen ...-landesmeisterschaft sowie von der Mitgliederversammlung am ... 4.2004 unter Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte auszuschließen.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner am 17.5.2004 Widerspruch ein.

Zur Begründung führt der Antragsgegner an, dass das Schiedsgericht im Rahmen seiner satzungsmäßigen Pflichten und Zuständigkeiten nach § 5 Ziff. 3 der Satzung gehandelt habe und ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches entsprechend

§ 1059 Abs. 2 Ziff. 1b ZPO nicht gerechtfertigt sei. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, auch sei das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt gewesen gem. § 17 Ziff. 1 der a.F. der Satzung und gem. Beschluss der Mitgliederversammlung v. 25.5.2003. Der Vorstand habe den Ausschlussantrag am 4.11.2003 und somit vor Eintragung der am 25.5.2003 beschlossenen Satzungsänderung beim Schiedsgericht eingereicht, womit das Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet gewesen sei. Unter Hinweis auf den Beschluss des BGH v. 27.5.2004 (BGH v. 27.5.2004 - III ZB 53/03, MDR 2004, 1315 = BGHReport 2004, 1182) vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass das Verfahren, das zu dem angefochtenen Schiedsspruch geführt habe, nicht als Verfahren i.S.d. § 1025 ZPO anzusehen sei und ein Aufhebungsantrag daher nach § 1059 ZPO wegen Fehlens einer erforderlichen besonderen Prozessvoraussetzung unzulässig sei. Es habe sich bei dem vorliegend amtierenden Schiedsgericht nicht um ein Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners v. 13.5.2004, v. 20.8.2004 und v. 14.9.2004 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung v. 16.4.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückzuweisen sowie dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; hilfsweise, die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlege...

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