Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen bei Beteiligung an Medienfonds

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Kreditinstitut, das einen Kunden über eine Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds berät, muss den Kunden über den Erhalt von Provisionen, die einen Interessenkonflikt bei der Anlageberatung begründen können, auch dann aufklären, wenn die Provisionen einen Wert von 15 % des Anlagekapitals unterschreiten (Anschluss BGH Beschl. v. 20.1.2009 - XI ZR 510/07).

2. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum des Kreditinstituts über diese Aufklärungspflicht im Jahr 2001 kommt nur in Betracht, wenn das Kreditinstitut in tatsächlicher Hinsicht darlegt, dass es die Rechtslage gründlich geprüft hat, gegebenenfalls erforderlichen Rechtsrat eingeholt und die einschlägige höchst richterliche Rechtsprechung sorgfältig beachtet hat.

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 17.04.2008)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Fulda vom 17.4.2008 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2 % Zinsen für die Zeit vom 15.6.2001 bis 1.8.2007 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 2.8.2007 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Besserungsschein der B. gesellschaft mbH.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war Kunde einer Filiale der Beklagten in O1. Aufgrund einer Empfehlung von deren Mitarbeiterin A beteiligte er sich mit einer Beitrittserklärung vom 15.6.2001 (Bd. I Bl. 11 d.A.) an einem E Fonds ... Im Einzelnen war diese Beteiligung wie folgt gestaltet:

Die Beklagte ist alleinige Aktionärin der D und C AG in O2 (Bd. I Bl. 74, 32 d.A.). 100-prozentige Tochtergesellschaft dieser AG ist die E ... gesellschaft mbH, deren verantwortlicher Tätigkeitsbereich in der Prospektherausgabe, Fondsverwaltung, Eigenkapitalvermittlung, Platzierungsgarantie und Marketing bestand (im Folgenden: E GmbH). Die E GmbH gab unter Verwendung eines Prospekts ein Angebot zur Kommanditistenbeteiligung an der F GmbH & Co ... KG (kurz: F KG) heraus unter der Bezeichnung E1 Fonds ... Als einzuwerbendes Kommanditkapital inkl. Liquiditätsreserve waren 50.010.000 EUR vorgesehen (Bd. I Bl. 39 d.A.). Für die Vermittlung des Kommanditkapitals stand der E GmbH aufgrund entsprechender Vereinbarungen mit der F KG eine Vergütung von 5 % des bis zum 14.12.2001 gezeichneten Kommanditkapitals zu, also 2.500.000 EUR (Bd. I Bl. 39 d.A.), ferner eine Platzierungsgarantie von 3 % des noch benötigten Kommanditkapitals, mithin 1.500.000 EUR (Bd. I Bl. 40 d.A.). Von den neuen Kommanditisten wurde ferner ein Agio i.H.v. 5 % der Kommanditbeteiligung erhoben, das der E GmbH ebenfalls zustand (Bd. I Bl. 11, 39 d.A.).

Die Beklagte schloss unter dem 16.5.2001 eine "Vereinbarung über die Vermittlung von Kommanditkapital" mit der E GmbH (Bd. I Bl. 225 d.A.), wonach die Beklagte für das von ihr eingeworbene Kommanditkapital eine Vermittlungsvergütung von 5 % des vermittelten Kommanditkapitals erhalten sollte, maximal jedoch in Höhe des durch die Bank für die E vereinnahmten Agios. Eine weitere Vereinbarung dieser Vertragsparteien sah die Weitergabe der Platzierungsgarantie von 3 % an die Beklagte vor (Bd. I Bl. 229 d.A.).

Die vom Kläger gezeichnete Beteiligung entwickelte sich nicht wie erwartet. Ausschüttungen wurden bisher nicht vorgenommen. Der Kläger nahm deshalb ein von der B unterbreitetes Angebot an, wonach er 22,70 % seines eingesetzten Kommanditkapitals, mithin 11.350 EUR, als Kaufpreis erhalten hat. Die B verpflichtete sich in dem Kaufvertrag, falls sie aus den Beteiligungen bis zum Ende der Laufzeit zum 31.12.2011 Ausschüttungen erhalten sollte, die den Kaufpreis für die Beteiligung überschreiten, hiervon 100 % an die ehemaligen Anleger auszuzahlen (Bd. I Bl. 105 d.A.). Der Kläger berechnet seinen Schaden der Gestalt, dass er von der Einlage von 52.500 EUR einschließlich 5 % Agio den von der B gezahlten Kaufpreis von 11.350 EUR abzieht. Die Differenz von 41.150 EUR ist Gegenstand der Klage.

Der Kläger stützt seine Schadensersatzforderung darauf, dass er von der Beklagten vor der Zeichnung der Beteiligung nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Insbesondere habe die Beklagte die von ihr vereinnahmten Innenprovisionen nicht offengelegt. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen, da insoweit ein Interessenkonflikt für eine anleger- und objektgerechte Beratung bestanden habe. Außerdem seien die ...

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