Entscheidungsstichwort (Thema)

D&O-Versicherung: Keine veranlasste Gefahrerhöhung durch Beherrschungswechsel

 

Leitsatz (amtlich)

Ist nicht ersichtlich, dass die durch ihre Organe handelnde Versicherungsnehmerin an dem Verkauf von Aktien an den neuen Mehrheitsaktionär mitgewirkt hat, stellt sich die durch den hierdurch eingetretenen Beherrschungswechsel eingetretene Gefahrerhöhung nicht als veranlasste Gefahrerhöhung i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr. 1 VVG dar.

 

Normenkette

ULLA Nr. 2 Abs. 1; VVG §§ 27-28, 24 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 30.11.2009; Aktenzeichen 14 O 149/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.09.2012; Aktenzeichen IV ZR 171/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des LG Wiesbaden (Az.: 14 O 149/08) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Berufungskläger und frühere Kläger zu 2. war neben den früheren Klägern zu 1. und 3., deren Klagen wegen fehlenden Nachweises einer ordnungsgemäßen Prozessvollmacht zurückgenommen worden sind, seit dem 13.12.2006 Mitglied des Aufsichtsrats der A AG. Diese hatte jedenfalls ab dem 13.12.2006 bei der Beklagten eine D&O-Versicherung mit Innenverhältnisdeckung auf der Grundlage der ULLA genommen. Wegen des vollständigen Wortlauts der Bedingungen wird auf Bl. 34 bis 38 d.A. verwiesen. Zum 5.10.2007 übernahm die C GmbH & Co KG die Mehrheit der Aktien der Versicherungsnehmerin. Hiervon erhielt die Beklagte erstmals durch ein Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 13.3.2008 Kenntnis. Mit Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 11.12.2007 wurde der Berufungskläger neben anderen Aufsichtsratsmitgliedern gesamtschuldnerisch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 4.491.429,45 EUR in Anspruch genommen mit der Begründung, der Aufsichtsrat habe in der Zeit vom 13.12.2006 bis zum 13.9.2007 an einer verlustbringenden Ausweitung der Geschäftsbeziehung der Versicherungsnehmerin mit der B GmbH mitgewirkt. Nach Anzeige der Inanspruchnahme forderte die Beklagte die Versicherten mit Schreiben vom 28.1.2008 (Bl. 79 d.A.) auf, in einer individuellen Erklärung zu den behaupteten Verstößen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben an den Berufungskläger vom 18.2.2008 (Bl. 80 d.A.) wiederholte sie diese Aufforderung unter Hinweis darauf, dass Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit drohe. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers wies im Namen der in Anspruch genommenen Aufsichtsratsmitglieder mit Schreiben an die Versicherungsnehmerin vom 13.3.2008 die geltend gemachten Schadensersatzforderungen mit näherer Begründung zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 40 bis 42 d.A. Bezug genommen. Letztlich verfolgte die Versicherungsnehmerin die Ansprüche nicht weiter. Mit Schreiben von ... 2008 übersandte der Klägervertreter seine Honorarrechnung für das Schreiben vom 13.3.2008, die sich auf 36.010,40 EUR netto und 45.852,38 EUR brutto belief, an die Beklagte mit der Aufforderung, die Rechnung auf der Grundlage der D&O-Versicherung zu begleichen. In dem Nettobetrag ist eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG i.H.v. 8.997,60 EUR enthalten.

Die Beklagte lehnte das Erbringen von Leistungen ab und berief sich auf Nr. 11.2 Abs. 3 der ULLA, der lautet:

"Wird die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht, erlischt der Versicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch."

Die Versicherten stellten dagegen auf Nr. 3.2. Abs. 1 ULLA ab:

"Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Schadensersatzansprüche versichert, die nicht später als ein Jahr nach Vertragsende geltend gemacht werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass Nr. 11.2 ULLA gem. § 34a VVG a.F. unwirksam sei, weil damit insoweit zum Nachteil der Versicherungsnehmerin von den Regelungen der §§ 23 ff. VVG a.F. abgewichen werde, als der Versicherungsschutz im Fall einer Gefahrerhöhung durch Beherrschungswechsel stets automatisch ende, ohne dass es der Ausübung eines fristgebundenen Gestaltungsrechts durch den Versicherer bedürfe.

Nachdem zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 42.852,38 EUR nebst Zinsen an die Kläger zu 1. bis 3. verfolgt worden war, hat der verbliebene Kläger zu 2. zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 2. von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts RA1 vom ... 2008, Rechnungsnummer .../2008 i.H.v. 27.012,80 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Oblie...

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