Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 18.06.2010; Aktenzeichen 13 O 553/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.10.2019; Aktenzeichen X ZR 48/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 18.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1. das Grundstück Landwirtschaftsfläche "A", 8.678 qm, Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück Nr. ... an die Kläger zu hälftigem Miteigentum aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,

2. die Grundstücke Gebäude- und Freifläche, Straße1 ..., Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. ..., Flur ..., Nr. ..., ... 1090 qm, lfd. Nr. ..., Flur ..., Nr. .../1, 870 qm, an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,

3. die Grundstücke Landwirtschaftsfläche "B", Grundbuch von Stadt1, AG Stadt2, Blatt 10, lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück Nr. .../1, 321 qm, lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück .../2, 649 qm, an die Klägerin zu 1. aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen,

4. an die Kläger zur gesamten Hand 7.512,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (20.12.2007) zu zahlen,

5. an den Kläger zu 2. das Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. 11, lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück Nr. ..., Hof- und Gebäudefläche, C ... zu 886 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

6. an den Kläger zu 2. den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3 Bl. ..., lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück Nr. .../2, Hof- und Gebäudefläche, Straße2 ... zu 2.954 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

7. an den Kläger zu 2. den 1/4 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch von Stadt3, Bl. 12, lfd. Nr. ..., Flur ..., Flurstück Nr. ..., Verkehrsfläche, Straße2 zu 231 qm aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

8. an den Kläger zu 2. 12.152,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.12.2007) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.547.186,65 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger sind die Eltern des Beklagten. Sie machen mit ihren - ursprünglich unabhängig voneinander vor dem Landgericht Darmstadt erhobenen und dort zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen - Klagen die Rückübertragung des Eigentums von mehreren Grundstücken nach erklärtem Schenkungswiderruf wegen groben Undanks sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Parteien wohnten ursprünglich in getrennten Häusern auf dem Hofgrundstück Straße2 ... in Stadt3.

Mit jeweils als "Übergabevertrag" bezeichneten notariellen Verträgen vom 28.07.1994 - UR-Nr. ... und .../1994 des Notars D - übertrugen die Kläger an den Beklagten die streitgegenständlichen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile. Der Beklagte verpflichtete sich seinerseits in den notariellen Verträgen, Ausgleichszahlungen an diejenigen Geschwister, die nach dem Inhalt der notariellen Verträge auf Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichteten, zu zahlen. Darüber hinaus einigten sich die Parteien in den notariellen Urkunden auf lebenslängliche Nießbrauchsrechte der Kläger an einigen der Grundstücke sowie ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an der Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses Straße2 ... in Stadt3.

Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien in den beiden notariellen Verträgen getroffenen Vereinbarungen wird auf die Anlagen K 1 (Bl. 12 - 19 sowie Bl. 76 - 87 d.A.) Bezug genommen.

Nach dem Vollzug der notariellen Urkunden kam es in der Folgezeit zunehmend zu - teilweise massiven - Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Klägern auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den Parteien - die zwischenzeitlich offenbar heil- und hoffnungslos miteinander zerstritten sind - ging es immer wieder vor allem um die Betriebsführung der landwirtschaftlichen Betriebe durch den Beklagten. So nahm der Beklagte im Jahr 1998 bei der Bank1 ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM auf, welches durch eine Grundschuld, die der Beklagte der Gläubigerin für das Grundstück Straße1 ... in Stadt1 bestellte, und für die die Kläger den Vorrang vor dem für sie eingetragenen Nießbrauchsrecht einräumen, abgesichert wurde.

Nachdem aufgrund der unterbliebenen Rückzahlung des Darlehens durch den Beklagten d...

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