Leitsatz (amtlich)

1. Bei Baufinanzierungen besteht die Verpflichtung eines Kreditinstitutes zu sachgerechter Aufklärung und Beratung, die sich auch auf die Frage bezieht, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers es erwarten lassen, dass er die monatlichen Finanzierungskosten tragen kann.

2. Die Gewährung eines Kredits zum Zwecke der Spekulation mit Wertpapieren verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dass mit einer Spekulation auch krediterhebliche Risiken verbunden sind, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht eines aufklärenden Hinweises der kreditgebenden Bank.

 

Normenkette

BGB c.i.c.; BGB pVV; BGB § 241 Abs. 2, §§ 280, 311 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 191/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen XI ZR 139/05)

 

Gründe

Auf die vollständige Darstellung des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO.

Der Kläger hat gegen das ihm am 2.4.2004 zugestellte Urteil am Montag, den 3.5.2004, Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis zum 2.7.2004 verlängerten Frist begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageziele weiter. Er beansprucht im Wege der Teilklage folgende Teilbeträge:

1. i.H.v. 25.000 EUR wegen unter Vorbehalt gezahlten, seiner Auffassung nach nicht geschuldetem Vorfälligkeitsentgelt,

2. 25.000 EUR wegen Verleitens zu Wertpapierspekulationen auf Kredit,

3. 24.000 EUR wegen Zahlung nicht geschuldeter Zinsen in den Jahren 2001 und 2002,

4. 26.000 EUR für rechtsgrundlose Zahlungen im Jahre 2000.

Die Berufung begründet der Kläger wie folgt:

1. Das gezahlte Vorfälligkeitsentgelt sei zurückzuzahlen, da die Beklagte bereits den ersten vom Kläger beantragten Kredit i.H.v. 4 Mio. EUR nicht habe gewähren dürfen. Die Beklagte hätte nach Ansicht des Klägers sehen müssen, dass der Kläger die jährliche Zinslast 270.000 DM bei einem jährlichen Nettoeinkommen von cirka 115.000 DM nicht habe tragen können (Bl. 180 und 184) und ihm auch nicht genug Kapital zum Erwerb der ausschließlich zu Wohnzwecken gekauften Immobilie zur Verfügung gestanden habe (Bl. 183 f.). Da das Scheitern des Immobilienerwerbs vorhersehbar gewesen sei, hätte es auch keine Zinsfestschreibung geben dürfen, deren spätere Folge die Zahlung des Vorfälligkeitsentgeltes gewesen sei.

2. Die Schadensersatzverpflichtung bestehe, weil die Beklagte die Notsituation des Klägers mit verhängnisvollen Folgen für ihn ausgenutzt habe. Sie habe ihm zu Unrecht einen weiteren Kredit zur Bezahlung der Immobilie verweigert und ihn stattdessen verleitet, mit Wertpapieren zu spekulieren, um den fehlenden Betrag von 1.500.000 DM für den Immobilienerwerb zu erlangen.

3. und

4. Der Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 6 II 2 des VerbrKrG a.F. Der Kläger sei wegen der geplanten überwiegenden privaten Nutzung der Immobilie und seiner damaligen Position als Existenzgründer Verbraucher im Sinne des VerbrKrG a.F. gewesen. Der Kreditvertrag habe somit der Schriftform bedurft, § 4 VerbrKrG a.F. Das LG habe in diesem Zusammenhang übersehen, dass die - streitige - Übersendung einer Kopie des von einem Mitarbeiter der Beklagten unterzeichneten Darlehensvertrages nicht den zur Wahrung der Form erforderlichen Zugang bewirkt habe. Diese Formverletzung rechtfertige es, der Bank nur einen Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Zinssatz zuzubilligen, In Anbetracht der vorzeitigen Darlehensablösung könne auch keine Rede davon sein, dass der Kläger über längere Zeit Vorteile aus dem formnichtigen Vertrag gezogen habe, weswegen keine unzulässige Rechtsausübung vorliegen könne.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Frankfurt vom 5.3.2004, 2-25 O 191/03, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000 EUR nebst 5 %-Punkten Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

1. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Immobilie in ... nicht nur zur privaten Nutzung erworben. Vielmehr habe ein Großteil der Räumlichkeiten für das von dem Kläger geplante Beratungsinstitut bereitstehen sollen. Es seien auch Räumlichkeiten vorgesehen gewesen, die den Teilnehmern der Seminare die Möglichkeit zu Übernachtungen bieten sollten. Die Kapitaldienstfähigkeit des Klägers habe sich unter weiterer Berücksichtigung seiner eigenen Einkommensschätzung im Hinblick auf die Beratungstätigkeit ergeben. Die Berechnung des Klägers betreffend das ihm zur Verfügung stehende Kapital sei falsch (Bl. 208). Die Zinsfestschreibung sei auf Wunsch des Klägers wegen der von ihm gesehenen Gefahr steigender Zinsen erfolgt (Bl. 207). Der Kläger begehre im Grunde einen Schutz vor sich selbst, den die Beklagte nicht zu leisten habe (Bl. 209).

2. Ein Schadensersatzanspruch könne insoweit nicht bestehen, weil eine Aufklärungspflicht einer Bank über die Risiken eines Wertpapierkaufs auf Kredit nicht bestehe.

3. und

4. Auch insoweit könne, selbst wenn man das VerbrKrG a.F. für...

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