Leitsatz (amtlich)

WEG als Kontoinhaberin eines vom Verwalter eingerichteten Kontos

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.11.2018; Aktenzeichen 2-14 O 54/18)

 

Tenor

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 EUR in Anspruch.

Die Parteien sind Wohnungseigentümergesellschaften und wurden bis zum 01.04.2017 von der X Immobilien Service GmbH (im Folgenden: X) verwaltet. An diesem Tag wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X eröffnet. Der Insolvenzverwalter der X, B, schrieb die Klägerin an, um ihr mitzuteilen, dass die Insolvenzschuldnerin in vielen Fällen Gelder von einem WEG-Konto auf andere WEG-Konten verschoben habe (Anlage K3, Bl. 22 ff. d.A.). So wurde am 19.02.2014 ein Betrag von 30.000 EUR unter dem Betreff "Geldanlage" von einem Konto, das die Klägerin als Inhaberin ausweist, auf das Konto der Beklagten IBAN DE... überwiesen. Es kam auch zu Fehlbuchungen zugunsten der Klägerin.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse den Betrag unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung erstatten. Die Beklagte hat behauptet, es handele sich bei dem Konto, von dem sie den Betrag erhalten habe, nicht um ein WEG-Konto. Sie hat die Ansicht vertreten, es müsse eine Gesamtsaldierung erfolgen um zu ermitteln, ob der Klägerin rechnerisch noch ein Fehlbetrag zustehe, da die Klägerin Gelder von anderen Wohnungseigentümer-gemeinschaften erhalten habe. Sie - die Beklagte - sei entreichert, und die Zahlung sei ihr als Exzess des Verwalters nicht zuzurechnen. Es gelte der Vorrang der Leistungsbeziehung, sodass sich die Klägerin an die Insolvenzschuldnerin wenden müsse.

Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der 30.000 EUR aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB bejaht. Es hat angenommen, dass die Zahlung von dem Konto der Klägerin erfolgt sei und dabei auch auf einen Kontoeröffnungsantrag vom 22.04.2002 abgestellt. Es hat angenommen, dass die Beklagte auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund um einen Betrag in Höhe von 30.000 EUR bereichert sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe gegen die Vorschriften der funktionellen Zuständigkeit verstoßen. Es hätte das Verfahren an das zuständige WEG-Gericht verweisen müssen. Im Übrigen rügt sie eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Rechtsanwendung und macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe insbesondere übersehen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Konto nicht um ein WEG-Konto, sondern um ein verwaltereigenes, in Form einer Sparanlage geführtes Konto gehandelt habe. Die Anlage eines Sparkontos schließe aber das Vorliegen eines WEG-Kontos aus. Die wirksame Anlage eines Fremdkontos hätte die Vorlage einer Eigentümerliste inklusive einer Adressliste, einen aktuellen Nachweis der Verwalterstellung, die Unterschriftsleistung des Verwalters und einen eindeutigen Hinweis auf den Treuhandcharakter des eröffneten Kontos erfordert. Das Landgericht habe die Voraussetzungen nicht geprüft, obwohl die Beklagte auf die dahingehenden Notwendigkeiten ausdrücklich mit Schriftsatz vom 18.10.2018 hingewiesen habe. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Verwalters habe das Landgericht sogar ausdrücklich offengelassen, ob vom Verwalter tatsächlich der vorgelegte Kontoeröffnungsantrag unterschrieben worden sei. Vom Landgericht sei darüber hinaus verkannt worden, dass von Seiten der Beklagten ausdrücklich bestritten worden sei, dass der fragliche Kontoeröffnungsantrag vom 22.04.2002 der kontoführenden Bank überhaupt tatsächlich vorgelegt worden sei und dass das als Anlage K7 vorgelegte Anschreiben vom 17.04.2002 der Bank tatsächlich übermittelt worden sei. Für den Zugang bzw. die tatsächlich erfolgte Übermittlung der vorgenannten Schriftstücke sei von Seiten der Klägerin kein taugliches Beweisangebot unterbreitet worden. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise den Zugang der fraglichen Schreiben unterste...

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