Leitsatz (amtlich)

Der Provisionsanspruch eines Handelsvertreters, der als Untervertreter für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, entfällt im Falle der Nichtausführung des vermittelten Geschäfts durch den Unternehmer nicht schon dann, wenn der Hauptvertreter (Vertriebsgesellschaft) die Nichtausführung nicht zu vertreten hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Auftraggeber des Hauptvertreters (Unternehmer) die Nichtausführung nicht zu vertreten hat.

 

Normenkette

HGB § 87a Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Aktenzeichen 2 O 292/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.03.2008; Aktenzeichen VIII ZR 31/07)

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft, die Versicherungs- und Sparverträge vermittelte, vom Beklagten die Rückzahlung von Provisionen i.H.v. 7.591,65 EUR für Verträge, die der Beklagte für die Schuldnerin vermittelt hat und die inzwischen storniert wurden.

Die Schuldnerin hatte es als Vertriebsbeauftragte für die inzwischen insolvente ... Bank AG übernommen, die von dieser angebotenen Sparverträge und ähnliche Produkte zu vertreiben. Die Schuldnerin betraute ihrerseits aufgrund eines Partnervertrages (Anlage K 2) den Beklagten damit, die von ihr vertriebenen Verträge zu vermitteln. Der Beklagte vermittelte zahlreiche (Raten-)Sparverträge zwischen der ... Bank und Sparern. Die ... Bank geriet in den Jahren 2002/2003 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 7.4.2003 wurde durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die ... Bank ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot verhängt sowie die Schließung des Geschäftsbetriebes mit Kunden angeordnet (Moratorium). Über das Vermögen der ... Bank, wie auch der Schuldnerin, wurde in der Folgezeit das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte eine Erfüllung der Sparverträge ab. Die Sparer zahlreicher vom Beklagten vermittelter Verträge stellten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Verlauf des Jahres 2003 ihre Zahlungen auf die Sparverträge ein. Für diese Verträge verlangt der Kläger Rückzahlung der nach seiner Behauptung an den Beklagten gezahlten Provisionen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die zurück verlangten Provisionen tatsächlich an den Beklagten gezahlt wurden.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Er vertritt, die Auffassung, der Beklagte habe den Erhalt der Provisionsvorschüsse schon nicht ausreichend bestritten. Außerdem habe das LG auf die Notwendigkeit eines Beweisantrittes nicht ausreichend nach § 139 ZPO hingewiesen. Er benennt zum Beweis für die Tatsache, dass der Beklagte die sich aus der Abrechnung K 7 aufgeführten Provisionsbeträge erhalten habe, die Zeugen Z1 und Z2.

Er vertritt ferner die Auffassung, ein Rückzahlungsanspruch bestehe, obwohl die vermittelten Sparverträge wegen des Eingreifens des Bundesamtes für Finanzdienstleistungsaufsicht (Moratorium) sowie der späteren Insolvenz der Geschäftsherrin (... Bank) "nicht weitergeführt" wurden. Diese Beendigung sei einem Storno, einem Widerruf oder einer Kündigung vergleichbar, weil diese Umstände außerhalb des Einflussbereichs der Schuldnerin als Vermittlerin liegen. Wegen des näheren Vortrags hierzu wird auf S. 7-10 der Berufungsbegründung verwiesen.

Der Beklagte hat zunächst lediglich das erstinstanzliche Urteil verteidigt.

Nach Hinweis des Berufungsgerichts darauf, dass der Beklagte den Erhalt der Provisionszahlungen möglicherweise nicht ausreichend bestritten habe, hat der Beklagte näher dazu vorgetragen, dass die Schuldnerin mit der Geschäftsherrin der vermittelten Sparverträge, der insolventen ... Bank, wirtschaftlich und persönlich verflochten gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.7.2006 nebst Anlagen verwiesen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Schuldnerin sich deshalb das Verschulden der ... Bank, das zur Beendigung der Verträge geführt habe, zurechnen lassen müsse und sein Provisionsanspruch deshalb nicht entfallen sei.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, weil das LG die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten geleisteten Provisionen aus § 87a Abs. 2, 2. Hs. HGB oder aus § 812 Abs. 1 S. 2, 1. Fall BGB i.V.m. § 87a Abs. 3 S. 2 BGB zu. Voraussetzung dafür wäre, dass wegen der Einstellung der Zahlungen der Sparer auf die mit der ... Bank abgeschlossenen Sparverträge der Provisionsanspruch des Beklagten nach § 87a Abs. 2 oder Abs. 3 HGB weggefallen ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind jedoch nicht gegeben. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beklagte überhaupt von der Schuldnerin Provisionszahlungen in dem behaupteten Umfang erhalten hat. Denn er hat solche Zahlungen jedenfalls nicht ohne R...

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