Leitsatz (amtlich)

Zu Schadensersatzansprüchen des Bestellers bei Einbau einer Autogasanlage in ein Fahrzeug, das für den Einbau einer solchen Anlage ungeeignet ist

 

Normenkette

BGB § 634

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Urteil vom 25.08.2005; Aktenzeichen 4 O 24/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.8.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Limburg a. d. Lahn (4 O 24/04) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Beklagte Schadensersatz zu leisten hat im Zusammenhang mit dem Einbau einer Autogasanlage.

Die Beklagte baute im Januar 2003 eine solche Autogasanlage im Auftrag des Klägers für 2.520 EUR in dessen als Taxi genutztes Fahrzeug A1 ein. Nachdem der Kläger das Fahrzeug ohne von ihm beklagte Beeinträchtigungen des Fahrbetriebs etwa 14.000 km gefahren hatte, ließ er am 26.2.2003 turnusgemäß eine Inspektion des Fahrzeugs bei einer A-Vertragswerkstatt (Firma B) durchführen. Unmittelbar darauf traten Betriebsstörungen auf. Versuche der Firma B, diese Betriebsstörungen zu beheben, blieben ohne Erfolg. Am 17.3.2003 stellte ein Techniker der Firma B fest, dass drei von vier Zylindern des Motors keine Kompression hatten und der Motor repariert oder ausgetauscht werden müsse. Der Kläger hat daraufhin den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag erklärt.

Der Kläger hat in erster Instanz vor allem vorgebracht, sein Fahrzeug sei auf Grund der Beschaffenheit des Motors nicht geeignet zum Einbau einer Autogasanlage. Darüber hätte die Beklagte ihn aufklären bzw. den Einbauauftrag ablehnen müssen. Die Beklagte sei ihm deswegen (gegen Rückgabe der Autogasanlage) verpflichtet, das Entgelt für den Einbau (2.520 EUR) zu erstatten und im Einzelnen dargelegte Schäden i.H.v. 14.230,66 EUR zu ersetzen. Ferner sei im Hinblick darauf, dass einige der Schadenspositionen auf Schätzungen beruhten, auch eine Feststellung der Schadensersatzpflicht geboten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Autogasanlage der Marke C. an den Kläger 2.520 EUR zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 14.230,66 E zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.166,66 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage sowie aus einem weiteren Betrag von 2.064 EUR seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 11.3.2004;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger zukünftig noch dadurch entstehen wird, dass die Beklagte in den Pkw-Kombi der Marke A1, Fahrzeug-Ident-Nr. ... des Klägers eine Autogasanlage der Marke C im Dezember 2002 bzw. im Januar 2003 eingebaut hatte.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Einbau der Autogasanlage sei ohne Bedenken möglich gewesen und werde vom Hersteller des Fahrzeugs in keiner Weise ausgeschlossen. Die Beklagte habe mangels eines solchen Ausschlusses darauf vertrauen dürfen, dass das Fahrzeug des Klägers für einen solchen Einbau geeignet war. Bei der Inspektion durch die Firma B seien Veränderungen im Motormanagement für den Benzinbetrieb vorgenommen worden, die es erfordert hätten, auch das Management für den Autogasbetrieb neu zu regeln. Geschehe dies nicht, so könne es zu einem Schaden der streitgegenständlichen Art kommen. Die Beklagte hat in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben und einzelne Schadenspositionen, die der Kläger vorgetragen hat, bestritten.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 ff., Bl. 232-238 d.A.) verwiesen.

Das LG hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen D Beweis erhoben und durch das angefochtene Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.520 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der Autogasanlage sowie 11.906,44 EUR nebst Zinsen als Sachschadensersatz zu zahlen, die begehrte Feststellung ausgesprochen und die Klage im Übrigen (weitergehende Schadensersatzforderung) abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Ausspruchs wird auf den Tenor (Bl. 230 f.) und wegen der das Urteil tragenden Erwägungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 238-245 d.A.) verwiesen, wobei das LG im Wesentlichen eine Verletzung der Pflicht angenommen, den Kläger darüber aufzuklären, dass sein Fahrzeug zum Einbau der Autogasanlage nicht geeignet war (§ 241 Abs. 2 BGB). Das Fahrzeug sei für diesen Einbau ungeeignet gewesen. Wäre der Kläger hierüber aufgeklärt worden, hätte er den Auftrag zum Einbau nicht erteilt. Daher sei er zum Rücktritt berechtigt, der zu den zuerkannten Ansprüchen führe.

Die Berufung der Beklagten stützt sich im Wesentlichen auf Folgendes Vorbringen:

Das LG habe aus dem Gutachten des Sachverständigen D falsche Schlüsse gezogen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass der Motor zum Einb...

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