Normenkette

AUB 88 §§ 1, 7; VVG § 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 7 O 184/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 11.5.2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Unfall vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Der Kläger ist mit 111.205,98 Euro beschwert.

 

Tatbestand

Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Invaliditätsentschädigung aus einer zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherung aufgrund eines Unfallereignisses vom 6.4.1996 verfolgt. Der Kläger hatte mit Wirkung ab dem 1.9.1995 bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, die unter Einbeziehung der AUB 88, der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung der Beklagten (Bl. 15 f. d.A.) und der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Bl. 17 d.A.) bei 100-prozentiger Invalidität zu einer Höchstversicherungssumme von 525.000 DM gelangte. Der Kläger hatte am 6.4.1996 einen Motorradunfall erlitten, bei dem er sich Verletzungen der rechten Hand und des rechten Handgelenks zuzog. Der leitende Arzt der chirurgischen Abteilung des St. A. Krankenhauses in S., Dr. med. F., stellte fest, dass durch die Verletzungen eine vollständige Funktionsunfähigkeit der rechten Hand im Handgelenk bestehe. Eine Besserung durch Gebrauch und Gewöhnung in den nächsten Jahren werde nicht eintreten. Vielmehr werde eine Dauerinvalidität durch Funktionsunfähigkeit der rechten Hand im Handgelenk auf Lebenszeit verbleiben. In einem unfallchirurgischen Gutachten des Prof. Dr. R., Direktor der Klinik und Poliklinik Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie der Universität in K., vom 28.4.1998, das im Auftrag der Beklagten erstattet wurde, führte der Gutachter aus, dass bei dem Kläger eine Versteifung des rechten Handgelenks mit aufgehobener Beweglichkeit bei der handrückwärtigen, hohlhandwärtigen, speichen- und ellenwärtigen Bewegung mit eingeschränkter Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes vorliege. Aufgrund des Unfalls bestehe eine Invalidität mit Einschränkung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes von vor dem Unfall 0, zurzeit 2/5 und voraussichtlich dauernd 2/5.

Der Kläger meldete der Beklagten am 10.4.1996 den erlittenen Unfall und machte einen Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung i.H.v. 300.000 DM geltend. Er bezog sich auf die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung, die unter Ziff. 4.2 bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk einen Invaliditätsgrad von 70 % ausweisen, so dass der Versicherungsnehmer nach der progressiven Invaliditätsstaffel von 350 % einen Anspruch auf 200 % der vereinbarten Grundinvaliditätssumme, die 150.000 DM betrug, hat, woraus sich rechnerisch ein Betrag von 300.000 DM ergibt. Die Beklagte zahlte unter dem Vorbehalt der Rückforderung 160.000 DM an den Kläger.

Mit der Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ihm nach seiner Ansicht zustehenden restlichen Betrages von 140.000 DM verfolgt. Die Beklagte hat den Kläger hingegen für überzahlt gehalten und deshalb mit der Widerklage den Kläger auf Rückzahlung von 91.000 DM in Anspruch genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Funktionsfähigkeit seiner Hand sei nicht allein durch die Versteifung des Handgelenks eingeschränkt. Vielmehr ergäben sich Einschränkungen der Funktionsfähigkeit seiner Hand auch daraus, dass sich der kleine Finger nicht mehr vollständig bewegen lasse, Finger und Hand nicht mehr längeren Belastungen standhielten. Soweit er seine Hand benutzen könne, leide er unter erheblichen Schmerzen, die er häufig nur durch Einnahme von Schmerzmitteln in den Griff bekommen könne. Drehbewegungen mit der Hand seien ihm nicht möglich, normale Greifbewegungen seien sehr stark eingeschränkt. Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades komme es nicht nur auf die Funktionsunfähigkeit der Gesamthand, sondern auch auf die Versteifung der rechten Hand im Handgelenk an, so dass nach Ziff. 4.2 der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung nach der vereinbarten Progression ein Anspruch auf 200 % der vereinbarten Grundinvaliditätssumme gegeben sei. Zu seinen Gunsten sei ein Invaliditätsgrad von 70 % wegen der Funktionsunfähigkeit der Hand im Handgelenk anzunehmen, die die Ansetzung von 200 % der vereinbarten Grundinvaliditätssumme von 150.000 DM rechtfertige.

Dementsprechend hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 140.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 22.8.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat nach Einholung eines Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 25.8.2000 die Auffassung vertreten, dass der re...

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