Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen 2/12 O 490/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.6.2007 verkündete Teilurteil der 12. Zivilkammer des LG in Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Im erstinstanzlichen Verfahren sind der Kläger und seine Ehefrau als Klägerin zu 2) gegen die beklagte Bank primär wegen Auskunftsansprüchen vorgegangen. Nachdem über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurde das Verfahren diesbezüglich ausgesetzt. Der Kläger allein nahm im Laufe der ersten Instanz die Beklagte auch auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch, um den es in zweiter Instanz noch geht.

Aufgrund eines notleidend gewordenen Darlehens, das der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten aufgenommen hatten, vollstreckte die Beklagte per Zwangsversteigerung aus einer Sicherungsgrundschuld in ein Grundstück der Ehefrau des Klägers. Der erste Zwangsversteigerungstermin blieb erfolglos. Die Beklagte beauftragte dann einen Makler, einen Bieter beizutreiben, wobei ein vom Zuschlag abhängiges Erfolgshonorar i.H.v. 3 % des Versteigerungserlöses vereinbart wurde. Im zweiten Versteigerungstermin erhielt ein von diesem Makler beigebrachter Bieter den Zuschlag. Die Beklagte zahlte an diesen das vereinbarte Maklerhonorar i.H.v. insgesamt 85.260 EUR und belastete ein von dem Kläger bei ihr geführtes Konto mit der Hälfte dieses Betrages. Dies hält der Kläger für unrechtmäßig.

Das LG hat die Klage bezüglich der Rückforderung des Klägers über den von seinem Konto abgebuchten Betrag als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte sei berechtigt gewesen, eigene Maklerkosten mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Klägers zu verrechnen, da sie gem. Ziff. 12 Abs. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dem Darlehensvertrag zugrunde gelegen hätten, berechtigt gewesen sei, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die bei der Verwertung von Sicherheiten anfallen. Zwar würden Maklerkosten nicht ausdrücklich erwähnt. Es handele sich aber doch ersichtlich um Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verwertung des den Kredit sichernden Grundstückes angefallen seien, ohne dass das Vorbringen des Klägers geeignet sei, die Kausalität der Maklerbeauftragung für den Zuschlag im zweiten Zwangsversteigerungstermin in Frage zu stellen, zumal er nicht einmal potentielle andere Käufer namentlich benannt habe. Nach dem Wortlaut der Klau-sel komme es bei der Verwertung von Sicherheiten auch nicht darauf an, ob die Auslagen im Interesse des Kunden stünden. Auch seien die verursachten Kosten i.H.v. 3 % des Zuschlags nicht außergewöhnlich. Dies sei gerichtsbekannt der übliche Satz bei dergleichen Geschäften.

Dieses Teilurteil wurde dem Kläger am 21.6.2007 zugestellt. Mit seiner am Montag, den 23.7.2007, eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung am 21.9.2007 begründeten Berufung verfolgt der Kläger - soweit es die Rückzahlung betrifft - sein erstinstanzliches Klageziel weiter.

Die Beklagte hat in zweiter Instanz (nach dem sie eine zunächst erklärte hilfsweise Aufrechnung wieder zurückgenommen hat) erneut eine hilfsweise Aufrechnungserklärung abgegeben und zwar in Höhe eines Betrages von 30.183,26 EUR, der sich nach ihren Berechnungen als Restforderung aus dem Darlehen mit der Nr. 441 1291913 00 ergibt (Bl. 484).

Der Kläger ist der Ansicht, das Urteil des LG beruhe auf Rechtsfehlern und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Bei den Maklerkosten handele es sich nicht um Auslagen im Sinne von Nr. 12. Abs. 5 der AGB. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift der Ziff. 12 "Kosten der Bankdienstleistungen". Das LG habe die thematische Stellung sowie Sinn und Zweck dieser Klausel nicht bedacht. Mit "Bankdienstleistungen" hätten die ausschließlich im Interesse der Beklagten angefallenen Maklerkosten nichts zu tun. Auch bestehe zwischen den aufgeführten Beispielen für Auslagen und der Maklerprovision keine Vergleichbarkeit. Ein bloßer Zusammenhang mit der Sicher-heitenverwertung genüge nicht. Ziff. 12 Abs. 5 der AGB sei (womit sich das LG gar nicht auseinandergesetzt habe) unwirksam. Wenn jeder Zusam-menhang mit der Verwertung von Sicherheiten ausreichend wäre, um Kosten als Auslagen im Sinne der Ziff. 12 Abs. 5 der AGB zu qualifizieren, würde es sich um eine Generalklausel handeln, die dem Kunden ausufernd Kosten auflaste, welche er bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht überblicken könne. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung.

Weiterhin habe das LG übersehen, dass in Ziff. 12 Abs. 6 der AGB die Anwendung des Abs. 5 für den Ersatz von Auslagen be...

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