Entscheidungsstichwort (Thema)

Kick-backs. Medienfonds. Rückvergütungen. VIP 3. VIP 4

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 26.03.2010; Aktenzeichen 2/21 O 190/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.04.2013; Aktenzeichen XI ZR 49/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.3.2010 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der treuhänderischen Beteiligung des Herrn ... an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,-- EUR

wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 26.250,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % vom 20.01.2004 bis zum 22.07.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 8 %, ab dem 23.07.2008 zu zahlen,

wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden steuerlichen Schaden des Zedenten ... zu ersetzen, der diesem aus der vorgenannten Beteiligung über die streitgegenständlichen Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird;

2. Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der treuhänderischen Beteiligung des Herrn ... an der ... VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 38.150,00 EUR

wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 38.150,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % vom 20.01.2004 bis zum 22.07.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 8 %, ab dem 23.07.2008 zu zahlen;

wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden steuerlichen Schaden des Zedenten ... zu ersetzen, der diesem aus der vorgenannten Beteiligung über die streitgegenständlichen Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird;

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte an den in Ziffer 1. und 2. näher bezeichneten Fondsanteilen in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.880,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2008 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

6. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

8. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht des ... ("Zedentschaft") gemäß Abtretungsvereinbarungen vom 23.11.2008 (Anlage K 10 - Bl. 95/96 d. A.) Schadensersatz, weil der Zedent von ihr im Zusammenhang mit einer Geldanlage durch Beteiligung an den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 fehlerhaft beraten worden sei.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Zedent zeichnete auf Grund jeweiliger Anlageberatungsgespräche - hinsichtlich des VIP 4 telefonisch - mit dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen Z1, am 20.1.2004 (Anlage K 11 - liegt nicht vor) eine Beteiligung an der VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG mit einem Anlagebetrag von 25.000,00 EUR zzgl. 5 % Agio (1.250,00 EUR) und am 21.12.2004 (Anlage K 12 - Bl. 93 d. A.) eine Beteiligung an der VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG mit einem Anlagebetrag von 38.150,00 EUR. Ein Darlehensvertrag mit der A-Bank zur Teilfinanzierung eines ursprünglich vorgesehenen Anlagebetrages von 70.000,00 EUR nebst Agio (Antrag des Zedenten: Anlage K 12 - Bl. 94 f. d. A.) ist nicht zustande gekommen.

Die Beklagte erhielt für die Vermittlung der Beteiligungen jeweils eine Provision in Höhe von 8,25 % (VIP 3) bzw. 8,45 - 8,72 % (VIP 4). Hierauf hat sie die Zedentin in dem Beratungsgespräch nicht hingewiesen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten in den jeweiligen Beratungsgesprächen bereits dadurch verletzt, dass sie den Zedenten auf die ihr im Falle der Zeichnung der Anlage zustehende Provision nicht hingewiesen habe. Bei dieser handele es sich um eine Rückvergütung.

Die Klägerin hat zudem u. a. geltend gemacht, dass die Anlageberater der Beklagten dem Zedenten die Beteiligungen an den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 nicht zuletzt im Hinblick auf die "Garantie" als risikolose steuerbegünstigte Anlagen vorgestellt habe. Bei den Fonds sei die Rückzahlung der Einlage nach Ablauf der Laufzeit durch eine Schuldübernahme der B-Bank (VIP 3) bzw. der A-Bank (VIP 4) garantiert; ...

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